von Rechtsanwalt
Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH)
müssen geplante Gesetzesänderungen hinsichtlich Glücksspielautomaten der
Europäischen Kommission vorab notifiziert (d.h. im Entwurf mitgeteilt) werden,
wenn diese Bestimmungen die Art und die Vermarktung wesentlich beeinflussen
können (Urteil vom 19. Juli 2012 in den verbundenen Rechtssachen Fortuna C-213/11, Grand C-214/11 und Forta C-217/11).
Der EuGH war vom Verwaltungsgericht Danzig um
Vorabentscheidung gebeten worden, nachdem mehrere Automatenaufsteller mit Klagen
geltend gemacht hatten, durch eine nicht notifizierte Gesetzesänderung würden
ihre Automaten praktisch nutzlos. Durch das zum 1. Januar 2010 in Kraft
getretene polnische Glücksspielgesetz waren Automatenspiele nunmehr nur noch in
Spielkasinos zulässig. Davor war lediglich eine Erlaubnis der örtlich
zuständigen Finanzbehörde erforderlich. Auch war nunmehr nach den
Übergangsbestimmungen eine Änderung der Orte der Spielveranstaltung nicht mehr
möglich.
Rechtlich ging es vor dem EuGH um die Frage, ob diese
Gesetzesänderungen als „technische Vorschriften“ im Sinne der Richtlinie
98/34/EG zu betrachten sind, deren Entwürfe der Europäischen Kommission
übermittelt hätten werden müssen. Nach Ansicht des EuGH wird durch die
Übergangsbestimmungen die Vermarktung der Spielautomaten beeinträchtigt. Das
Verbot der Ausstellung, der Verlängerung und der Änderung der Erlaubnisse für
die Ausübung einer Tätigkeit im Bereich der Automatenspiele mit niedrigen
Gewinnen außerhalb von Spielkasinos sei nämlich geeignet, den Handel mit den
Automaten für Spiele mit niedrigen Gewinnen unmittelbar zu beeinträchtigen (Rn.
36). Nach Auffassung des EuGH muss das nationale Gericht neben der Möglichkeit
einer (Um-)Programmierung der Automaten nunmehr prüfen, ob die Verringerung der
Stätten für Automatenspiele auch mit einer Begrenzung der Höchstzahl der
Spielkasinos und der dort benutzbaren Spielautomaten einhergeht.
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