LG Darmstadt, Urteil vom 8. Mai 2007, Az. 12 O 532/06
Leitsatz:
Hat sich ein Unternehmen verpflichtet, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Teilnahme an einem Gewinnspiel im Internet davon abhängig zu machen, dass der Betreffende sich für eine kostenpflichtige Dienstleistung registrieren lässt, und wirbt es trotzdem auf einer Website mit der Aussage "schnell anmelden und gewinnen" für ein Gewinnspiel, liegt ein Verstoß gegen die Unterlassungerklärung vor. Ein klein geschriebener Hinweis am unteren Rand der Website, dass die Teilnahme an dem Gewinnspiel auch ohne Anmeldung und Registrierung möglich sei, reicht nicht aus, um den Eindruck einer Verknüpfung des Gewinnspiels mit der Inanspruchnahme der kostenpflichtigen Dienstleistung zu entkräften.
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