Brüssel, Belgien - Die European Gaming and Betting Association (EGBA) begrüßt die heute vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) veröffentlichten Schlussanträge des Generalanwalts Bot im Fall C-409/06, Winner Wetten. In seinen Schlussanträgen bestätigt der Generalanwalt den ausnahmslosen Anwendungsvorrang von Gemeinschaftsrecht gegenüber nationalem Recht auch für Übergangszeiten. Mitgliedstaaten sind verpflichtet, gemeinschaftsrechtswidrige nationale Gesetzgebung nicht anzuwenden.
Winner Wetten, eine der Parteien des Ausgangsverfahrens, ist in Deutschland ansässig und vermittelt dort Wetten eines Anbieters mit Sitz und Lizenz in Malta. Das Verwaltungsgericht Köln legte dem EuGH die Frage vor, ob nationale Regelungen, die unzulässige Beschränkungen der im EG-Vertrag festgelegten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit enthalten, trotz grundsätzlichen Anwendungsvorrangs des unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrechts ausnahmsweise für eine Übergangszeit weiterhin angewandt werden dürfen. Das Verwaltungsgericht Köln befand, dass das in Nordrhein-Westfalen 2006 geltende Sportwettengesetz nicht mit der Dienstleistungsfreiheit wie im Gambelli-Verfahren dargelegt konsistent ist.
Generalanwalt Bot verdeutlichte, dass es keinerlei rechtliche Argumentation gegen die unmittelbare Anwendbarkeit des EG-Vertrags auch im Bereich des Glücksspiels gibt. Des Weiteren bestätigt Generalanwalt Bot, dass es nicht im Interesse der Konsumenten ist, eine gemeinschaftsrechtswidrige Gesetzgebung beizubehalten, die keinen kohärenten und systematischen Schutz bietet. Gemäß Bot sei eine solche Gesetzgebung selbst 'ungeeignet, die Verbraucher zu schützen.' (Absatz 113).
EGBA-Generalsekretärin Sigrid Ligné zu den heutigen Schlussanträgen: "Diese Schlussanträge sind von zentraler Bedeutung für die Zukunft des deutschen Glücksspielmarkts. Der Generalanwalt hat verdeutlicht, dass Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang genießt und unzulässige Beschränkungen der Grundfreiheiten nicht einmal für eine Übergangszeit zulässig sind. Die heutigen Schlussanträge heizen die bereits losgetretene politische Debatte um das Online-Glücksspiel in Deutschland weiter an."
Sigrid Ligné dazu: "Wir stimmen mit den Schlussfolgerungen des Generalawalts Bot voll überein. Ganz wesentlich ist Bots Bestätigung, dass gemeinschaftsrechtswidrige inkohärente und unsystematische Gesetzgebung nicht im Interesse des Konsumenten ist. Viele Mitgliedstaaten verfügen über keine kohärente und systematische Glücksspielgesetzgebung, was unsere Argumentationslinie in jeder Hinsicht stärkt."
Das Datum der Urteilsverkündung im vorliegenden Verfahren steht noch nicht fest.
Die EGBA ist der Verband der führenden europäischen Online Glücksspiel- und Sportwettanbieter Bet-at-home.com, bwin, Digibet, Expekt, Interwetten, PartyGaming und Unibet. Die EGBA ist eine Non-Profit Organisation mit Sitz in Brüssel. Sie tritt für das Recht privater Glücksspiel- und Sportwettenanbieter auf einen fairen Zugang zum EU-Markt ein, die in einem Mitgliedstaat lizenziert und reguliert sind. Online-Glücksspiele und Sportwetten stellen einen schnell wachsenden Markt dar, werden aber in den kommenden Jahrzehnten immer noch einen relativ kleinen Teil des Gesamtglücksspielmarkts einnehmen, in dem für die traditionellen stationären Angebote ein Wachstum von 85 Milliarden EUR im Jahr 2008 auf 93 Milliarden EUR im Jahr 2012 erwartet wird, so dass der Löwenanteil von 88,1 % des Marktes in diesem Bereich verbleibt. Quelle: H2 Gambling Capital, Januar 2009
Pressemitteilung der EGBA vom 26. Januar 2010
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen