Dir Vergaben von Konzessionen für Spielbanken und
Sportwetten richten sich nicht rein nach nationalem Recht, sondern vielmehr
sind auch europarechtliche Vorgaben zu beachten. Der EuGH hat in einer Reihe
von Urteilen aus den Grundfreiheiten hierzu relativ detaillierte Kriterien
entwickelt. Insbesondere zur Transparenz
des Verfahrens, zu der nicht-diskriminierenden Vergabe von Konzessionen und zur
gerichtlichen Nachprüfbarkeit gibt es
bereits eine gefestigte Rechtsprechung (siehe hierzu Arendts, Europarechtliche
Anforderungen an die Vergabe von Glücksspielkonzessionen, ZfWG 2012, 391 ff.).
Eine weitere Klärung wird es nunmehr sowohl durch den Gerichtshof der Europäischen Union
(EuGH) wie auch durch den EFTA-Gerichtshof geben. Die Buchmacher Stanley International Betting Ltd und Stanleybet Malta Ltd hatten in Italien gegen die
Ausschreibung von Wettkonzessionen geklagt. Der italienische Staatsrat
(Consiglio di Stato), das oberste Verwaltungsgericht Italiens, legte daraufhin
dem EuGH Fragen zur Ausgestaltung der Konzessionsbedingungen bei einer
Neuausschreibung vor. Bereits in mehreren jüngeren Entscheidungen hatte der
EuGH betont, dass es einen effektiven Wettbewerb (level-playing field) zwischen alten Konzessionsinhabern und neuen
Konzessionären geben müsse. In der Rechtsache C-463/13 geht es im Wesentlichen
um die Frage, ob neue Konzessionäre angesichts der Dienstleistung- und
Niederlassungsfreiheit schlechter behandelt werden dürfen als eingesessene, hier
durch ein kürzere Laufzeit der neuen Konzessionen. Der Staatsrat stellte dem
EuGH hierzu folgende Vorlagefragen:
Sind die Art. 49 ff. und 56 ff. AEUV sowie die
Grundsätze, die der Gerichtshof der Europäischen Union in dem Urteil vom
16. Februar 2012 in den verbundenen Rechtssachen C-72/10 und C-77/10
aufgestellt hat, dahin auszulegen, dass sie einer Ausschreibung von
Konzessionen entgegenstehen, deren Laufzeit kürzer ist als bei früher erteilten
Konzessionen, wenn die Ausschreibung durchgeführt worden ist, um die Folgen
eines rechtswidrigen Ausschlusses bestimmter Bewerber zu beheben?
Sind die Art. 49 ff. und 56 ff. AEUV sowie die
Grundsätze, die der Gerichtshof der Europäischen Union in dem Urteil vom
16. Februar 2012 in den verbundenen Rechtssachen C-72/10 und C-77/10
aufgestellt hat, dahin auszulegen, dass sie das Erfordernis einer Neuordnung
des Konzessionierungssystems durch eine Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die
Konzessionen ablaufen, als angemessenen Rechtfertigungsgrund für die Verkürzung
der Laufzeit der ausgeschriebenen Konzessionen gegenüber der Laufzeit früher
erteilter Konzessionen ausschließen?
Auch der EFTA-Gerichtshof, das Pendant zum EuGH für die
(wenigen) EFTA-Staaten, wird sich ganz aktuell mit der Vergabe von
Glücksspielkonzessionen zu beschäftigen haben. Das liechtensteinische
Verfassungsgericht, der Staatsgerichthof des Fürstentums Liechtenstein, legte
mit Beschluss vom 29. Oktober 2013 einen Fall zur Vergabe der (einzigen)
Spielbankenkonzession dem EFTA-Gerichtshof vor (Az. StGB 2013/044). Der
Gerichthofs wird dabei gebeten, näher zu klären, welche generellen Anforderungen
des Europarechts an das Verfahren zur Vergabe sich insbesondere aus Art. 43 AG
(Niederlassungsfreiheit) und 49 EG (Dienstleistungsfreiheit) und dem daraus
folgenden Transparenzgebot ergeben. Für den Staatsgerichtshof stellt sich vor
allem die Frage, ob aufgrund einer unter Verletzung europarechtlicher Vorgaben
erfolgten Ausschreibung eine Neuausschreibung erfolgen muss. Konkret ging es in diesem Fall darum, dass
die Gewichtung der Zuschlagskriterien nicht vorab veröffentlicht worden,
sondern erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist festgelegt worden war.
Eine Entscheidung des EFTA-Gerichthofs dürfte auch für das
intransparente Sportwetten-Konzessionierungsverfahren in Deutschland von
Bedeutung sein. Auch dort sind die konkreten Auswahlkriterien und deren
Gewichtung (5.000 Punkte-Schema) bis heute nicht veröffentlicht, sondern nur
den erfolgreichen Bewerbern in der zweiten Stufe streng vertraulich mitgeteilt
worden. Interessenten hatten somit keine Gelegenheit, ihre Chancen für eine Konzession
realistisch einzuschätzen.
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