von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Wie berichtet - siehe http://wettrecht.blogspot.de/2012/07/landgericht-berlin-legt-frage-der.html -
hatte das Landgericht (LG) Berlin grundlegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols geäußert und die Frage der Vereinbarkeit dieses Monopols (seit dem 1. Juli 2012 mit einer Durchbrechung durch die Experimentierklausel des § 10a GlüStV 2012) mit dem Grundgesetz (GG) dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt. Das LG Berlin hat damit das Bundesverfassungsgericht um eine Entscheidung gebeten, ob Art. 10 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrags in Verbindung mit dem dazu ergangenen Berliner Ausführungsgesetz mit Art 2 Abs. 1 GG „unvereinbar ist, als Sportwetten im Sinne von § 21 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag im Land Berlin nur von diesem veranstaltet werden dürfen“.
Über diese Vorlage hat das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen 1 BvL 7/12 anhängig.
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