Samstag, 22. März 2025

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu glücksspielrechtlichen Sperranordnungen – Auswirkungen und weiteres Vorgehen der GGL

Pressemitteilung der GGL

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 19. März 2024 eine richtungsweisende Entscheidung zu den Anforderungen an glücksspielrechtliche Sperranordnungen getroffen. In seinem Urteil folgte das BVerwG der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (Az.: 6 A 10998/23 – Urteil vom 22. April 2024) und stellte fest, dass § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021) in keinem tatsächlich denkbaren Anwendungsfall gegen Internet-Dienstleister (Access-Provider) angewendet werden kann.

Keine Auswirkungen auf laufende Blocking-Maßnahmen der GGL

Für die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) hat diese Entscheidung keine unmittelbaren Auswirkungen auf die aktuellen Maßnahmen zur Bekämpfung illegalen Glücksspiels im Bereich der Netzsperren. Bereits seit der ersten gerichtlichen Entscheidung im Jahr 2022, in der die Norm der glücksspielrechtlichen Sperranordnungen (auch kurz IP-Blocking genannt) als faktisch nicht anwendbar auf Access-Provider interpretiert wurde, hat die GGL keine weiteren Schritte gegen diese Dienstleister unternommen. Stattdessen wurden alternative Ansätze geprüft und umgesetzt. Besonders Maßnahmen gegen Host-Provider wurden verstärkt.*

Diese Vorgehensweise ist aufgrund der komplexen Recherche und häufigen Änderungen zeitintensiv, hat sich jedoch als sehr erfolgreich erwiesen.  Im Ergebnis sind zahlreiche Domains in Deutschland nicht mehr abrufbar. Die GGL wird diese Strategie weiterhin konsequent verfolgen, da sie von der aktuellen Entscheidung des BVerwG unberührt bleibt.

Anpassung der Regelungen wird weiter vorangetrieben

Bereits seit den ersten gerichtlichen Entscheidungen Ende 2022 und Anfang 2023 hat sich die GGL mit den Herausforderungen der bestehenden gesetzlichen Regelung im Rahmen der Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrages auseinandergesetzt. In diesem Kontext wurde wiederholt auf die Dringlichkeit einer zügigen Anpassung der IP-Blocking Norm hingewiesen. Zudem regte die GGL an, die Regelungsweite der Norm zu überprüfen – insbesondere in Bezug auf eine mögliche Erstreckung auf Werbung für illegales Glücksspiel, sowie einen Verzicht auf die vorherige Inanspruchnahme der Glücksspielanbieter, vergleichbar mit dem Vorgehen beim Payment-Blocking.

Eine Anpassung der Norm außerhalb der turnusmäßigen Evaluierung wird insbesondere mit Blick auf die Verantwortlichkeitsfrage geprüft und voraussichtlich zeitnah umgesetzt. Die Vorbereitungen hierfür im Länderkreis haben bereits vor der Entscheidung des BVerwG begonnen und sind weit fortgeschritten. Die GGL setzt sich weiterhin aktiv für eine rasche Anpassung der Norm ein und dafür, dass die vorgeschlagenen Änderungen zur Verbesserung der Regelung Berücksichtigung finden.

*Zur konkreten Vorgehensweise bei der Durchsetzung von Netzsperren gegen illegale Glücksspielangebote:

Die GGL identifiziert durch die Ermittlung der IP-Adressen der betroffenen Domains die verantwortlichen Anbieter von Vermittlungsdiensten (AvV), wobei insbesondere die Host-Provider von besonderer Relevanz sind. Diese werden im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit durch die GGL dazu aufgefordert, die entsprechenden Webseiten für Nutzer aus Deutschland unzugänglich zu machen.

In der Praxis leitet der AvV diese Aufforderung häufig an den jeweiligen Glücksspielanbieter weiter. In anderen Fällen ergreift der AvV selbst Maßnahmen, indem er die Domain für den Zugriff aus Deutschland sperrt oder sie vollständig von seinen Servern entfernt. Derzeit sind etwa 930 Domains gesperrt oder nicht mehr zugänglich, wobei monatlich durchschnittlich 60 weitere Domains hinzukommen.

Es besteht die Möglichkeit, dass Domains durch einen Wechsel des AvV erneut erreichbar werden. In diesen Fällen initiiert die GGL den Vorgang gegenüber dem jeweils aktuellen AvV erneut und leitet entsprechende Maßnahmen ein.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Erhöhung des anbieterübergreifenden Einzahlungslimits bei Online-Glücksspielen und die Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

Mitteilung der GGL

Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) erhält derzeit zahlreiche Anfragen zur Erhöhung des anbieterübergreifenden Einzahlungslimits und insbesondere zur Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Spieler. Um eine transparente und einheitliche Informationsgrundlage zu schaffen, veröffentlicht die Behörde nachfolgend die wichtigsten Fragen und Antworten zu diesem Thema.

Was ist das anbieterübergreifende Einzahlungslimit?

Das anbieterübergreifende Einzahlungslimit ist eine zentrale spielerschützende Regelung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (GlüStV 2021). Es ist festgelegt, dass Spieler innerhalb eines Kalendermonats insgesamt nicht mehr als 1.000 Euro anbieterübergreifend einzahlen dürfen.
Die Einhaltung dieses Limits wird durch die Anbindung der Anbieter an die Limitdatei des Länderübergreifenden Glücksspielaufsichtssystems (LUGAS) sichergestellt. Sobald das festgelegte Einzahlungslimit erreicht ist, sind weitere Einzahlungen technisch zu unterbinden. Ziel dieser Regelung ist es, verantwortungsbewusstes Spielen zu fördern und finanzielle Risiken für Spieler zu minimieren.

Kann das Einzahlungslimit von 1.000 € pro Monat erhöht werden?

Ja, der GlüStV 2021 sieht die Möglichkeit vor, das Einzahlungslimit zur Erreichung der Ziele des GlüStV zu erhöhen. Die GGL kann als Erlaubnis- und Aufsichtsbehörde festlegen, unter welchen Voraussetzungen ein Anbieter im Einzelfall ein höheres Limit gewähren darf. Damit soll verhindert werden, dass besonders einzahlungsfähige und -willige Spieler auf illegale Glücksspielangebote ausweichen, bei denen es keine Spielerschutzmaßnahmen gibt.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Limit-Erhöhung erfüllt sein?

Voraussetzung für das Setzen eines Einzahlungslimits von über 1.000 Euro sind danach vor allem zwei zentrale Punkte: 

- keine Spielsuchtgefährdung: Der Spieler darf keine Anzeichen von Spielsucht oder problematischem Spielverhalten aufweisen.

- wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: Es muss durch eine geeignete Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sichergestellt sein, dass der Spieler in der Lage ist, höhere Einzahlungen zu tätigen, ohne dadurch in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten.

Wie wird durch den Glücksspielanbieter gemessen, ob ein Spieler Anzeichen von Spielsucht oder problematischem Spielverhalten aufweist?

Der Anbieter muss für diesen Spieler ein erweitertes Monitoring auf auffälliges Spielverhalten durchführen und die Ergebnisse des Monitorings der GGL regelmäßig anonymisiert übermitteln.

Wie erfolgt die Prüfung für eine Limit-Erhöhung?

Der Spieler muss gegenüber dem Anbieter eine diesen Limits entsprechende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in geeigneter und überprüfbarer Weise nachweisen (z.B. durch Einkommenssteuerbescheide oder andere Einkommensnachweise und Bankauszüge; Selbstauskünfte von Spielern sind nicht ausreichend). Die GGL gibt kein konkretes Verfahren für die Anbieter vor, mit welchem sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit prüfen können. Eines der Verfahren, die die GGL zulässt, ist die Schufa-G-Abfrage. Diese spezielle Glücksspielauskunft basiert auf dem Zahlungsverhalten einer Person und prognostiziert die Zahlungsfähigkeit.

Warum gibt es Kritik an der Entscheidung, auch die Methode der Schufa-G-Abfrage für die Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zuzulassen?

Diskutiert wird, ob die Schufa-G-Abfrage die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hinreichend abbilden kann. Die Entscheidung, Schufa-G als ein mögliches Verfahren zur Überprüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Spielern zuzulassen, wurde von den Glücksspielaufsichtsbehörden der Bundesländer während der Übergangsphase vom grundsätzlich vollständigen Verbot von Online-Glücksspielen hin zum Verbot mit Erlaubnisvorbehalt getroffen. Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 hat fünf gleichrangige Ziele definiert, darunter die Kanalisierung des Glücksspiels im Internet in einen legalen und überwachten Markt um sicherzustellen, dass spielerschützende Maßnahmen wirksam umgesetzt und eingehalten werden. Es wurde davon ausgegangen, dass die verwendeten Verfahren, einschließlich der Schufa-G-Abfrage, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hinreichend abbilden. Die GGL überprüft laufend die eingesetzten Verfahren, einschließlich der Schufa-G-Abfrage, auch unter Berücksichtigung aktueller Gerichtsentscheidungen. Über Anpassungen der zugelassenen Verfahren zur Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird nach Abschluss der Prüfung entschieden.

Gibt es eine Obergrenze für das erhöhte Einzahlungslimit?

Ja, ein erhöhtes Einzahlungslimit kann bis zu 10.000 € pro Monat betragen. Das Setzen eines Limits von über 10.000 Euro bis 30.000 Euro ist für nicht mehr als 1 % der bei dem jeweiligen Anbieter aktiven Spieler zulässig; maßgeblich ist die durchschnittliche Anzahl der aktiven Spieler bei diesem Anbieter in den jeweils vergangenen drei Monaten. Für diese Stufe des Einzahlungslimits gelten zusätzliche Voraussetzungen laut Entscheidungsrichtlinie für die Festsetzung eines abweichenden Höchstbetrages gemäß § 6c Abs 1 Satz 3 GlüStV 2021.

Welche Spielerschutzmaßnahmen sieht der GlüStV 2021 grundsätzlich vor?

Die wesentlichen Spielerschutzmaßnahmen des GlüStV 2021 für die von der GGL zu beaufsichtigenden Online-Glücksspiele sind in der Broschüre Spielerschutzmaßnahmen des Glücksspielstaatsvertrages 2021 aufbereitet. Verbrauchern soll damit erleichtert werden, legale von illegalen Glücksspielangeboten im Internet zu unterscheiden. Zudem wird erklärt, welche konkreten Voraussetzungen Glücksspielanbieter erfüllen müssen, um eine Erlaubnis zu erhalten, und wie die GGL die Einhaltung dieser Regeln und Anforderungen beaufsichtigt.

Wie wird überprüft, ob die Ziele des GlüStV 2021, insbesondere der Schutz der Spielenden, erreicht werden und die Maßnahmen wirksam sind?

Die Ziele, die die Politik mit dem GlüStV 2021 angestrebt hat, sind im Wesentlichen erreicht. Es ist ein überwachter Online-Glücksspielmarkt entstanden, auf dem die Einhaltung der strengen Spielerschutzanforderungen durch die GGL überwacht wird. Illegale Angebote werden von der GGL konsequent verfolgt.

Der Staatsvertrag sieht eine regelmäßige Evaluierung der Regelungen vor. Dazu hat die GGL verschiedene wissenschaftliche Studien in Auftrag gegeben, darunter die Untersuchung Spielerschutz im Internet: Evaluation der Maßnahmen des Glücksspielstaatsvertrages 2021. Die Studie prüft die Wirksamkeit der Spielerschutzmaßnahmen und analysiert deren Auswirkungen auf die Spielenden. Dabei werden Aspekte wie die Praktikabilität der Vorschriften, mögliche Anpassungsbedarfe, Veränderungen im Spielverhalten und weitere relevante Faktoren untersucht. Die gewonnenen Erkenntnisse dienen als Grundlage für eine mögliche Weiterentwicklung der gesetzlichen Regelungen.

GGL hat zusätzlich zu den hier veröffentlichten Fragen und Antworten bereits ein FAQ-Dokument veröffentlicht, dass sich insbesondere an die erlaubten Glücksspielanbieter richtet. In diesem Dokument sind bereits einige der hier aufgeführten Fragen beantwortet.

DAW-Kongress Berlin: GGL-Vorstand plädiert für Schärfung der Rahmenbedingungen für die Bekämpfung illegalen Glücksspiels

Pressemitteilung der GGL

Am 13. März 2025 veranstaltete der Dachverband Die Deutsche Automatenwirtschaft e.V. (DAW) in Berlin einen Kongress zu aktuellen Glücksspielthemen, insbesondere zum gewerblichen Automatenspiel. Vertreter aus Politik, Wissenschaft, Gesellschaft und Branche diskutierten über verschiedene Aspekte der Glücksspielregulierung.

Ronald Benter, Vorstand der GGL sprach auf einer Podiumsdiskussion über Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels im Internet. Dabei hob er folgende wesentliche Aspekte hervor:

Rahmenbedingungen für den Einsatz der Vollzugsinstrumente der GGL müssen teilweise noch geschärft werden

Benter betonte, dass eine effektive Bekämpfung des illegalen Glücksspielmarktes eine breite Palette an Instrumenten erfordert. Die bestehenden Rahmenbedingungen müssten hierfür weiter geschärft werden. Im Bereich des IP-Blockings gegen illegale Glücksspielanbieter wurde bereits über eine neue Norm diskutiert. „Hilfreich wäre es, wenn auch eine neue Norm für IP-Blocking gegen Werbende schnellstmöglich auf den Weg gebracht würde“, erklärte Benter.
Zudem sprach er sich erneut für eine rasche Änderung des §284 StGB aus. Bereits Ende 2023 hatte Benter vor einer möglichen Regelungslücke durch die geplante Streichung des § 284 StGB gewarnt, der unerlaubtes Glücksspiel unter Strafe stellt. Die GGL forderte stattdessen eine Ausweitung des Paragraphen auf illegale Anbieter mit Sitz im Ausland. Dies würde die rechtliche Grundlage für die Einrichtung einer Schwerpunktstaatsanwaltschaft in Halle durch das Land Sachsen-Anhalt schaffen. Für die wirksame Bekämpfung illegaler Anbieter wäre das ein wichtiges zusätzliches Instrument.

Glücksspielregulierung: Balance zwischen Marktattraktivität und Spielerschutz

Benter erläuterte das Vorgehen der GGL, um eine Balance zwischen attraktiven Rahmenbedingungen für den legalen Markt auf der einen Seite, und einem wirksamen Spieler- und Jugendschutz auf der anderen Seite zu gewährleisten. Ein zentrales Element sei dabei das konsequente Vorgehen gegen illegales Glücksspiel und der Werbung dafür. Die GGL scheue sich nicht, auch gegen große Namen vorzugehen.

Im September 2024 hatte die GGL erwirkt, dass Google nur noch erlaubten Anbietern Werbeanzeigen gestattet. Trotz dieses Erfolges gebe es weiterhin Herausforderungen zu bewältigen, da insbesondere auch Vergleichsportale für illegale Anbieter neue Strategien entwickeln, um ihre Sichtbarkeit zu erhöhen, beispielsweise durch Verschleierungstechniken wie Cloaking.

Benter verwies zudem auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes, das die Rechtsauffassung der GGL bezüglich unerlaubter Werbung für legale Anbieter vollumfänglich bestätigte und die Position der GGL in Bezug auf die Regulierung von Werbung für Glücksspiele stärkte. „Als Vollzugbehörde greifen wir jede Form nicht erlaubter Werbung auf. Wir stellen damit für die erlaubten Anbieter sicher, dass alle unter gleichen Rahmenbedingungen agieren können und müssen.“, so Benter.

Er verwies außerdem auf die von der GGL in Auftrag gegebene Studie zu Glücksspielwerbung, die Erkenntnisse dazu liefern wird, inwiefern die Bestimmungen des § 5 GlüStV 2021 geeignet oder verbesserungsfähig sind, Spielende auf das beworbene legale Glücksspielangebot zu lenken, ohne eine Anreizwirkung auf bisher nicht an Glücksspielen interessierte und/oder vulnerable Personen zu entfalten.

FAZIT: Kampf gegen illegales Glücksspiel ist ein langfristiger Prozess

Benter machte deutlich, dass der Kampf gegen illegales Glücksspiel ein langfristiger Prozess ist, der effektive Vollzugsinstrumente und hinreichende rechtliche Rahmenbedingungen zum Beispiel für Strafverfolgungsbehörden voraussetzt. Gleichzeitig erfordere dieser Kampf eine enge Zusammenarbeit mit internationalen Partnern. Ebenso entscheidend seien klare und einheitliche Rahmenbedingungen für den legalen Markt, die den Schutz der Spielenden sicherstellen und für alle erlaubten Anbieter gleichermaßen gelten.

Bundesverwaltungsgericht: Anforderungen an glücksspielrechtliche Sperranordnungen

Pressemitteilung Nr. 17/2025 vom 19.03.2025

Nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV) kann ein Internetzugangsvermittler nur bei Verantwortlichkeit nach § 8 des Telemediengesetzes (TMG) verpflichtet werden, den Zugang zu Internetseiten zu sperren, auf denen in Deutschland unerlaubtes Glücksspiel angeboten wird. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin vermittelt für ihre Kunden den Zugang zum Internet. Die beigeladenen Unternehmen mit Sitz in der Republik Malta betreiben mehrere Internetseiten, auf denen in Deutschland nicht erlaubte Glücksspiele angeboten werden. Im Oktober 2022 verfügte die beklagte Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder gegenüber der Klägerin, die näher bezeichneten Internetseiten der Beigeladenen im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten als Zugangsvermittler zu sperren. Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Sperranordnungen dürften nur gegenüber Zugangsvermittlern ergehen, die nach § 8 TMG verantwortlich seien. Daran fehle es hier.

Die Revision der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die einschlägige Ermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV auf die Verantwortlichkeit nach § 8 TMG verweist. Die zwischenzeitliche Aufhebung des Telemediengesetzes ändert hieran nichts, da die Verweisung die bei Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags geltende Fassung des § 8 TMG in Bezug nimmt. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV dürfen Sperranordnungen ausdrücklich nur gegen "im Sinne der §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes verantwortliche Diensteanbieter" gerichtet werden; für Zugangsvermittler ist § 8 TMG einschlägig. Die Entstehungsgeschichte des Glücksspielstaatsvertrags zeigt, dass die Staatsvertragsparteien auf das im Telemediengesetz normierte System abgestufter Verantwortlichkeit verschiedener Arten von Diensteanbietern zurückgreifen wollten. Aus dem Regelungszusammenhang ergibt sich nichts anderes. Der Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigt keine Auslegung gegen den Wortlaut. Unionsrecht steht der Anwendung der Verweisung auf § 8 TMG nicht entgegen. Nach dieser Regelung ist die Klägerin nicht verantwortlich. Weder veranlasst sie die Übermittlung der Glücksspielinhalte, noch wählt sie diese oder deren Adressaten aus. Es liegt auch kein kollusives Zusammenwirken zwischen ihr und den Beigeladenen vor. Andere Ermächtigungsgrundlagen für den Erlass einer Sperranordnung stehen wegen des speziellen, abschließenden Charakters des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV nicht zur Verfügung.

BVerwG 8 C 3.24 - Urteil vom 19. März 2025

Vorinstanzen:

VG Koblenz, VG 2 K 1026/22 - Urteil vom 10. Mai 2023 -

OVG Koblenz, OVG 6 A 10998/23 - Urteil vom 22. April 2024 -

Montag, 24. Februar 2025

GGL: Bundesverwaltungsgericht bestätigt Rechtsauffassung der GGL zu werberechtlichen Vorgaben

Pressemitteilung der GGL

(BVerwG 8 C 2.24, Urteil vom 12.02.2025)

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit seinem Urteil vom 12.02.2025 die Rechtsauffassung der GGL (Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder) vollumfänglich bestätigt. Damit wird die Position der GGL in Bezug auf die Regulierung von Werbung für Glücksspiele weiter gestärkt.

Im Mittelpunkt des Verfahrens standen zwei die Werbung betreffende Nebenbestimmungen im Bescheid des Veranstalters einer Soziallotterie. Zum einen wurde die Frage behandelt, ob die Nutzung eines Logos auf an Minderjährige gerichteten Informations- und Bildungsmaterialien zulässig ist, wenn das gleiche Logo auch für eine Lotterie verwendet wird. Zum anderen ging es um die Verpflichtung des Veranstalters, dafür Sorge zu tragen, dass beauftragte Dritte die geltenden Werbebeschränkungen einhalten.

Das Verwaltungsgericht Mainz (VG 1 K 359/22.MZ, Urteil vom 11.05.2023) gab der Klage des Soziallotterieveranstalters zunächst statt. Im Berufungsverfahren gab das Oberverwaltungsgericht Koblenz (OVG 6 A 10927/23.OVG - Urteil vom 19.03.2024) der GGL teilweise Recht und hob das erstinstanzliche Urteil zum Teil auf. Hiergegen legten beide Parteien Revision ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision des Klägers (Soziallotterie) zurück und gab der Revision der Beklagten (GGL) statt. Damit bestätigte das Gericht vollumfänglich die Rechtsauffassung der GGL:

  • Die Verwendung des Logos des Soziallotterieveranstalters auf Informations- und Bildungsmaterialien stellt eine Werbung für die Lotterie dar, da das Logo sowohl für die gemeinnützige Tätigkeit als auch für das Glücksspielangebot genutzt wird.
  • Die Verpflichtung des Veranstalters, sicherzustellen, dass auch beauftragte Dritte die Werbevorschriften einhalten, ist rechtmäßig.

Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund der Bedeutung der Sache eine Pressemitteilung veröffentlicht: https://www.bverwg.de/pm/2025/6

Montag, 17. Februar 2025

Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein hält Datenaustausch bezüglich gesperrter Spieler für zulässig

StGH 2024/117: Der Aus­tausch von Daten betreffend gesperrte Spielerinnen und Spieler im Geldspiel­bereich ist verfas­sungs- und EMRK-konform

Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat am 3. Februar 2025 nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Verhandlung entschieden, der Individualbeschwerde von drei liechtensteinischen Casinos keine Folge zu geben. Der Staatsgerichtshof beurteilt das Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Austausch von Daten betreffend gesperrte Spielerinnen und Spieler im Geldspielbereich vom 20. Oktober 2022 als verfassungs- und EMRK-konform.

Der Volltext des Urteils ist auf www.gerichtsentscheide.li abrufbar.

Bundesverwaltungsgericht zur Imagewerbung einer Soziallotterie

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.02.2025

Verwendet der Anbieter einer Soziallotterie sein Logo im Rahmen seiner satzungsbezogenen, gemeinnützigen Tätigkeit als Aufdruck auf Informations- und Bildungsmaterialien, ist dies Werbung im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags, wenn hiermit aus der Perspektive eines durchschnittlichen Betrachters mindestens auch das Ziel verfolgt wird, den Absatz des Glücksspielangebots zu fördern. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger finanziert seine satzungsgemäße Tätigkeit, die Inklusion von Menschen mit Behinderungen zu fördern, durch Spendeneinnahmen und die Veranstaltung einer bundesweit bekannten Soziallotterie. Er wendet sich gegen einzelne, seine Werbung betreffende Nebenbestimmungen zu seiner glückspielrechtlichen Erlaubnis. Der Kläger ist der Auffassung, der Aufdruck seines Logos auf den von ihm erstellten Informations- und Bildungsmaterialien zur Inklusion stelle keine Werbung dar, weil kein über das Logo hinausgehender Hinweis auf sein Glücksspielangebot aufgedruckt sei. Er müsse auch nicht Dritte, die er mit der Durchführung seiner Werbung beauftragt, vertraglich zur Einhaltung der rechtlichen Vorgaben für die Glücksspielwerbung verpflichten (Weitergabeverpflichtung).

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte vor dem Oberverwaltungsgericht teilweise Erfolg. Der Aufdruck des Logos auf den Informations- und Bildungsmaterialien sei Werbung im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags. Weil das Logo bekanntermaßen ebenso für die Lotterie wie für die Inklusionsförderung stehe, verbessere es auch das Image der Lotterie und motiviere den durchschnittlichen Betrachter, die gemeinnützigen Tätigkeiten des Klägers durch die Lotterieteilnahme zu fördern. Die Weitergabeverpflichtung sei rechtswidrig, weil sie unbestimmt und unverhältnismäßig sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen und der Revision der Beklagten stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat den Werbebegriff des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zutreffend ausgelegt. Er setzt voraus, dass die Äußerung aus der Perspektive eines durchschnittlich informierten und verständigen Betrachters mindestens auch bezweckt, den Absatz des Glücksspielangebots zu fördern. Das kann auch durch Imagewerbung geschehen. Das Logo des Klägers steht sowohl für seine gemeinnützige Tätigkeit als auch für sein Lotterieangebot. Wird es auf das Titelblatt seiner Informations- und Bildungsmaterialien aufgedruckt, verbessert dies auch das Image seiner Lotterie. Zugleich motiviert es dazu, durch Loskauf die bekanntermaßen vor allem aus den Lotterieeinnahmen finanzierte gemeinnützige Tätigkeit zu unterstützen. Hinsichtlich der Weitergabeverpflichtung hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts geändert und die Klage insoweit abgewiesen. Die Nebenbestimmung ist für den Kläger als im Glücksspielrecht erfahrenen Anbieter hinreichend bestimmt. Sie ist auch nicht unverhältnismäßig. Durch die Weitergabeverpflichtung wird wahrscheinlicher, dass mit der Durchführung von Werbemaßnahmen beauftragte Dritte die Werbebeschränkungen einhalten, die der Suchtprävention und dem Minderjährigenschutz dienen. Der Eingriff in die Rechte des Klägers ist zur Verwirklichung dieses Zwecks angemessen.

BVerwG 8 C 2.24 - Urteil vom 12. Februar 2025

Vorinstanzen:

VG Mainz, VG 1 K 359/22.MZ - Urteil vom 11. Mai 2023

OVG Koblenz, OVG 6 A 10927/23.OVG - Urteil vom 19. März 2024

Samstag, 8. Februar 2025

VG Hannover: Rechtsstreit über die Zulassung von Spielbanken für das Land Niedersachsen

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Hannover
Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover verhandelt am Donnerstag, den 6. Februar 2025 um 10:00 Uhr über die Klagen der Spielbanken Niedersachsen GmbH hinsichtlich der Erteilung der Spielbankzulassung für das Land Niedersachsen befristet für die Zeit vom 1. September 2024 bis zum 31. September 2039.

Die Spielbanken des Landes Niedersachsen werden seit über dreißig Jahren durch die Hannoversche Spielbanken GmbH betrieben, die 1995 zur Spielbanken Niedersachsen GmbH umfirmierte. Diese Gesellschaft ist die Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Sie befand sich zunächst im Eigentum des Landes Niedersachsen und wurde erst zum Jahreswechsel 2004/2005 an einen privaten Eigner verkauft. Sie ist heute eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Casinos Austria International GmbH mit Sitz in Österreich.

Die Klägerin war zuletzt aufgrund der Zulassung vom 16. Juli 2014 (alleinige) Betreiberin aller Spielbanken im Land Niedersachsen. Diese endete mit Ablauf des 31. August 2024. Seit dem 1. September 2024 ist die Klägerin Inhaberin einer auf ein Jahr befristeten Interimszulassung nach § 3 Abs. 11 NSpielbG. Sie betreibt derzeit an zehn Standorten in Niedersachsen Spielbanken.

Die Unternehmensgruppe der Beigeladenen ist in vier Bundesländern (Berlin, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Rheinland-Pfalz) an 15 Standorten als Spielbankunternehmerin tätig (1.800 Mitarbeitende in Spielbanken, 15.000 Mitarbeitende in allen Glücksspielbereichen: Spielbanken, Spielhallen, Sportwettbüros, Online-Spielangebot).

Am 15. März 2023 veröffentlichte das beklagte Nds. Finanzministerium als für die Erteilung von Spielbankzulassungen für das Land Niedersachsen zuständige Spielbankaufsicht europaweit das Ausschreibungsverfahren. Der Ablauf der Antragsfrist war auf den 3. Juli 2023 datiert. Lediglich die Klägerin und die Beigeladene reichten entsprechende Anträge ein.

Mit Bescheid vom 15. November 2023 erteilte das beklagte Ministerium der Beigeladenen die Spielbankzulassung für den Betrieb öffentlicher Spielbanken in Niedersachsen für die Zeit vom 1. September 2024 bis zum 31. August 2039. Gleichzeitig lehnte es mit Bescheid vom selben Tage den Antrag der Klägerin ab.

Am 15. Dezember 2023 hat die Klägerin gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Zulassung der Spielbankzulassung und die Erteilung der Zulassung an die Beigeladene Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass die Ablehnung rechtswidrig sei. Sie macht insbesondere geltend, dass das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei.

Die mündliche Verhandlung beginnt am 6. Februar 2025 um 10:00 Uhr und findet in Saal 4 des Fachgerichtszentrums statt.

Az. 10 A 5950/23 und 10 A 5952/23

Mittwoch, 6. November 2024

Carola Gräfin von Schmettow als Mitglied des Aufsichtsrats der ZEAL Network SE bestellt

Corporate News

Hamburg, 05. November 2024. Die ZEAL Network SE gibt bekannt, dass das Amtsgericht Hamburg Carola Gräfin von Schmettow mit sofortiger Wirkung als neues Mitglied des Aufsichtsrats bestellt hat.

Die gerichtliche Bestellung gilt bis zur ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2025, die dann über eine Wiederbestellung zu entscheiden hat.

„Wir freuen uns sehr, Carola von Schmettow für den Aufsichtsrat der ZEAL Network SE gewonnen zu haben. Mit ihrer jahrelangen Kapitalmarkt- und Aufsichtsrats-Erfahrung bringt sie die richtigen Voraussetzungen mit, um ZEAL in der nächsten Phase des Wachstums zu begleiten“, sagt Peter Steiner, Aufsichtsratsvorsitzender der ZEAL Network SE.

Von Schmettow studierte Mathematik an der Heinrich-Heine-Universität in Düsseldorf. Nach Abschluss ihres Studiums begann sie ihre Karriere bei der HSBC Deutschland, wo sie 29 Jahre tätig war, davon 17 Jahre im Vorstand und sechs Jahre als Sprecherin des Vorstandes.

„Ich freue mich sehr auf die Zusammenarbeit mit meinen Aufsichtsrats-Kollegen und dem Vorstand. ZEAL feiert in diesem Jahr sein 25-jähriges Bestehen als ein deutscher E-Commerce-Pionier und hat mit seinem innovativen und unternehmerischen Anspruch hervorragendes Potenzial für weiteres nachhaltiges Wachstum“, sagt Carola von Schmettow.

Über ZEAL

ZEAL Network ist eine E-Commerce-Unternehmensgruppe mit Sitz in Hamburg und der Marktführer für Online-Lotterien in Deutschland. 1999 gegründet, haben wir das Lottospiel ins Internet gebracht. Heute hat die Unternehmensgruppe rund eine Million aktive Kund:innen und mehr als 200 Mitarbeiter:innen an drei Standorten. ZEAL ermöglicht über die Marken LOTTO24 und Tipp24 die Teilnahme an staatlich lizensierten Lotterien und bietet zusätzlich auch eigene Lotterieprodukte an. Zu ZEAL gehören zudem die Marken ZEAL Instant Games, ZEAL Ventures und ZEAL Iberia. In 2024 feiert die ZEAL-Gruppe ihr 25-jähriges Bestehen. Seit unserer Gründung stehen wir für Wachstum, Innovation und Erfolg.

OVG Niedersachen: Kein Anspruch auf eine Erlaubnis zum Betrieb einer Sportwettvermittlungsstelle in der Nähe einer Grundschule

Pressemitteilung vom 5. November 2024

Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteilen vom 5. November 2024 die Berufungen einer Wettveranstalterin und der Betreiberin einer Wettvermittlungsstelle in Hannover gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover (Az.: 10 A 4968/21), mit der dieses die Klagen auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle abgewiesen hatte, zurückgewiesen (Az.: 10 LC 13/24 und 10 LC 14/24).

§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes sieht für Sportwettvermittlungsstellen einen Abstand von mindestens 200 m zu Einrichtungen und Orten vor, die vorwiegend und regelmäßig von Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung durch Erziehungsberechtigte oder pädagogische Kräfte aufgesucht werden. Die Sportwettvermittlungsstelle, für die die Klägerinnen eine Erlaubnis begehren, befindet sich in weniger als 200 m Entfernung zu einer Grundschule.

Das Verwaltungsgericht hatte die Klagen auf Erteilung der Erlaubnis abgelehnt. Der Erlaubnis stehe die Abstandsvorschrift entgegen und diese sei entgegen der Auffassung der Klägerinnen mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar. Die mit der Regelung verbundenen Eingriffe insbesondere in die Berufsausübungsfreiheit und die europäische Dienst- und Niederlassungsfreiheit seien zugunsten der Suchtprävention gerechtfertigt (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 15. März 2023).

Die gegen dieses Urteil eingelegten, vom Verwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufungen hat der 10. Senat heute zurückgewiesen. Der Erlaubniserteilung stehe die Unterschreitung des dem Kinder- und Jugendschutz dienenden Mindestabstands zu der Grundschule entgegen. Die Abstandsregelung verletze nicht Verfassungsrecht und sei auch mit Unionsrecht vereinbar. Dem stehe insbesondere nicht entgegen, dass für Spielhallen oder LOTTO-/TOTO-Annahmestellen keine entsprechenden Abstandsvorgaben bestünden. Denn weder der allgemeine Gleichheitssatz, die Berufsfreiheit noch das Unionsrecht hinderten den Gesetzgeber, für verschiedene Glücksspielformen unterschiedliche Regelungen zur Suchtprävention und zum Spielerschutz zu treffen, sofern diese - wie hier - jeweils verhältnismäßig seien und sich nicht gegenseitig in einer Weise konterkarierten, dass die Eignung einer der Regelungen zur Zielerreichung aufgehoben würde. Die Klägerinnen könnten sich zudem nicht etwa deshalb auf Bestands- oder Vertrauensschutz berufen, weil die Wettvermittlungsstelle in den Vorjahren zeitweise geduldet worden sei. Denn die Duldung einer ohne die erforderliche Erlaubnis betriebenen Wettvermittlungsstelle kann nicht deren Legalisierung bewirken und schützenswerte Rechte begründen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Eine der Entscheidungen wird zeitnah in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz (https://voris.wolterskluwer-online.de, dort unter Inhaltsverzeichnis und Rechtsprechung) veröffentlicht werden.

Samstag, 2. November 2024

RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung: Glücksspielstörung: im Mittel daneben

Die Unstatistik des Monats Oktober ist der unkritische Umgang zahlreicher Medien mit dem „Glücksspielatlas Deutschland 2023“. Basierend auf einer dpa-Meldung vom 25. Oktober 2024 schreiben beispielsweise Tagesschau.de und Zeit.de: „Demnach haben etwa 1,3 Millionen Menschen eine Störung durch Glücksspiele, weitere drei Millionen Menschen haben ein problematisches Glücksspielverhalten.“

Der Glücksspielatlas bezieht seine Daten aus einer Studie der Universität Bremen, für die rund 12.000 Menschen zu ihrem Glücksspielverhalten befragt wurden. Dieser sogenannte „Glücksspiel-Survey“ wird alle zwei Jahre durchgeführt; bis zum Jahr 2019 war dafür die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA) zuständig. Mit der Vergabe an die Bremer Suchtforscher stiegen die geschätzten Zahlen der Menschen mit Glücksspielproblemen dramatisch an.

Methodische Änderungen und ihr Einfluss auf die Ergebnisse

Was jedoch kaum thematisiert wird, ist die Abhängigkeit der Befragungsergebnisse von der Befragungsmethodik. Nach 2019 wechselte nicht nur der Auftragnehmer der Studie, sondern auch die verwendeten Fragebögen und die Art, wie die Befragten interviewt wurden. Die Befragung der BzgA war eine rein telefonische Erhebung, mittlerweile werden die Teilnehmer telefonisch und online befragt.

Unter den telefonisch Befragten findet der Glücksspiel-Survey insgesamt 0,4 Prozent mit leichter, mittlerer oder schwerer Glücksspielstörung, entsprechend den Kriterien des Diagnose-Instruments DSM-V. Unter den online Befragten sind es hingegen insgesamt 6,2 Prozent. Auch bei anderen Merkmalen, wie der Glücksspielteilnahme an sich, dem riskanten Alkoholkonsum oder bei psychischen Belastungen, gibt es Unterschiede, die allerdings nicht so stark ausgeprägt sind. Hinzu kommt, dass es sich bei der Onlinebefragung im Grunde um drei einzelne Erhebungen handelt, die möglicherweise unterschiedliche Zielgruppen erreicht haben. Der Glücksspiel-Survey macht dazu keine näheren Angaben, aber im irischen Glücksspiel-Survey variierte der Anteil der Menschen mit Glücksspielstörungen zwischen den Online-Panels statistisch signifikant zwischen 1,7 und 5,9 Prozent.

Herausforderung „Repräsentativität“

Es ist bekannt, dass sich online Befragte erheblich von der Durchschnittsbevölkerung unterscheiden. Auch telefonisch Befragte müssen nicht zwingend repräsentativ für die interessierende Grundgesamtheit sein. In beiden Fällen können Selektionsfehler vorliegen, weil die teilnehmenden Personen eben kein getreues Abbild der Bevölkerung darstellen. Leider gilt aber nicht einfach, dass die Wahrheit in der Mitte liegt – getreu dem alten Witz, dass der Hase schon tot sein wird, wenn der Jäger einmal links und einmal rechts vorbeischießt.

Hohe Ausfallquote: Risiko durch „Nonresponse“

Erschwerend kommt hinzu, dass über 80 Prozent der Befragten im Glücksspiel-Survey 2023 gar nicht geantwortet haben. Dieser sogenannte „Nonresponse“ birgt ein hohes Risiko, verzerrte Ergebnisse zu erhalten, die keine belastbaren Schlüsse mehr auf die Bevölkerung zulassen. Daher fordern seriöse wissenschaftliche Fachzeitschriften, Nonresponse zu kontrollieren und seine möglichen Auswirkungen zu evaluieren. In einer Übersichtsarbeit zur Glücksspiel-Prävalenzforschung, die vor wenigen Wochen in „The Lancet Public Health“ veröffentlicht wurde, zählt der Umgang mit dem Nonresponse zu den Bewertungskriterien. Der Glücksspiel-Survey wurde in dieser Übersichtsarbeit als methodisch besonders gut bewertet. Das ist insofern überraschend, als die potenziellen Auswirkungen von Nonresponse im Survey überhaupt nicht untersucht, sondern schlicht ignoriert wurden.

Aus dem gleichen Grund, dem unzureichenden Umgang mit möglichen Selektionsfehlern und Nonresponse, kam eine offizielle Evaluation des britischen Glücksspiel-Surveys zum Schluss, dass die Daten nur als „experimentell“ angesehen werden dürfen und mit großer Vorsicht behandelt werden sollten. Eine solche kritische Bewertung der Daten findet in der deutschen Politik bislang kaum statt.

Fazit: statistische Expertise unerlässlich für evidenzbasierte Politik

Leider fehlt in vielen Medien, aber auch in der Politik das Bewusstsein dafür, wie herausfordernd es ist, repräsentative Daten zu gewinnen. Nur weil Studien auf großen Stichproben beruhen, bedeutet das noch lange nicht, dass sie korrekte Ergebnisse liefern. Wenn diese Ergebnisse aber den Kreis der Wissenschaft verlassen und zur Unterstützung politischer Entscheidungen herangezogen werden, bedarf es einer sorgfältigen Qualitätskontrolle, die in vielen Fällen nicht gegeben ist. Diese Kontrolle erfordert tiefgehende Kompetenzen im Fachgebiet der sogenannten Survey-Statistik, die in der Regel nur bei entsprechenden Experten vorhanden ist. Wenn die Politik also Studien in Auftrag gibt oder als Grundlage für evidenzbasierte Maßnahmen nutzt, sollte sie darauf achten, dass neben der Fachexpertise – hier im Bereich der Suchtforschung – auch die statistische Expertise garantiert ist.


Anmerkung:

Einen leichten Einstieg in typische Fehler, die bei Befragungen passieren können, gibt das neue Webinar „Aus Flops lernen“ aus der Reihe „Understanding Data“. Diese Initiative zweier großer Marktforschungsverbände hat sich zum Ziel gesetzt, die Datenkompetenz in der Branche wie auch der Bevölkerung insgesamt zu verbessern. Im Beitrag „Aus Flops lernen“ geben die Unstatistik-Autorin Katharina Schüller und Dr. Silke Borgstedt anhand zahlreicher Praxisbeispiele Tipps für den verantwortungsbewussten Umgang mit Daten und Statistik.

VG Gießen: Kein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit durch Erlaubnispflicht für Wettveranstalter

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Gießen vom 22. Oktober 2024

Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit kürzlich den Beteiligten zugestellten Urteilen mehrere Klagen überwiegend abgewiesen, mit denen jeweils eine Veranstalterin von Sportwetten insbesondere geklärt haben wollte, dass nicht sie selbst, sondern der Wettvermittler vor Ort eine glücksspielrechtliche Erlaubnis einzuholen hat.

Die in Malta ansässigen Kläger beantragten für verschiedene Wettvermittlungsstellen in den Landkreisen Gießen, Lahn-Dill und Wetterau jeweils die Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle. Die Vermittlung selbst erfolgt jeweils durch deutsche Firmen. Die Erlaubnis wurde mit mehreren Nebenbestimmungen erteilt. Gerichtlich wandten sich die Kläger gegen einige der Nebenbestimmungen und begehrten eine Feststellung dazu, wer Adressat der Erlaubnis sein sollte.

Die Kläger sind der Auffassung, dass die vom hessischen Glücksspielrecht vorgesehene Dreieckskonstellation zwischen dem Staat, der jeweiligen Klägerin als sogenannte Veranstalterin und der deutschen Firma als sogenannte Vermittlerin gegen die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit verstoße. Diese umfasse das Recht, dass sich die jeweilige Klägerin als Dienstleister eines im Inland ansässigen Vermittlers bedienen könne, der die lokalen Pflichten übernehme. Auch in anderen Glücksspielbereichen wie etwa bei Spielbanken, Spielhallen oder Pferdewettvermittlungsstellen werde die Erlaubnis stets dem Betreiber vor Ort erteilt. Zudem würden andere Bundesländer insofern auch den Glücksspielstaatsvertrag anders umsetzen und den Veranstalter als Adressaten des Erlaubnisbescheides ansehen.

Demgegenüber kam der Einzelrichter der 4. Kammer zu dem Ergebnis, dass die in Hessen vorgesehene alleinige Antragspflicht des Wettveranstalters vollumfänglich mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar sei. Die Erlaubnispflicht bezwecke eine bessere Ausübung der Aufsicht über Wettvermittler. Zudem sei der Veranstalter wirtschaftlich betrachtet der Endverantwortliche der Wettvermittlungen. Der Vermittler hingegen sei abhängig von dem Veranstalter, weil er nur im Auftrag eines einzigen Veranstalters vermitteln dürfe. Schließlich sei ein Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit durch Nebenbestimmungen im Rahmen der Erlaubnis auch aufgrund der zwingenden Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Die Beschränkung von Glücksspieltätigkeiten diene unter anderem der Verhinderung des Entstehens von Spielsucht, dem Jugend- und Spielerschutz sowie der Vorbeugung von Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs.

Die Entscheidungen (Urteile vom 16. September 2024, Az.: 4 K 2658/23.GI u. a.) sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

Donnerstag, 31. Oktober 2024

Österreich: Keine Amts- und Staatshaftung für illegales Online-Glücksspiel

Pressemitteilung des Obersten Gerichtshofs /OGH)

OGH | 1 Ob 77/24s

Strafbestimmungen des Glücksspielgesetzes, die die Einhaltung der Regelungen dieses Gesetzes absichern sollen, bezwecken nicht den Schutz der Vermögensinteressen einzelner Spieler. Ein allenfalls mangelhafter Vollzug dieser Bestimmungen steht daher nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit Schäden, die ein Spieler durch die Teilnahme an einem verbotenen Spiel erlitten hat.

Der Kläger begehrte vom Bund aus dem Titel der Amtshaftung und Staatshaftung den Ersatz seiner beim illegalen Online Glücksspiel erlittenen Verluste. Die Organe der Beklagten hätten es rechtswidrig und schuldhaft unterlassen, die gesetzlichen Strafbestimmungen des Glücksspielgesetzes (GSpG) in Bezug auf illegale Online Glücksspiel Anbieter anzuwenden. Wären sie ihren Kontroll-, Anzeige- und Strafpflichten nachgekommen, hätte die konkrete Anbieterin ihre Tätigkeit in Österreich eingestellt und der Kläger den geltend gemachten Verlust nicht erlitten.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.
Das im GSpG geregelte Verbot von illegalem Glücksspiel richtet sich an den anbietenden Unternehmer, der verbotene Ausspielungen zu unterlassen hat, widrigenfalls er eine Verwaltungsübertretung begeht und zivilrechtliche Sanktionen zu gewärtigen hat. Dem Bund erwachsen aus dem GSpG keine Handlungs- oder Unterlassungspflichten, die unmittelbar darauf ausgerichtet wären, dass den Spielern kein Vermögensschaden durch verbotenes Glücksspiel entsteht. Dessen Organen obliegt vielmehr ausschließlich die Anzeige der illegalen Anbieter und die (verwaltungsstrafrechtliche) Ahndung von Verstößen gegen das Glücksspielmonopol, um die Beachtung des GSpG durch die Normunterworfenen zu erreichen. Die Durchsetzung eines Gesetzes durch die Vollziehung von Verwaltungsstrafbestimmungen dient allerdings ganz allgemeinen Interessen wie der Effektivität der Rechtsordnung und dem Funktionieren des Rechtsstaates. Es kann nicht angenommen werden, dass einer einzelnen Person – auch wenn das Gesetz selbst durch konkrete Gebote und Verbote ihre Interessen schützt – aus einem mangelhaften Vollzug der Strafbestimmungen, die (neben zivilrechtlichen Sanktionen) die Einhaltung dieser Gebote und Verbote gewährleisten sollen, Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz erwachsen. Dies würde zu einer Uferlosigkeit der Haftung des Rechtsträgers führen, der dem Geschädigten diesfalls neben dem Schädiger regelmäßig für die Einhaltung der Gesetze einstehen müsste. Einer solchen Haftung steht aber – selbst wenn sich im Einzelfall die Kausalität nachwiesen ließe – die eingrenzende Wirkung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs entgegen.

Die entgegen der ständigen Rechtsprechung behauptete Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols vermag eine Staatshaftung schon deshalb nicht begründen, weil sie nicht kausal für den Schaden des Klägers ist, hätte die Anbieterin ihr Online-Glücksspiel ja dann ungehindert vom Glücksspielmonopol veranstalten können.

Freitag, 20. September 2024

Schleswig-Holstein: Landesregierung erlaubt Online-Casinospiele

Pressemitteilung

KIEL. Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein hat heute (18. September) vier Glücksspielanbietern (BluBet Operations Limited, Cashpoint (Malta) Limited, Skill On Net Limited und Tipico Karlsruhe Limited) die Erlaubnis für das Anbieten und Durchführen von Online-Casinospielen in Schleswig-Holstein erteilt.

Damit erhalten erstmals in Deutschland private Anbieter eine Erlaubnis für diese Spielform. Das Land Schleswig-Holstein wird dadurch dem Kanalisierungsauftrag aus dem Glücksspielstaatsvertrag gerecht, indem illegales Glücksspiel in legale Bahnen gelenkt werden soll. "Durch die Zulassung eines attraktiven Online-Angebots wollen wir Spielende davon abhalten, illegale Angebote wahrzunehmen, wenn sie beispielsweise die aus Spielbanken bekannten Spiele auch online spielen möchten, und so das legale Glücksspiel stärken", erläuterte Innenministerin Sabine Sütterlin-Waack. Die staatlich überwachten Anbieter müssen dabei besondere spielerschützende Vorgaben beachten, sodass gleichzeitig auch die Spielsuchtbekämpfung gewährleistet ist. 

Quelle: Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport | Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel

Dienstag, 10. September 2024

BFH: Besteuerung von Sportwetten mit Verfassungs- und Europarecht vereinbar

21. Oktober 2021 - Nummer 037/21 - Urteile vom 17.05.2021
IX R 20/18 und IX R 21/18

Mit zwei Urteilen vom 17.05.2021 – IX R 20/18 und IX R 21/18 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die seit 2012 geltende Besteuerung von Sportwetten als mit dem Grundgesetz (GG) und mit Europarecht vereinbar eingestuft.

In den Streitfällen boten ausländische Unternehmen nach Aufgabe des staatlichen Monopols Sportwetten an in Deutschland lebende Kunden über das Internet an. Die Unternehmen führten auf die Wetteinsätze 5 % Sportwettensteuer an das zuständige Finanzamt ab. Vor dem BFH wandten sich die Sportwettenanbieter gegen die Besteuerung, da diese gegen zahlreiche Regelungen des GG verstoße und zudem europarechtswidrig sei.

Der BFH hat die Rechtmäßigkeit der seit Mitte 2012 geltenden Besteuerung von Sportwetten bestätigt. Die für die Besteuerung einschlägige Regelung in § 17 Abs. 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) sei formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Der Bund habe nach dem GG die Gesetzgebungszuständigkeit. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt. Insbesondere liege kein sog. strukturelles gesetzliches Vollzugsdefizit vor, das einer Erhebung der Steuer entgegenstehe. Denn das RennwLottG ziehe inländische und vor dem Hintergrund der EU-Amtshilfe auch ausländische Anbieter von Sportwetten zur Besteuerung heran. Angesichts der moderaten Höhe der Sportwettensteuer von 5 % der Wetteinsätze sei diese auch nicht erdrosselnd.

Auch europarechtliche Zweifel, die ansonsten zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union geführt hätten, hat der BFH verneint. Da die Besteuerung inländische wie ausländische Anbieter in gleicher Weise und zu gleichen Bedingungen treffe, sei der freie Dienstleistungsverkehr nicht beschränkt.

Die seit 2012 geltende Sportwettenbesteuerung, die inländische und ausländische Wettanbieter betrifft, die Sportwetten an deutsche Kunden anbieten, ist zusammen mit der Besteuerung von Lotterien und Rennwetten von erheblicher finanzieller Bedeutung. So lag das Gesamtaufkommen aus dem RennwLottG im Jahr 2020 bei mehr als 1,9 Milliarden Euro.

Quelle: Bundesfinanzhof

Sonntag, 11. August 2024

Vorlagefragen des BGH an den EuGH in Sachen Tipico

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Schließt es die Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus, einen über das Internet geschlossenen privatrechtlichen Vertrag über Sportwetten, die ohne die hierfür nach dem nationalen Recht erforderliche Erlaubnis angeboten wurden, als nichtig zu betrachten, wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren auf Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde?

2. Schließt es die Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus, das nationale Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zur Veranstaltung von Sportwetten im Internet als Schutzgesetz mit der möglichen Folge einer Schadensersatzpflicht zu betrachten, wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren auf Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde?

BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 - I ZR 90/23 - LG Ulm
AG Geislingen an der Steige

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Anmerkung der Redaktion:

Rechtsanwalt Martin Arendts vertrat Frau Ince in der vom BGH zitierten EuGH- Rechtssache Ince (Rs. C 336/14) zum unionsrechtswidrigen Konzessionsverfahren in Deutschland.