In einem Revisionsverfahren hat der zweite Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 29. November 2006 das Verfahren gegen einen 2005 vom Landgericht Frankfurt am Main verurteilten privaten Wettvermittler wegen rechtlicher Bedenken gegen das erstinstanzliche Urteil eingestellt (Az. 2 StR 55/06). Damit wurde die Verurteilung des Angeklagten durch das Urteil des Landgerichts Frankfurt aufgehoben. Das Landgericht hatte dem Angeklagten vorgeworfen, ohne Erlaubnis Sportwetten einer in London ansässigen Gesellschaft, die (nur) eine nach britischem Recht erforderliche Genehmigung verfüge, vermittelt zu haben (§ 284 StGB).
In seiner Begründung folgte der Bundesgerichtshof dem Antrag des Generalbundesanwalts, der ebenfalls für die Einstellung des Verfahrens plädierte. In ihrer Stellungnahme führte die Bundesanwaltschaft aus, dass es fragwürdig sei, „ob das Strafrecht zur Durchsetzung eines staatlichen Wettmonopols dienen kann, das sowohl gegen deutsches Verfassungsrecht als auch gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt“. Die Bundesanwaltschaft folgte auch der Urteilsbegründung des OLG Stuttgart vom Juni 2006, wonach das Risiko extrem unklarer und zum Teil widersprüchlicher Entscheidungen der Straf- wie auch der Verwaltungsgerichte nicht auf dem Rücken einzelner Bürger ausgetragen werden könne. Der Strafsenat verwies auch auf das Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 und das Gambelli-Urteil des EuGH. Der Generalbundesanwalt fand zudem deutliche Worte zum Vorgehen der Frankfurter Staatsanwaltschaft, die versucht habe, an dem Angeklagten ein Exempel zu statuieren.
Quelle: VEWU
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