Das Verwaltungsgericht Leipzig hat die Klagen von Spielautomatenaufstellern gegen die Erhebung von Vergnügungssteuer durch die Stadt abgewiesen.
Die Stadt Leipzig erhebt für den Betrieb von Geldspielautomaten Vergnügungssteuer i.H.v. 7,5 % des Spieleinsatzes. Grundlage hierfür ist die am 1. Oktober 2006 in Kraft getretene Vergnügungssteuersatzung. Mehrere Spielautomatenaufsteller haben hiergegen Klage erhoben. Sie halten die Vergnügungssteuersatzung für rechtswidrig. Die Bemessung der Steuer anhand der Spieleinsätze, also ohne Abzug der ausgezahlten Gewinne, sei nicht sachgerecht und habe erdrosselnde Wirkung.
In zwei Musterverfahren hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Leipzig mit Urteilen vom 20. Februar 2008 die Klagen abgewiesen. Sie hält die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Leipzig für rechtmäßig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit hat die Kammer die Berufung zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen.
Quelle: www.justiz.sachsen.de
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