Mittwoch, 6. November 2024

Carola Gräfin von Schmettow als Mitglied des Aufsichtsrats der ZEAL Network SE bestellt

Corporate News

Hamburg, 05. November 2024. Die ZEAL Network SE gibt bekannt, dass das Amtsgericht Hamburg Carola Gräfin von Schmettow mit sofortiger Wirkung als neues Mitglied des Aufsichtsrats bestellt hat.

Die gerichtliche Bestellung gilt bis zur ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2025, die dann über eine Wiederbestellung zu entscheiden hat.

„Wir freuen uns sehr, Carola von Schmettow für den Aufsichtsrat der ZEAL Network SE gewonnen zu haben. Mit ihrer jahrelangen Kapitalmarkt- und Aufsichtsrats-Erfahrung bringt sie die richtigen Voraussetzungen mit, um ZEAL in der nächsten Phase des Wachstums zu begleiten“, sagt Peter Steiner, Aufsichtsratsvorsitzender der ZEAL Network SE.

Von Schmettow studierte Mathematik an der Heinrich-Heine-Universität in Düsseldorf. Nach Abschluss ihres Studiums begann sie ihre Karriere bei der HSBC Deutschland, wo sie 29 Jahre tätig war, davon 17 Jahre im Vorstand und sechs Jahre als Sprecherin des Vorstandes.

„Ich freue mich sehr auf die Zusammenarbeit mit meinen Aufsichtsrats-Kollegen und dem Vorstand. ZEAL feiert in diesem Jahr sein 25-jähriges Bestehen als ein deutscher E-Commerce-Pionier und hat mit seinem innovativen und unternehmerischen Anspruch hervorragendes Potenzial für weiteres nachhaltiges Wachstum“, sagt Carola von Schmettow.

Über ZEAL

ZEAL Network ist eine E-Commerce-Unternehmensgruppe mit Sitz in Hamburg und der Marktführer für Online-Lotterien in Deutschland. 1999 gegründet, haben wir das Lottospiel ins Internet gebracht. Heute hat die Unternehmensgruppe rund eine Million aktive Kund:innen und mehr als 200 Mitarbeiter:innen an drei Standorten. ZEAL ermöglicht über die Marken LOTTO24 und Tipp24 die Teilnahme an staatlich lizensierten Lotterien und bietet zusätzlich auch eigene Lotterieprodukte an. Zu ZEAL gehören zudem die Marken ZEAL Instant Games, ZEAL Ventures und ZEAL Iberia. In 2024 feiert die ZEAL-Gruppe ihr 25-jähriges Bestehen. Seit unserer Gründung stehen wir für Wachstum, Innovation und Erfolg.

OVG Niedersachen: Kein Anspruch auf eine Erlaubnis zum Betrieb einer Sportwettvermittlungsstelle in der Nähe einer Grundschule

Pressemitteilung vom 5. November 2024

Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteilen vom 5. November 2024 die Berufungen einer Wettveranstalterin und der Betreiberin einer Wettvermittlungsstelle in Hannover gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover (Az.: 10 A 4968/21), mit der dieses die Klagen auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle abgewiesen hatte, zurückgewiesen (Az.: 10 LC 13/24 und 10 LC 14/24).

§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes sieht für Sportwettvermittlungsstellen einen Abstand von mindestens 200 m zu Einrichtungen und Orten vor, die vorwiegend und regelmäßig von Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung durch Erziehungsberechtigte oder pädagogische Kräfte aufgesucht werden. Die Sportwettvermittlungsstelle, für die die Klägerinnen eine Erlaubnis begehren, befindet sich in weniger als 200 m Entfernung zu einer Grundschule.

Das Verwaltungsgericht hatte die Klagen auf Erteilung der Erlaubnis abgelehnt. Der Erlaubnis stehe die Abstandsvorschrift entgegen und diese sei entgegen der Auffassung der Klägerinnen mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar. Die mit der Regelung verbundenen Eingriffe insbesondere in die Berufsausübungsfreiheit und die europäische Dienst- und Niederlassungsfreiheit seien zugunsten der Suchtprävention gerechtfertigt (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 15. März 2023).

Die gegen dieses Urteil eingelegten, vom Verwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufungen hat der 10. Senat heute zurückgewiesen. Der Erlaubniserteilung stehe die Unterschreitung des dem Kinder- und Jugendschutz dienenden Mindestabstands zu der Grundschule entgegen. Die Abstandsregelung verletze nicht Verfassungsrecht und sei auch mit Unionsrecht vereinbar. Dem stehe insbesondere nicht entgegen, dass für Spielhallen oder LOTTO-/TOTO-Annahmestellen keine entsprechenden Abstandsvorgaben bestünden. Denn weder der allgemeine Gleichheitssatz, die Berufsfreiheit noch das Unionsrecht hinderten den Gesetzgeber, für verschiedene Glücksspielformen unterschiedliche Regelungen zur Suchtprävention und zum Spielerschutz zu treffen, sofern diese - wie hier - jeweils verhältnismäßig seien und sich nicht gegenseitig in einer Weise konterkarierten, dass die Eignung einer der Regelungen zur Zielerreichung aufgehoben würde. Die Klägerinnen könnten sich zudem nicht etwa deshalb auf Bestands- oder Vertrauensschutz berufen, weil die Wettvermittlungsstelle in den Vorjahren zeitweise geduldet worden sei. Denn die Duldung einer ohne die erforderliche Erlaubnis betriebenen Wettvermittlungsstelle kann nicht deren Legalisierung bewirken und schützenswerte Rechte begründen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Eine der Entscheidungen wird zeitnah in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz (https://voris.wolterskluwer-online.de, dort unter Inhaltsverzeichnis und Rechtsprechung) veröffentlicht werden.

Samstag, 2. November 2024

RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung: Glücksspielstörung: im Mittel daneben

Die Unstatistik des Monats Oktober ist der unkritische Umgang zahlreicher Medien mit dem „Glücksspielatlas Deutschland 2023“. Basierend auf einer dpa-Meldung vom 25. Oktober 2024 schreiben beispielsweise Tagesschau.de und Zeit.de: „Demnach haben etwa 1,3 Millionen Menschen eine Störung durch Glücksspiele, weitere drei Millionen Menschen haben ein problematisches Glücksspielverhalten.“

Der Glücksspielatlas bezieht seine Daten aus einer Studie der Universität Bremen, für die rund 12.000 Menschen zu ihrem Glücksspielverhalten befragt wurden. Dieser sogenannte „Glücksspiel-Survey“ wird alle zwei Jahre durchgeführt; bis zum Jahr 2019 war dafür die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA) zuständig. Mit der Vergabe an die Bremer Suchtforscher stiegen die geschätzten Zahlen der Menschen mit Glücksspielproblemen dramatisch an.

Methodische Änderungen und ihr Einfluss auf die Ergebnisse

Was jedoch kaum thematisiert wird, ist die Abhängigkeit der Befragungsergebnisse von der Befragungsmethodik. Nach 2019 wechselte nicht nur der Auftragnehmer der Studie, sondern auch die verwendeten Fragebögen und die Art, wie die Befragten interviewt wurden. Die Befragung der BzgA war eine rein telefonische Erhebung, mittlerweile werden die Teilnehmer telefonisch und online befragt.

Unter den telefonisch Befragten findet der Glücksspiel-Survey insgesamt 0,4 Prozent mit leichter, mittlerer oder schwerer Glücksspielstörung, entsprechend den Kriterien des Diagnose-Instruments DSM-V. Unter den online Befragten sind es hingegen insgesamt 6,2 Prozent. Auch bei anderen Merkmalen, wie der Glücksspielteilnahme an sich, dem riskanten Alkoholkonsum oder bei psychischen Belastungen, gibt es Unterschiede, die allerdings nicht so stark ausgeprägt sind. Hinzu kommt, dass es sich bei der Onlinebefragung im Grunde um drei einzelne Erhebungen handelt, die möglicherweise unterschiedliche Zielgruppen erreicht haben. Der Glücksspiel-Survey macht dazu keine näheren Angaben, aber im irischen Glücksspiel-Survey variierte der Anteil der Menschen mit Glücksspielstörungen zwischen den Online-Panels statistisch signifikant zwischen 1,7 und 5,9 Prozent.

Herausforderung „Repräsentativität“

Es ist bekannt, dass sich online Befragte erheblich von der Durchschnittsbevölkerung unterscheiden. Auch telefonisch Befragte müssen nicht zwingend repräsentativ für die interessierende Grundgesamtheit sein. In beiden Fällen können Selektionsfehler vorliegen, weil die teilnehmenden Personen eben kein getreues Abbild der Bevölkerung darstellen. Leider gilt aber nicht einfach, dass die Wahrheit in der Mitte liegt – getreu dem alten Witz, dass der Hase schon tot sein wird, wenn der Jäger einmal links und einmal rechts vorbeischießt.

Hohe Ausfallquote: Risiko durch „Nonresponse“

Erschwerend kommt hinzu, dass über 80 Prozent der Befragten im Glücksspiel-Survey 2023 gar nicht geantwortet haben. Dieser sogenannte „Nonresponse“ birgt ein hohes Risiko, verzerrte Ergebnisse zu erhalten, die keine belastbaren Schlüsse mehr auf die Bevölkerung zulassen. Daher fordern seriöse wissenschaftliche Fachzeitschriften, Nonresponse zu kontrollieren und seine möglichen Auswirkungen zu evaluieren. In einer Übersichtsarbeit zur Glücksspiel-Prävalenzforschung, die vor wenigen Wochen in „The Lancet Public Health“ veröffentlicht wurde, zählt der Umgang mit dem Nonresponse zu den Bewertungskriterien. Der Glücksspiel-Survey wurde in dieser Übersichtsarbeit als methodisch besonders gut bewertet. Das ist insofern überraschend, als die potenziellen Auswirkungen von Nonresponse im Survey überhaupt nicht untersucht, sondern schlicht ignoriert wurden.

Aus dem gleichen Grund, dem unzureichenden Umgang mit möglichen Selektionsfehlern und Nonresponse, kam eine offizielle Evaluation des britischen Glücksspiel-Surveys zum Schluss, dass die Daten nur als „experimentell“ angesehen werden dürfen und mit großer Vorsicht behandelt werden sollten. Eine solche kritische Bewertung der Daten findet in der deutschen Politik bislang kaum statt.

Fazit: statistische Expertise unerlässlich für evidenzbasierte Politik

Leider fehlt in vielen Medien, aber auch in der Politik das Bewusstsein dafür, wie herausfordernd es ist, repräsentative Daten zu gewinnen. Nur weil Studien auf großen Stichproben beruhen, bedeutet das noch lange nicht, dass sie korrekte Ergebnisse liefern. Wenn diese Ergebnisse aber den Kreis der Wissenschaft verlassen und zur Unterstützung politischer Entscheidungen herangezogen werden, bedarf es einer sorgfältigen Qualitätskontrolle, die in vielen Fällen nicht gegeben ist. Diese Kontrolle erfordert tiefgehende Kompetenzen im Fachgebiet der sogenannten Survey-Statistik, die in der Regel nur bei entsprechenden Experten vorhanden ist. Wenn die Politik also Studien in Auftrag gibt oder als Grundlage für evidenzbasierte Maßnahmen nutzt, sollte sie darauf achten, dass neben der Fachexpertise – hier im Bereich der Suchtforschung – auch die statistische Expertise garantiert ist.


Anmerkung:

Einen leichten Einstieg in typische Fehler, die bei Befragungen passieren können, gibt das neue Webinar „Aus Flops lernen“ aus der Reihe „Understanding Data“. Diese Initiative zweier großer Marktforschungsverbände hat sich zum Ziel gesetzt, die Datenkompetenz in der Branche wie auch der Bevölkerung insgesamt zu verbessern. Im Beitrag „Aus Flops lernen“ geben die Unstatistik-Autorin Katharina Schüller und Dr. Silke Borgstedt anhand zahlreicher Praxisbeispiele Tipps für den verantwortungsbewussten Umgang mit Daten und Statistik.

VG Gießen: Kein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit durch Erlaubnispflicht für Wettveranstalter

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Gießen vom 22. Oktober 2024

Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit kürzlich den Beteiligten zugestellten Urteilen mehrere Klagen überwiegend abgewiesen, mit denen jeweils eine Veranstalterin von Sportwetten insbesondere geklärt haben wollte, dass nicht sie selbst, sondern der Wettvermittler vor Ort eine glücksspielrechtliche Erlaubnis einzuholen hat.

Die in Malta ansässigen Kläger beantragten für verschiedene Wettvermittlungsstellen in den Landkreisen Gießen, Lahn-Dill und Wetterau jeweils die Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle. Die Vermittlung selbst erfolgt jeweils durch deutsche Firmen. Die Erlaubnis wurde mit mehreren Nebenbestimmungen erteilt. Gerichtlich wandten sich die Kläger gegen einige der Nebenbestimmungen und begehrten eine Feststellung dazu, wer Adressat der Erlaubnis sein sollte.

Die Kläger sind der Auffassung, dass die vom hessischen Glücksspielrecht vorgesehene Dreieckskonstellation zwischen dem Staat, der jeweiligen Klägerin als sogenannte Veranstalterin und der deutschen Firma als sogenannte Vermittlerin gegen die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit verstoße. Diese umfasse das Recht, dass sich die jeweilige Klägerin als Dienstleister eines im Inland ansässigen Vermittlers bedienen könne, der die lokalen Pflichten übernehme. Auch in anderen Glücksspielbereichen wie etwa bei Spielbanken, Spielhallen oder Pferdewettvermittlungsstellen werde die Erlaubnis stets dem Betreiber vor Ort erteilt. Zudem würden andere Bundesländer insofern auch den Glücksspielstaatsvertrag anders umsetzen und den Veranstalter als Adressaten des Erlaubnisbescheides ansehen.

Demgegenüber kam der Einzelrichter der 4. Kammer zu dem Ergebnis, dass die in Hessen vorgesehene alleinige Antragspflicht des Wettveranstalters vollumfänglich mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar sei. Die Erlaubnispflicht bezwecke eine bessere Ausübung der Aufsicht über Wettvermittler. Zudem sei der Veranstalter wirtschaftlich betrachtet der Endverantwortliche der Wettvermittlungen. Der Vermittler hingegen sei abhängig von dem Veranstalter, weil er nur im Auftrag eines einzigen Veranstalters vermitteln dürfe. Schließlich sei ein Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit durch Nebenbestimmungen im Rahmen der Erlaubnis auch aufgrund der zwingenden Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Die Beschränkung von Glücksspieltätigkeiten diene unter anderem der Verhinderung des Entstehens von Spielsucht, dem Jugend- und Spielerschutz sowie der Vorbeugung von Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs.

Die Entscheidungen (Urteile vom 16. September 2024, Az.: 4 K 2658/23.GI u. a.) sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

Donnerstag, 31. Oktober 2024

Österreich: Keine Amts- und Staatshaftung für illegales Online-Glücksspiel

Pressemitteilung des Obersten Gerichtshofs /OGH)

OGH | 1 Ob 77/24s

Strafbestimmungen des Glücksspielgesetzes, die die Einhaltung der Regelungen dieses Gesetzes absichern sollen, bezwecken nicht den Schutz der Vermögensinteressen einzelner Spieler. Ein allenfalls mangelhafter Vollzug dieser Bestimmungen steht daher nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit Schäden, die ein Spieler durch die Teilnahme an einem verbotenen Spiel erlitten hat.

Der Kläger begehrte vom Bund aus dem Titel der Amtshaftung und Staatshaftung den Ersatz seiner beim illegalen Online Glücksspiel erlittenen Verluste. Die Organe der Beklagten hätten es rechtswidrig und schuldhaft unterlassen, die gesetzlichen Strafbestimmungen des Glücksspielgesetzes (GSpG) in Bezug auf illegale Online Glücksspiel Anbieter anzuwenden. Wären sie ihren Kontroll-, Anzeige- und Strafpflichten nachgekommen, hätte die konkrete Anbieterin ihre Tätigkeit in Österreich eingestellt und der Kläger den geltend gemachten Verlust nicht erlitten.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.
Das im GSpG geregelte Verbot von illegalem Glücksspiel richtet sich an den anbietenden Unternehmer, der verbotene Ausspielungen zu unterlassen hat, widrigenfalls er eine Verwaltungsübertretung begeht und zivilrechtliche Sanktionen zu gewärtigen hat. Dem Bund erwachsen aus dem GSpG keine Handlungs- oder Unterlassungspflichten, die unmittelbar darauf ausgerichtet wären, dass den Spielern kein Vermögensschaden durch verbotenes Glücksspiel entsteht. Dessen Organen obliegt vielmehr ausschließlich die Anzeige der illegalen Anbieter und die (verwaltungsstrafrechtliche) Ahndung von Verstößen gegen das Glücksspielmonopol, um die Beachtung des GSpG durch die Normunterworfenen zu erreichen. Die Durchsetzung eines Gesetzes durch die Vollziehung von Verwaltungsstrafbestimmungen dient allerdings ganz allgemeinen Interessen wie der Effektivität der Rechtsordnung und dem Funktionieren des Rechtsstaates. Es kann nicht angenommen werden, dass einer einzelnen Person – auch wenn das Gesetz selbst durch konkrete Gebote und Verbote ihre Interessen schützt – aus einem mangelhaften Vollzug der Strafbestimmungen, die (neben zivilrechtlichen Sanktionen) die Einhaltung dieser Gebote und Verbote gewährleisten sollen, Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz erwachsen. Dies würde zu einer Uferlosigkeit der Haftung des Rechtsträgers führen, der dem Geschädigten diesfalls neben dem Schädiger regelmäßig für die Einhaltung der Gesetze einstehen müsste. Einer solchen Haftung steht aber – selbst wenn sich im Einzelfall die Kausalität nachwiesen ließe – die eingrenzende Wirkung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs entgegen.

Die entgegen der ständigen Rechtsprechung behauptete Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols vermag eine Staatshaftung schon deshalb nicht begründen, weil sie nicht kausal für den Schaden des Klägers ist, hätte die Anbieterin ihr Online-Glücksspiel ja dann ungehindert vom Glücksspielmonopol veranstalten können.

Freitag, 20. September 2024

Schleswig-Holstein: Landesregierung erlaubt Online-Casinospiele

Pressemitteilung

KIEL. Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein hat heute (18. September) vier Glücksspielanbietern (BluBet Operations Limited, Cashpoint (Malta) Limited, Skill On Net Limited und Tipico Karlsruhe Limited) die Erlaubnis für das Anbieten und Durchführen von Online-Casinospielen in Schleswig-Holstein erteilt.

Damit erhalten erstmals in Deutschland private Anbieter eine Erlaubnis für diese Spielform. Das Land Schleswig-Holstein wird dadurch dem Kanalisierungsauftrag aus dem Glücksspielstaatsvertrag gerecht, indem illegales Glücksspiel in legale Bahnen gelenkt werden soll. "Durch die Zulassung eines attraktiven Online-Angebots wollen wir Spielende davon abhalten, illegale Angebote wahrzunehmen, wenn sie beispielsweise die aus Spielbanken bekannten Spiele auch online spielen möchten, und so das legale Glücksspiel stärken", erläuterte Innenministerin Sabine Sütterlin-Waack. Die staatlich überwachten Anbieter müssen dabei besondere spielerschützende Vorgaben beachten, sodass gleichzeitig auch die Spielsuchtbekämpfung gewährleistet ist. 

Quelle: Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport | Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel

Dienstag, 10. September 2024

BFH: Besteuerung von Sportwetten mit Verfassungs- und Europarecht vereinbar

21. Oktober 2021 - Nummer 037/21 - Urteile vom 17.05.2021
IX R 20/18 und IX R 21/18

Mit zwei Urteilen vom 17.05.2021 – IX R 20/18 und IX R 21/18 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die seit 2012 geltende Besteuerung von Sportwetten als mit dem Grundgesetz (GG) und mit Europarecht vereinbar eingestuft.

In den Streitfällen boten ausländische Unternehmen nach Aufgabe des staatlichen Monopols Sportwetten an in Deutschland lebende Kunden über das Internet an. Die Unternehmen führten auf die Wetteinsätze 5 % Sportwettensteuer an das zuständige Finanzamt ab. Vor dem BFH wandten sich die Sportwettenanbieter gegen die Besteuerung, da diese gegen zahlreiche Regelungen des GG verstoße und zudem europarechtswidrig sei.

Der BFH hat die Rechtmäßigkeit der seit Mitte 2012 geltenden Besteuerung von Sportwetten bestätigt. Die für die Besteuerung einschlägige Regelung in § 17 Abs. 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) sei formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Der Bund habe nach dem GG die Gesetzgebungszuständigkeit. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt. Insbesondere liege kein sog. strukturelles gesetzliches Vollzugsdefizit vor, das einer Erhebung der Steuer entgegenstehe. Denn das RennwLottG ziehe inländische und vor dem Hintergrund der EU-Amtshilfe auch ausländische Anbieter von Sportwetten zur Besteuerung heran. Angesichts der moderaten Höhe der Sportwettensteuer von 5 % der Wetteinsätze sei diese auch nicht erdrosselnd.

Auch europarechtliche Zweifel, die ansonsten zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union geführt hätten, hat der BFH verneint. Da die Besteuerung inländische wie ausländische Anbieter in gleicher Weise und zu gleichen Bedingungen treffe, sei der freie Dienstleistungsverkehr nicht beschränkt.

Die seit 2012 geltende Sportwettenbesteuerung, die inländische und ausländische Wettanbieter betrifft, die Sportwetten an deutsche Kunden anbieten, ist zusammen mit der Besteuerung von Lotterien und Rennwetten von erheblicher finanzieller Bedeutung. So lag das Gesamtaufkommen aus dem RennwLottG im Jahr 2020 bei mehr als 1,9 Milliarden Euro.

Quelle: Bundesfinanzhof

Sonntag, 11. August 2024

Vorlagefragen des BGH an den EuGH in Sachen Tipico

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Schließt es die Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus, einen über das Internet geschlossenen privatrechtlichen Vertrag über Sportwetten, die ohne die hierfür nach dem nationalen Recht erforderliche Erlaubnis angeboten wurden, als nichtig zu betrachten, wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren auf Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde?

2. Schließt es die Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus, das nationale Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zur Veranstaltung von Sportwetten im Internet als Schutzgesetz mit der möglichen Folge einer Schadensersatzpflicht zu betrachten, wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren auf Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde?

BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 - I ZR 90/23 - LG Ulm
AG Geislingen an der Steige

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Anmerkung der Redaktion:

Rechtsanwalt Martin Arendts vertrat Frau Ince in der vom BGH zitierten EuGH- Rechtssache Ince (Rs. C 336/14) zum unionsrechtswidrigen Konzessionsverfahren in Deutschland.

Donnerstag, 25. Juli 2024

Bundesgerichtshof legt EuGH die Frage vor, ob die Dienstleistungsfreiheit eines Anbieters von Sportwetten einer Erstattung der im Rahmen unerlaubter Online-Sportwetten erlittenen Verluste von Spielern entgegensteht

Mitteilung der Pressestelle Nr. 155/2024

Urteil vom 25. Juli 2024 - I ZR 90/23

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob ein Veranstalter von Sportwetten im Internet, der nicht über die nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 erforderliche Konzession der zuständigen deutschen Behörde verfügte, die verlorenen Wetteinsätze eines Spielers erstatten muss. Er hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es die nach dem Unionsrecht gewährleistete Dienstleistungsfreiheit eines Glücksspielanbieters mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausschließt, einen solchen Sportwettenvertrag als nichtig zu betrachten, wenn der Anbieter in Deutschland eine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren zur Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde.

Sachverhalt:


Die Beklagte mit Sitz in Malta bietet Sportwetten über eine deutschsprachige Webseite mit einer deutschen Top-Level-Domain an. Der Kläger nahm von 2013 bis zum 9. Oktober 2020 im Internet an Sportwetten der Beklagten teil.

In diesem Zeitraum verfügte die Beklagte in Deutschland nicht über eine Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten. Sie hatte eine solche Konzession zwar nach dem damals geltenden Glücksspielstaatsvertrag 2012 beantragt, aber nicht erhalten. Ihr wurde erst mit Bescheid vom 9. Oktober 2020 - in einem neuen Konzessionserteilungsverfahren auf Grundlage der ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung des Glücksspielstaatsvertrags 2012 - eine Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten und Online-Sportwetten in Deutschland erteilt.

Der Kläger macht geltend, die mit der Beklagten geschlossenen Wettverträge seien nichtig, weil das unerlaubte Angebot von Online-Sportwetten gegen den Glücksspielstaatsvertrag 2012 verstoßen habe. Er hat die Beklagte auf Rückzahlung verlorener Wetteinsätze in Höhe von 3.719,26 € in Anspruch genommen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt.

In seinem Vorlagebeschluss hat der Bundesgerichtshof zur zivilrechtlichen Rechtslage ausgeführt: Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für die Veranstaltung öffentlicher Sportwetten in § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 1, § 10a Abs. 2 und 3 GlüStV 2012 stellt ein gesetzliches Verbot im Sinn des § 134 BGB dar. Die Beklagte hat dagegen verstoßen, indem sie in Deutschland öffentlich im Internet Sportwetten angeboten hat, ohne im für den Streitfall relevanten Zeitraum über die hierfür erforderliche Erlaubnis zu verfügen. Aus dem Verstoß folgt grundsätzlich die Nichtigkeit der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Sportwettenverträge (§ 134 BGB) und ein Anspruch des Klägers auf Erstattung seiner Verluste (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB). Der Zweck des gesetzlichen Verbots, die Bevölkerung vor von öffentlichen Glücksspielen ausgehenden Gefahren zu schützen, erfordert grundsätzlich die Nichtigkeit der auf Grundlage eines Internetangebots unter einseitigem Verstoß gegen die Erlaubnispflicht geschlossenen Glücksspielverträge.

Der Bundesgerichtshof hat weiter ausgeführt, dass sich im Streitfall die Frage stellt, ob aus unionsrechtlichen Gründen eine andere Beurteilung geboten ist, weil die Beklagte im maßgeblichen Zeitraum bereits eine Konzession für die Veranstaltung von Sportwetten in Deutschland beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Konzessionserteilungsverfahren unionsrechtswidrig durchgeführt wurde. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in einem gleichfalls unerlaubte Sportwetten betreffenden strafrechtlichen Ausgangsverfahren entschieden, dass nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts kein Mitgliedstaat eine strafrechtliche Sanktion für ein Verhalten verhängen darf, mit dem der Betroffene einer verwaltungsrechtlichen Anforderung nicht genügt hat, wenn der Mitgliedstaat die Erfüllung der Anforderung unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - C 336/14, ZfWG 2016, 115 [juris Rn. 63 und 94] - Ince). Es stellt sich daher die Frage, ob unter Umständen wie denen des Streitfalls im Rahmen nicht erlaubter Online-Angebote abgeschlossene Sportwettenverträge zivilrechtlich als nichtig angesehen werden dürfen.

Der Bundesgerichtshof hat deutlich gemacht, dass er - auch unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union - dazu neigt, diese Frage zu bejahen. Die zivilrechtliche Rechtsfolge der Nichtigkeit stellt keine Strafe dar, sondern eine Einschränkung der Privatautonomie zum Schutz des allgemeinen Rechtsverkehrs. Die im Verhältnis des Staats zum Sportwettenanbieter eintretenden Rechtsfolgen lassen sich nicht ohne Weiteres auf das Verhältnis des Sportwettenanbieters zum Spieler als privatem Dritten übertragen. Die einen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit rechtfertigenden zwingenden Gründe des Allgemeininteresses - darunter der Schutz der Bevölkerung vor übermäßigen wirtschaftlichen Schäden durch öffentliches Glücksspiel - bestehen auch dann, wenn das Verfahren der Konzessionserteilung unionsrechtswidrig ausgestaltet war.

Im vorliegenden Revisionsverfahren kommt es vorerst nicht auf die in einem Hinweisbeschluss in einem anderen Verfahren vertretene vorläufige Ansicht des Bundesgerichtshofs an, dass es jedenfalls für solche unerlaubten Online-Sportwettenangebote, die auch in einem unionsrechtskonformen Konzessionserteilungsverfahren nicht ohne Weiteres erlaubnisfähig gewesen wären, insbesondere weil die angebotenen Sportwetten wegen Nichteinhaltung des grundsätzlich auf 1.000 EUR€ begrenzten monatlichen Höchsteinsatzes je Spieler dem materiellen Glücksspielrecht widersprachen, bei der Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB verbleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2024 - I ZR 88/23, NJW 2024, 1950). Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, ist im vorliegenden Revisionsverfahren zugunsten der Beklagten davon auszugehen, dass sie die spielerschützenden Regelungen des materiellen Glücksspielrechts gegenüber dem Kläger eingehalten hat.

Ergänzender Hinweis:

Der Bundesgerichtshof hat zwei Parallelverfahren über die Erstattung von Verlusten aus Sportwetten bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im vorliegenden Verfahren ausgesetzt. Zumindest einer dieser Fälle betrifft eine Konstellation, in der sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts neben dem Verstoß gegen die formelle Erlaubnispflicht auch ein Verstoß gegen das materielle Glücksspielrecht und insbesondere die grundsätzliche Verpflichtung zur Begrenzung des Höchsteinsatzes ergibt.

Vorinstanzen:


AG Geislingen an der Steige - Urteil vom 28. April 2022 - 3 C 459/21

LG Ulm - Urteil vom 24. Mai 2023 - 1 S 46/22

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 4 GlüStV 2012

(1) Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten.

(...)

(4) Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.

(5) Abweichend von Absatz 4 können die Länder zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet erlauben, wenn keine Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2 vorliegen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (...)

§ 4a Abs. 1 GlüStV 2012


Soweit § 10 Abs. 6 im Rahmen der Experimentierklausel für Sportwetten nach § 10a nicht anwendbar ist, dürfen die dort den Veranstaltern nach § 10 Abs. 2 und 3 vorbehaltenen Glücksspiele nur mit einer Konzession veranstaltet werden. § 4 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 10a GlüStV 2012

(1) Um eine bessere Erreichung der Ziele des § 1, insbesondere auch bei der Bekämpfung des in der Evaluierung festgestellten Schwarzmarktes, zu erproben, wird § 10 Abs. 6 auf das Veranstalten von Sportwetten bis zum 30. Juni 2021 nicht angewandt. (...)

(2) Sportwetten dürfen in diesem Zeitraum nur mit einer Konzession (§§ 4a bis 4e) veranstaltet werden.

(3) Die Konzession gibt dem Konzessionsnehmer nach Maßgabe der gemäß § 4c Abs. 2 festgelegten Inhalts- und Nebenbestimmungen das Recht, abweichend vom Verbot des § 4 Abs. 4 Sportwetten im Internet zu veranstalten und zu vermitteln. § 4 Abs. 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden. (...)

§ 134 BGB


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB


Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.

Karlsruhe, den 25. Juli 2024 

 Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

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Anmerkung der Redaktion:

Rechtsanwalt Martin Arendts vertrat Frau Ince in der vom BGH zitierten EuGH- Rechtssache Ince (Rs. C 336/14).

Mittwoch, 17. Juli 2024

LOTTO24 AG erreicht in 2023 zweistelliges Umsatzwachstum aus Lotterien

 Corporate News


- Kerngeschäft und Kundenstamm ausgebaut, Marktanteile erhöht

- Umsatzerlöse aus Lotterien um fast elf Prozent gestiegen

- Transaktionsvolumen und EBITDA steigen um fast 17 bzw. 29 Prozent

- Hauptversammlung am 27. August einberufen – Beschluss über Squeeze-out


Hamburg, 17. Juli 2024. Die LOTTO24 AG, ein Tochterunternehmen der ZEAL Network SE und deutscher Marktführer von Online-Lotterien, hat heute ihren Geschäftsbericht für das Jahr 2023 veröffentlicht. Das Unternehmen blickt auf eine starke Umsatz- und Ergebnisentwicklung. So hat das Unternehmen im vergangenen Geschäftsjahr sein Transaktionsvolumen um 16,7 Prozent auf € 885,0 Millionen gesteigert (2022: € 758,4 Millionen). Auch die Umsatzerlöse aus Lotterien stiegen um 10,8 Prozent auf € 115,4 Millionen (2022: € 104,2 Millionen). Darüber hinaus konnte die LOTTO24 AG mit dem Start des Angebots virtueller Automatenspiele einen wichtigen Meilenstein in der Geschäftsentwicklung erreichen und so einen bedeutenden nächsten Schritt für die Ausweitung der Marktführerschaft tun.

„Im Jahr 2023 haben wir unsere Position als Marktführer und unsere Markenbekanntheit weiter ausgebaut. Wir sind stolz darauf, dass sich vor allem die Marke LOTTO24 zur wahren Gewinnerschmiede entwickelt hat, die im vergangenen Jahr mehr Rekord-Gewinner hervorgebracht hat als jeder andere Lotterieanbieter in Deutschland“, kommentiert Andrea Behrendt, CFO der LOTTO24 AG. „Unsere starke Umsatz- und Ergebnisentwicklung sowie unser auf 41,4 Prozent gewachsener Marktanteil zeigen, dass wir auf dem richtigen Weg sind. Zudem wurden unsere eigenen Produktinnovationen im vergangenen Geschäftsjahr gut von unseren Kund:innen aufgenommen. Durch die positive Geschäftsentwicklung blicken wir optimistisch auf die kommenden Geschäftsjahre.“

Starkes EBITDA-Wachstum trotz Investition und Ausbau des Produktportfolios


Die LOTTO24 AG hat im abgelaufenen Geschäftsjahr 597 Tausend Kund:innen gewonnen (2022: 703 Tausend). Der Rückgang im Vergleich zum Vorjahr lässt sich auf die im Vergleich deutlich schlechtere Jackpotsituation zurückführen. Aufgrund der strategischen Entscheidung des Unternehmens, durch verstärkte TV-Werbung in den Markenaufbau zu investieren, waren die Marketingaufwendungen mit € 34,8 Millionen (2022: € 33,0 Millionen) um 5,5 Prozent höher als im Vorjahr.

Trotz der erhöhten Investitionen in Markenaufbau und den Start der Online-Games konnte das Unternehmen ein sehr starkes Wachstum des EBITDA um 28,8 Prozent auf € 33,0 Millionen verzeichnen (2022: € 25,6 Millionen).

Erfolgreicher Start für Online-Games

Im Juni 2023 hat die LOTTO24 AG das Angebot virtueller Automatenspiele über die Webshops seiner Marken LOTTO24 und Tipp24 veröffentlicht und konnte hiermit bereits im Startjahr ein Transaktionsvolumen von € 41,6 Millionen erreichen. Die mit Online-Games erzielten Umsatzerlöse lagen bei € 39,6 Millionen.

Ausblick 2024

Für das Geschäftsjahr 2024 plant die LOTTO24 AG, ihre Marktführerschaft als Online-Anbieter von Lotterieprodukten in Deutschland weiter auszubauen. Das Unternehmen rechnet damit, dass die Umsatzerlöse im Geschäftsjahr 2024 in einer Bandbreite von € 267 Millionen bis € 277 Millionen und das EBITDA in einer Bandbreite von € 40 Millionen bis € 45 Millionen liegen werden.

Squeeze-out der LOTTO24 AG


Die LOTTO24 AG hat heute zu ihrer ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. Diese findet am 27. August 2024 als Präsenzversammlung in Hamburg statt. Der Vorstand und Aufsichtsrat werden der Hauptversammlung die Zahlung einer Dividende von € 0,04 pro Aktie (2022: € 17,00) vorschlagen.

Auf der Agenda steht auch der Beschluss über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft (Squeeze-out). Die Hauptaktionärin der LOTTO24 AG, die ZEAL Network SE, hat ihr Übertragungsverlangen vom März 2024 konkretisiert und dem Vorstand der LOTTO24 AG mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die beabsichtigte Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der LOTTO24 AG auf € 479,25 je Stückaktie festgelegt hat. Die Höhe der Barabfindung wurde von der ZEAL Network SE auf Grundlage einer Unternehmensbewertung festgelegt, die von der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt wurde. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer ADKL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigt. Die Hauptaktionärin hält rund 95,45 Prozent am Grundkapital und den Stimmrechten der LOTTO24 AG.

Über die LOTTO24 AG:


Die LOTTO24 AG ist ein Unternehmen der ZEAL-Gruppe und der führende deutsche Online-Anbieter von Lotterieprodukten. LOTTO24 bietet Kund:innen die Online-Teilnahme an einer Vielzahl von in Deutschland zugelassenen Lotterieprodukten an. Zum Angebot zählen unter anderem LOTTO 6aus49, Eurojackpot, Spiel 77, Super 6, GlücksSpirale, Spielgemeinschaften, Rubbellose, Keno, die Deutsche Fernsehlotterie, die Deutsche Traumhauslotterie und die Lotterie freiheit+. Als stark wachsendes und zugleich service- und kundenorientiertes Unternehmen hat LOTTO24 den Anspruch, Kunden sowohl online als auch mobil ein besonders bequemes, sicheres und zeitgemäßes Spielerlebnis zu bieten.

ZEAL Network SE: ZEAL übermittelt konkretisiertes Squeeze-out Verlangen an die LOTTO24 AG

Corporate News 

- Hauptversammlung der Tochtergesellschaft LOTTO24 AG am 27. August 2024 einberufen – Beschluss über Squeeze-out

- Höhe der Barabfindung der Aktien der Minderheitsaktionäre festgelegt


Hamburg, 17. Juli 2024. ZEAL Network SE, Muttergesellschaft und Hauptaktionärin der LOTTO24 AG, hat ihr Übertragungsverlangen an die LOTTO24 AG vom März 2024 konkretisiert. Der Beschluss über den Squeeze-out soll im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung der LOTTO24 AG am 27. August gefasst werden.

ZEAL Network SE hat dem Vorstand der LOTTO24 AG mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die beabsichtigte Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der LOTTO24 AG auf € 479,25 je Stückaktie festgelegt hat. Die Höhe der Barabfindung wurde von der ZEAL Network SE auf Grundlage einer Unternehmensbewertung festgelegt, die von der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt wurde. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer ADKL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigt. Die Hauptaktionärin hält rund 95,45 Prozent am Grundkapital und den Stimmrechten der LOTTO24 AG. Beim Preis von € 479,25 je Stückaktie wird die ZEAL Network SE insgesamt etwa € 36,3 Mio. für die Übernahme der restlichen Aktien an der LOTTO24 AG bezahlen. Die ZEAL Network SE wird den Erwerb der restlichen Aktien vollständig über den Abruf von Krediten finanzieren. Entsprechende Kreditverträge hat die ZEAL Network SE bereits unterzeichnet.

Über ZEAL

ZEAL Network ist eine E-Commerce-Unternehmensgruppe mit Sitz in Hamburg und der Marktführer für Online-Lotterien in Deutschland. 1999 gegründet, haben wir das Lottospiel ins Internet gebracht. Heute hat die Unternehmensgruppe rund eine Million aktive Kund:innen und mehr als 200 Mitarbeiter:innen an drei Standorten. ZEAL ermöglicht über die Marken LOTTO24 und Tipp24 die Teilnahme an staatlich lizensierten Lotterien und bietet zusätzlich auch eigene Lotterieprodukte an. Zu ZEAL gehören zudem die Marken ZEAL Instant Games, ZEAL Ventures und ZEAL Iberia. In 2024 feiert die ZEAL-Gruppe ihr 25-jähriges Bestehen. Seit unserer Gründung stehen wir für Wachstum, Innovation und Erfolg.

Sonntag, 23. Juni 2024

Die Deutsche Automatenwirtschaft: Der Glücksspielstaatsvertrag soll lenken – nicht verbieten!

Pressemitteilung

Anlässlich der Veröffentlichung eines Positionspapiers von Politikerinnen und Politikern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Glücksspiel-Regulierung nimmt Georg Stecker, Sprecher des Vorstandes des Dachverbandes Die Deutsche Automatenwirtschaft e.V., kritisch Stellung:

„Wir begrüßen, dass Politikerinnen und Politiker der Grünen aus Bund und Ländern dem illegalen Glücksspiel den Kampf ansagen. Richtigerweise wird erkannt, dass der Vollzug gegen illegale Angebote verbessert werden muss. Auch ist es zutreffend, die Rolle der Kommunen dabei zu stärken.

Vergessen wird allerdings, dass zu einer wirksamen Bekämpfung der Illegalität auch eine zielführende Regulierung gehört, die die legalen Angebote stärkt.

Es ist in jedem Fall falsch, den Lenkungsauftrag des Glücksspielstaatvertrages in einen Verbotsauftrag umzudeuten. Wenn die Grünen das Ausufern sogenannter „Fun-Games“ begrenzen wollen, so ist das vollständige Verbot von Geldspielgeräten in der Gastronomie der falsche Ansatz, ja sogar schädlich. Gerade der Abbau legaler Geräte führt zu einer massiven Ausbreitung des Schwarzmarktes. Das hat der Arbeitskreis gegen Spielsucht e.V. aus Unna schon zum Abbau des 3. Gerätes in der Gastronomie festgestellt. Die legale Gastronomie-Aufstellung wird, ebenso die legalen Spielhallen, dringend gebraucht, um den Kanalisierungsauftrag aus dem Glücksspielstaatsvertrag erfüllen zu können.“

Weiter führt Stecker zur Problematik der Mindestabstände aus:

„Die Regulierung nach Mindestabständen und Größe von Spielhallen verfehlt die Wirkung und schwächt legale Angebote, die für einen wirksamen Kampf gegen die Illegalität dringend gebraucht werden. Statt Abstand und Größe muss die Qualität Maßstab für die Regulierung sein. Die Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrages sollte genutzt werden, um einer zukunftsweisenden Regulierung eine Chance zu geben.“

Die Deutsche Automatenwirtschaft e.V. (DAW):

Der DAW wurde 2013 gegründet und vertritt die Interessen der gesamten Automatenbranche – von der Industrie über den Großhandel bis hin zu den Aufstellunternehmen. Der DAW ist zentraler Ansprechpartner für Politik, Verwaltung, Verbände, Wissenschaft und Medien. Als Dachverband vereint er die beiden Spitzenverbände der Branche, den Verband der Deutschen Automatenindustrie e.V. (VDAI) und den Bundesverband Automatenunternehmer e.V. (BA).

Dienstag, 11. Juni 2024

OVG Rheinland-Pfalz: Sperrungsanordnung für unerlaubte Glücksspielangebote im Internet gegenüber Zugangsvermittler rechtswidrig

Pressemitteilung Nr. 2/2023

Für die von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder gegenüber einem Zugangsvermittler (Access-Provider) angeordnete Sperrung von Internetseiten eines ausländischen Glücksspielanbieters besteht keine Rechtsgrundlage. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilverfahren.

Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder in Halle (Saale) ist bundes­länderübergreifend verantwortlich für die Bekämpfung von illegalem Glücksspiel im Internet und der Werbung dafür. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2022 ordnete die Behörde gegenüber der Antragstellerin – einer Anbieterin von Telekommunikations­diensten mit Sitz in Rheinland-Pfalz – u.a. an, bestimmte Internetseiten (Domains) mit Glücksspielangeboten von zwei Lotterieunternehmen mit Sitz in der Republik Malta im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten als Zugangsvermittler zu sperren, so dass ein Zugriff über die von der Antragstellerin in Deutschland zur Verfügung gestellten Zugänge zum Internet nicht mehr möglich sei. Die Antragstellerin erhob dagegen Klage und suchte zugleich um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Das Verwaltungs­gericht Koblenz lehnte ihren Eilantrag ab. Auf die hiergegen eingelegten Beschwerden der Antragstellerin und der beigeladenen Glücksspielanbieter änderte das Oberverwal­tungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ab und ordnete die aufschie­bende Wirkung der Klage gegen die angefochtene Sperrungsanordnung an.

Die gegenüber der Antragstellerin getroffene Sperrungsanordnung sei offensichtlich rechtswidrig. Sie könne nicht auf die Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrages 2021 – GlüStV 2021 – gestützt werden. Nach dieser Bestimmung könne die Antragsgegnerin als Glücks­spielaufsicht nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspiel­angebote Maß­nahmen zur Sperrung dieser Angebote gegen im Sinne der §§ 8 bis 10 des Tele­mediengesetzes – TMG – verantwortliche Diensteanbieter, insbesondere Zugangs­vermittler und Registrare, ergreifen, sofern sich Maßnahmen gegenüber einem Ver­anstalter oder Vermittler dieses Glücksspiels als nicht durchführbar oder nicht erfolg­versprechend erwiesen. Diese Voraussetzungen seien aber nicht erfüllt. Bei der Antragstellerin handele es sich bereits nicht um einen im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG verantwortlichen Diensteanbieter, so dass es keiner Entscheidung bedürfe, ob die wei­teren Voraussetzungen der Regelung für ein Einschreiten gegen die Antragstellerin gegeben seien. Das Gericht teile nicht die Auffassung der Antragsgegnerin, dass sich die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 aus dieser Norm selbst bestimme, ohne dabei auf eine Verantwortlichkeit nach dem Telemediengesetz abzustellen. Der Wortlaut der Vorschrift lasse diese Auslegung nicht zu. Ein derartiges Normverständnis werde auch nicht durch die Entstehungsgeschichte oder den Sinn und Zweck der Regelung getragen. Die Antragstellerin sei nach Maßgabe des dargelegten Verständnisses des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 kein im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG verantwortlicher Diensteanbieter. Nach der für die Antragstellerin als Zugangsvermittler maßgeblichen Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG seien Dienste­anbieter für fremde Informationen, zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermittelten, nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst (Nr. 1), den Adressaten der übermittelten Information nicht ausgewählt (Nr. 2) und die übermittelten Informatio­nen nicht ausgewählt oder verändert hätten (Nr. 3). Die Antragstellerin erfülle diese Haf­tungsausschlussvoraussetzungen. Weder veranlasse sie die Übermittlung der Glücks­pielinhalte noch wähle sie diese oder den Adressaten aus. Die Haftungsprivilegierung finde zwar nach § 8 Abs. 1 Satz 3 TMG keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeite, um rechtswidrige Handlungen zu begehen. Ein solcher Fall scheide hier jedoch offenkundig aus.

Die angegriffene Sperrungsanordnung könne auch nicht auf die Auffangermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 gestützt werden, wonach die für alle Länder oder in dem jeweiligen Land zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen könne. Einer Anwendung dieser allgemeinen Auffangermächtigung stehe insoweit die spezialgesetzliche Sonderregelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 entgegen, die eine abschließende Regelung für das Ergreifen von Maßnahmen zur Sperrung unerlaubter Glücksspielangebote gegen Diensteanbieter enthalte.

Beschluss vom 31. Januar 2023, Aktenzeichen: 6 B 11175/22.OVG

OVG Rheinland-Pfalz: IP-Sperren sind rechtswidrig

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. April 2024, Az 6 A 10998/23.OVG

Leitsatz:

1. Soweit § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 Halbs 1 des am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland vom 29. Oktober 2020 (Glücksspielstaatsvertrag 2021 GlüStV 2021) Maßnahmen zur Sperrung unerlaubter Glücksspielangebote gegen im Sinne der §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes TMG verantwortliche Diensteanbieter, insbesondere Zugangsvermittler und Registrare, ermöglicht, wird hierbei das in §§ 8 bis 10 TMG vorgesehene System abgestufter Verantwortlichkeit im Wege einer dynamischen Rechtsgrundverweisung in Bezug genommen. (Rn.29)

2. § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 Halbs 1 GlüStV 2021 trifft eine abschließende Sonderregelung für das Ergreifen von Maßnahmen zur Sperrung unerlaubter Glücksspielangebote gegen Diensteanbieter, die der Anwendung der allgemeinen Auffangermächtigung nach § 9 Abs 1 S 2 GlüStV 2021 unter Heranziehung der allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsätze über die Inanspruchnahme Nichtverantwortlicher entgegensteht. (Rn.55)

Dienstag, 28. Mai 2024

Deutsche Stiftung Glücksspielforschung gGmbH will Spielsuchtprävention fördern

Die Deutsche Stiftung Glücksspielforschung gGmbH wurde im März 2024 von den gleichberechtigten Gesellschaftern Thüringer Staatslotterie AöR, Tipico Technology Holding GmbH und François-Blanc-Spielbank GmbH Bad Homburg v. d. Höhe und Dr. Daniel Henzgen gegründet.

Es ist das Ziel der Initiatoren, durch die Vergabe unabhängiger Forschungspreise Wissenschaft zu fördern, die sich mit der Verbesserung von Maßnahmen zur Spielsuchtprävention und zum Verbraucherschutz zur Erreichung der Ziele des deutschen Glücksspielstaatsvertrages der Länder in seiner gültigen Form befasst. Dabei sollen ausschließlich Arbeiten einbezogen werden, die explizit das Kundenerleben und/oder die Kundenakzeptanz (mit) analysieren. Die gewonnenen Resultate stehen schließlich Politik und Verwaltung als Erweiterung ihrer Wissensbasis zur Verbesserung und Weiterentwicklung der bestehenden Glücksspielregulierung zur Verfügung.

https://deutsche-stiftung-gluecksspielforschung.de/

OVWG ganz vorne für einen transparenten und sicheren Glücksspielmarkt in Österreich

Die Mitglieder der Österreichischen Vereinigung für Wetten und Glücksspiel (OVWG) stehen für fairen Wettbewerb und höchste Standards im Online-Glücksspiel. Als lizenzierte Anbieter in nahezu allen EU-Ländern sind sie bereit, sich auch österreichischen Regularien zu unterwerfen und einen Beitrag zur transparenten und sicheren Gestaltung des Glücksspielmarktes zu leisten. Einige dieser Unternehmen, darunter bwin, bet-at-home und Interwetten, sind in Österreich gegründet worden und spielen eine bedeutende Rolle in der heimischen Wirtschaft durch die Schaffung von Arbeitsplätzen und Wertschöpfung.

Claus Retschitzegger, Präsident der OVWG, betont: „Fairer Wettbewerb ist immer besser als ein Monopol. Die Casinos Austria versuchen krampfhaft an einem Monopol festzuhalten, während die OVWG zeigt, wie Österreichs Glücksspielmarkt sicherer und transparenter gestaltet werden kann.“ Die OVWG setzt sich entschieden für die Neuregulierung des Online-Glücksspielmarktes in Österreich ein, um einen fairen Wettbewerb zu ermöglichen und den Spielerschutz zu stärken.

Derzeit halten Österreich und Polen als einzige EU-Länder an einem Glücksspielmonopol im Online-Bereich fest, was den Markt ineffizient und unsicher macht. „Wir gehören zu den letzten 3% der Nachzügler“, so Retschitzegger. Die OVWG-Mitglieder wollen nicht weiter ausgegrenzt werden und streben einen fairen Marktzutritt an, ohne den bestehenden Monopolisten zu gefährden. Ein offener, regulierter Markt fördert ein Miteinander statt Gegeneinander und schafft eine Win-Win-Situation für alle Beteiligten – Spieler:innen, Anbieter und den Staat.

Ausschreibung der Österreichischen Glücksspiel-Lizenzen: Ein Online-Glücksspiel Monopol ist nicht mehr zeitgemäß!

Ab 2027 müssen die Konzessionen für stationäres Glücksspiel sowie für Lotterien und Online-Glücksspiele neu vergeben werden. Die Casinos Austria Gruppe hat sich für die Verlängerung ihrer Konzessionen beworben, obwohl die Bedingungen der Ausschreibung noch nicht bekannt sind. Hierzu siehe ORF.at vom Mi, 22.05. Das Monopol steht jedoch in der Kritik: Es ist nicht rein österreichisch, da ein tschechischer Glücksspielkonzern die Mehrheit hält, und es bietet nicht den bestmöglichen Spielerschutz. Warum sollten künftig nicht Unternehmen, die mehrfach in anderen EU-Ländern lizensiert sind, in Österreich neben win2day rechtssicher anbieten dürfen?

Die OVWG betont, dass Lizenzmodelle in anderen europäischen Ländern bereits erfolgreich ist. Die Mitgliedsunternehmen der OVWG, die international höchste Standards für Spielerschutz einhalten, tragen dort zur Stärkung des Wettbewerbs, zur Steigerung der Steuereinnahmen und zur Förderung des Sports bei.

Für Rückfragen und weitere Informationen steht die Österreichische Vereinigung für Wetten und Glücksspiel (OVWG) gerne zur Verfügung.

Quelle: OVWG