Hin und wieder wird befürchtet, Chipkarten in Geldspielgeräten und die Vernetzung von Spielhallen bzw. von Geldspielgeräten könnten missbräuchlich eingesetzt werden. Mit dieser allgemeinen Sorge wird dann die Forderung verbunden, die PTB möge den Einsatz von Chipkarten und die Vernetzung der Geräte generell verbieten.
Dazu gibt die PTB folgende Informationen:
Chipkarten (z.B. Technikerkarte, Jugendschutzkarte) und Vernetzungsschnittstellen werden hinsichtlich ihrer Rückwirkung auf zulassungsrelevante Eigenschaften der Spielgeräte überprüft. Sie selbst unterliegen aber in der Spielverordnung, die die wesentliche rechtliche Grundlage für die Zulassung von Geldspielgeräten ist, keinen weiteren Vorschriften. Es gelten daher bei Bauartprüfungen nur die allgemeinen Anforderungen der Spielverordnung.
Näheres zu Chipkarten findet man in der veröffentlichten Technischen Richtlinie unter den Punkten 1.5, 1.6, 1.7, 2.8 und 2.9.
Die zugelassenen Chipkartenfunktionen werden als Bestandteil der Bauartzulassung veröffentlicht. Andere Funktionen sind nicht erlaubt.
Spielhallenvernetzungen sind nicht Bestandteil von Spielgeräten und unterliegen damit nicht der Bauartzulassung. Schnittstellen zu Spielgeräten, über die eine Vernetzung hergestellt werden kann, unterliegen wie Chipkarten dem Verbot der unerlaubten Rückwirkung. Es gelten ebenfalls die oben angeführten Punkte der Technischen Richtlinie.
Für ein generelles Verbot von Chipkarten und Spielhallenvernetzungen enthält die Spielverordnung keine Grundlage.
Quelle: Mitteilung PTB
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