Montag, 19. November 2018

LOTTO24 AG: Ankündigung eines Übernahme-Umtauschangebots an die Aktionäre der Lotto24 AG durch die ZEAL Network SE

Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

(Hamburg, 19. November 2018) Die ZEAL Network SE, London, ("ZEAL" oder die "Bieterin") hat dem Vorstand der Lotto24 AG, Hamburg, ("Lotto24"; ISIN: DE000LTT0243) heute mitgeteilt, dass sie die Entscheidung getroffen hat, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an alle Aktionäre der Lotto24 abzugeben. Danach beabsichtigt ZEAL, vorbehaltlich der endgültigen Bestimmung der Mindestpreise und der endgültigen Festlegungen in der Angebotsunterlage, im Tausch gegen je ca. 1,6 eingereichte Aktien der Lotto24 als Gegenleistung eine neue Aktie der ZEAL mit einem Nennbetrag von EUR 1,00 anzubieten. Das Umtauschverhältnis soll damit dem Verhältnis der volumengewichteten Durchschnittskurse der Aktien beider Gesellschaften während der letzten drei Monate vor dem heutigen Tag entsprechen. Die Aktien der ZEAL werden unter der ISIN GB00BHD66J44 im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) gehandelt.

Ebenfalls am heutigen Tag haben nach Mitteilung der ZEAL an Lotto24 und ZEAL wesentlich beteiligte Aktionäre (namentlich die Günther Gruppe, Working Capital sowie Jens Schumann (Mitglied des Aufsichtsrats von Lotto24)) mit ZEAL unwiderrufliche Verpflichtungsvereinbarungen zur Annahme des Übernahmeangebots geschlossen. Nach Angaben der ZEAL haben sich in diesem Rahmen Aktionäre, die zusammen insgesamt rund 65 % der Aktien und der Stimmrechte an Lotto24 halten, verpflichtet, die von ihnen jeweils gehaltenen Lotto24-Aktien im Rahmen des Übernahmeangebots der ZEAL anzudienen.

Die Bieterin hat weiter angekündigt, dass die Veröffentlichung der Angebotsunterlage unter der Bedingung stehen würde, dass die Aktionäre der ZEAL die folgenden Beschlüsse fassen: (i) Zustimmung zur Durchführung des Angebots, einschließlich des Erwerbs von Lotto24-Aktien von Mitgliedern des Supervisory Boards oder mit diesen verbundenen Personen, (ii) Ermächtigung des Executive Boards der ZEAL, eine Anzahl Aktien zuzuteilen, die zur Finanzierung des Angebots erforderlich ist und (iii) Zustimmung zu einer durch das Panel on Takeovers and Mergers erteilten Befreiung der Günther-Gruppe von der Verpflichtung, infolge der Durchführung des Angebots ein Erwerbsangebot für alle nicht von ihr gehaltenen Aktien der ZEAL zu machen.

Das Angebot soll nach Angaben der ZEAL im Einklang mit den in der Angebotsunterlage darzulegenden Regelungen und Bedingungen, unter anderem einer Mindestannahmequote von 50 % plus einer Aktie der Lotto24, durchgeführt werden. Abweichungen in den endgültigen Regelungen des Angebots von den mitgeteilten Bedingungen und Angaben behält sich die ZEAL im gesetzlich zulässigen Rahmen vor.

Die ZEAL hat der Lotto24 angeboten, in Verhandlungen über ein Business Combination Agreement einzutreten. Der Vorstand der Lotto24 sieht die ZEAL grundsätzlich als einen strategisch sinnvollen Partner für die weitere Entwicklung der Lotto24 an. Daher hat er beschlossen, die Verhandlungen über eine solche Vereinbarung aufzunehmen.

Vorstand und Aufsichtsrat der Lotto24 werden das Übernahmeangebot gemeinsam mit ihren Beratern sorgfältig prüfen und nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage eine begründete Stellungnahme abgeben.

Dienstag, 30. Oktober 2018

LG Koblenz: Unerlaubtes Glücksspiel im Internet bei Vermittlung von Wetten auf staatliche Lotterien ohne Erlaubnis

Pressemitteilung des LG Koblenz vom 26. Oktober 2018

Das LG Koblenz hat einer Internet-Anbieterin untersagt, Personen, die sich in Deutschland aufhalten, Wetten auf den Ausgang staatlicher Lotterien, wie etwa LOTTO 6 aus 49, EuroJackpot oder GlücksSpirale, gegen Entgelt zu vermitteln, wenn dies ohne die Erlaubnis einer deutschen Behörde geschieht.

Der Internet-Anbieterin wurde auch verboten, ihre Glücksspiele per E-Mail, per Werbebanner im Internet und durch TV-Spots in Deutschland zu bewerben, sie muss zudem schriftlich Auskünfte über ihre entsprechenden Umsätze erteilen und ist zum Schadensersatz verpflichtet.

Die Klägerin ist eine Landeslotteriegesellschaft, die mit Genehmigung des Landes Rheinland-Pfalz Lotterien durchführt, beziehungsweise vom Land mit der Durchführung von Lotterien und Sportwetten beauftragt wurde. Die Spielangebote der Klägerin, die auch teilweise im Internet für Spielteilnehmer mit Wohnsitz in Rheinland-Pfalz verfügbar sind, umfassen unter anderem LOTTO 6 aus 49, GlücksSpirale und in Zusammenarbeit mit weiteren europäischen Lotteriegesellschaften die Lotterie EuroJackpot. Die Beklagte bietet im Internet über eine deutschsprachige und bundesweit abrufbare Seite gegen Entgelt unter anderem die Vermittlung von Tipps auf den Ausgang der Ziehung der Lotterien 6 aus 49, EuroJackpot und GlücksSpirale an. Dafür muss sich der Spieler mit einem Spielerkonto registrieren. Der Spieler gewinnt, wenn er die gleichen Zahlen tippt, die bei den staatlichen Lotterien gezogen wurden. Dabei nimmt der Spieler aber nicht unmittelbar an den staatlichen Lotterien teil, sondern eine weitere Firma bestimmt die Gewinnchancen und berechnet die Gewinne. Die Beklagte, mit Firmensitz in Gibraltar, verfügt über keine Erlaubnis einer deutschen Behörde für die Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspielen. Die Klägerin klagte nun vor dem LG Koblenz und beantragte, die Beklagte zur Unterlassung ihrer geschäftlichen Tätigkeit in Deutschland samt entsprechender Werbung zu verurteilenm des Weiteren auf Feststellung der Pflicht zur Leistung von Schadensersatz und auf Auskunft über die Höhe ihrer Umsätze. Die Klägerin war der Ansicht, die Beklagte veranstalte ein unerlaubtes Online-Glücksspiel, sie habe daher als Wettbewerberin einen Unterlassungsanspruch. Außerdem sei ihr ein Schaden entstanden, da die Beklagte ihr Spielteilnehmer und damit Einnahmen entziehe, den Schaden könne sie mangels Information über die Umsätze nicht beziffern. Die Beklagte hielt im Wesentlichen entgegen, dass das deutsche Lotteriemonopol nach dem Glückspielstaatsvertrag (GlüStV) gegen höherrangiges Recht der Europäischen Union verstoße und sie für ihr Angebot keiner Erlaubnis bedürfe. Wegen der Unionsrechtswidrigkeit sei das Verfahren vor dem Landgericht auszusetzen und der EuGH anzurufen. Zudem gehe von Online-Glücksspiel keine besondere Gefährlichkeit aus.

Das LG Koblenz hat der Klage stattgegeben und einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch auf Unterlassung bejaht.

Nach Auffassung des Landgericht stellt das Angebot der Beklagten ein unerlaubtes Glücksspiel im Sinne des GlüStV dar. Eine inländische Erlaubnis für ihr Glücksspielangebot habe die Beklagte nicht, eine etwaig vorhandene Erlaubnis aus Gibraltar reiche nicht aus. Auf die Frage der Unionsrechtswidrigkeit des deutschen Lotteriemonopols komme es nicht an, denn bei dem Angebot der Beklagten handele es sich nicht um eine Lotterie, weil das Spielprinzip keinen eigenen, von ihr entwickelten Spielplan vorsehe, sondern "nur" eine Wette auf die staatliche Lotterie darstelle. Einer Vorlage beim EuGH bedürfe es daher nicht. Die maßgeblichen Bestimmungen des GlüStV seien weder verfassungs- noch unionsrechtswidrig, sondern dienten insbesondere dem Jugendschutz und der Verhinderung von Spielsucht. Dabei betonte das Landgericht das erhöhte Gefährdungspotential von Glückspiel im Internet und führte aus: Online-Glücksspiel könne durch die schnelle, bequeme und zeitlich unbeschränkte Verfügbarkeit, die potentiell große Menge und hohe Frequenz der erreichbaren Spielangebote und die damit verbundenen Effekte von Gewöhnung und Verharmlosung sowie die fehlende soziale Kontrolle, die Anonymität und Isolation des Spielers und den höheren Abstraktionsgrad im Vergleich zur Abgabe eines Tippscheins in der Annahmestelle die Entwicklung von Spielsucht in besonderem Maße begünstigen. Da auch die Werbung der Beklagten gegen den GlüStV verstoße, sei sie zu unterlassen. Da die Klägerin des Weiteren dargelegt habe, dass ihr durch die Glücksspielangebote der Beklagten und die entsprechenden Werbemaßnahmen potentielle Kunden entzogen worden seien, sei die Beklagte verpflichtet, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr durch entgangene Spieleinsätze entstanden seien, entsprechend habe die Beklagte außerdem Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Beklagte hatte angekündigt, im Falle des Unterliegens Berufung einzulegen. Die entsprechende Frist von einem Monat läuft noch.

Dienstag, 2. Oktober 2018

Hessischer Verwaltungsgerichtshof: Keine rechtliche Grundlage in Hessen für das Auswahlverfahren zwischen Spielhallen unterschiedlicher Betreiber aufgrund des sog. Mindestabstandsgebots

Pressemeldung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Oktober 2018

Mit Beschluss vom 27. September 2018, der den Beteiligten heute zugestellt worden ist, hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde eines Spielhallenbetreibers stattgegeben und damit zugleich eine anders lautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden aufgehoben.

Auf die Beschwerde hin wurde die Landeshauptstadt Wiesbaden verpflichtet, den Betrieb einer der beiden von dem Spielhallenbetreiber auszuwählenden Spielhalle am Standort Wiesbaden vorläufig zu dulden.

Der Antragsteller betreibt zwei Spielhallen in Wiesbaden. In einer Entfernung von ca. 150 m Luftlinie von diesen Einrichtungen befindet sich eine weitere Spielhalle, die einem anderen Betreiber gehört.

Die Stadt Wiesbaden lehnte die Erlaubnisanträge des Antragstellers für seine beiden Spielhallen mit der Begründung ab, er sei nach dem anzulegenden sog. Wägungsschema im Auswahlverfahren unterlegen. Dieses Schema orientiere sich an den vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung mit Datum vom 17. August 2016 erlassenen „Verbindlichen Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 2 HSpielhG“.

Die Ausführungsbestimmungen geben den Kommunen die Erarbeitung eines eigenen Wägungsschemas mit einem Punktesystem vor, mithilfe dessen die einzelnen Erlaubnisantragsteller bewertet werden müssen, um eine Auswahl zwischen konkurrierenden Spielhallenbetreibern zu treffen. Danach muss das gemeindeintern erarbeitete Wägungsschema folgende Auswahlkriterien berücksichtigen: Qualität der Betriebsführung, Abstand zu Jugendeinrichtungen und Umfeld des Spielhallenstandorts.

Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist zu dem Ergebnis gelangt, diese Verwaltungsvorschriften genügten nicht den an ein Auswahlverfahren zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil die als zwingend vorgegebenen Kriterien nicht sachgerecht seien. Aus diesem Grund gebe es für das Auswahlverfahren zwischen aufgrund des sog. Mindestabstandsgebots konkurrierenden Spielhallen unterschiedlicher Betreiber in Hessen derzeit keine rechtliche Grundlage.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 8 B 432/18

Mittwoch, 15. August 2018

Playtech und Kindred verstärken Deutschen Sportwettenverband

Pressemitteilung des Deutschen Sportwettenverbands vom 15. August 2018

Dr. Günter Schmid ist neuer DSWV-Vizepräsident, Dr. Damir Böhm neues Mitglied im Präsidium


Berlin. Die renommierten Sportwettenanbieter Playtech BGT Sports (Marke: HPYBET) und Kindred (Marke: Unibet) haben sich dem Deutschen Sportwettenverband (DSWV) angeschlossen. Beide Neumitglieder operieren in Deutschland auf Grundlage einer maltesischen Sportwettenlizenz, sind darüber hinaus in mehreren anderen EU-Mitgliedstaaten lizenziert und erfüllen somit strengste Standards der Transparenz und der behördlichen Aufsicht. Die Mitgliedsunternehmen des DSWV repräsentieren rund 90 Prozent des gesamten deutschen Sportwettenmarktes und setzen sich für eine rechtssichere, europarechts- und marktkonforme Sportwettenregulierung in Deutschland ein, die bis heute fehlt.

Playtech betreibt über seine Tochtergesellschaft PBS Germany Operations GmbH mit Sitz in Berlin unter der Marke HPYBET Sportwettbüros, Annahmestellen und Wettterminalstandorte im Franchise- und Eigenbetrieb. Dr. Peter Reinhardt, Geschäftsführer der PBS Germany Operations, erachtet eine moderne Sportwettenregulierung, die mit den Marktrealitäten in Deutschland Schritt hält, für überfällig:

„Deutschland ist für die Playtech BGT Sports als weltweit führender Sportwettsoftwareanbieter ein sehr spannender Markt. Wir begrüßen, dass die Bundesrepublik die Grundsatzentscheidung getroffen hat, den Sportwettmarkt zu öffnen. Allerdings müssen wir auch feststellen, dass es in der Umsetzung dieser Entscheidung doch noch erheblich hakt. Dies gilt insbesondere für eine marktgerechte Regulierung, die Erteilung von Genehmigungen für seriöse Anbieter und den wirkungsvollen Ausschluss unseriöser Anbieter vom Markt. Wir hoffen, dass die Playtech BGT Sports mit ihren internationalen Regulierungserfahrungen einen Beitrag dazu leisten kann, einer Regulierung den Weg zu bereiten, die den Interessen der Verbraucher, der Anbieter und des Staates gleichermaßen Rechnung trägt.“

Anne-Jaap Snijders, General Manager für Deutschland, Schweiz und Österreich bei Kindred, freut sich über die Aufnahme in den DSWV, der sich als kompetente und konstruktive Stimme der Sportwettenbranche einen Namen bei Politik, Medien, Sport und weiteren Partnern gemacht hat:

„Kindred ist stolz, ein Mitglied des DSWV zu sein und sich mit anderen führenden Glücksspielunternehmen zusammenzuschließen, um eine nachhaltige Entwicklung und Regulierung des deutschen Glücksspielmarktes zu unterstützen. Kindred besitzt durch Lizenzen in zwölf verschiedenen Märkten eine breiten Erfahrungsschatz, den wir über den DSWV mit den deutschen Entscheidungsträgern teilen möchten. Ziel von Kindred ist es, dass in allen Glücksspielmärkten, in denen wir aktiv sind, sichere, zuverlässige und faire Rahmenbedingungen sichergestellt sind.“

Der DSWV hat darüber hinaus jüngst zwei Präsidiumspositionen neu besetzt. Dr. Günter Schmid ist von der Mitgliederversammlung einstimmig zu einem von zwei DSWV-Vizepräsidenten benannt worden; er folgt in dieser Position auf Dr. Hans Wolfram Kessler. Neu in das siebenköpfige Verbandspräsidium wurde zudem Dr. Damir Böhm gewählt - ebenfalls einstimmig.

DSWV-Präsident Mathias Dahms freut sich über die Neuzugänge im Verband nebst Präsidium und sieht den DSWV politisch schlagkräftig aufgestellt:

“Im deutschen Sportwettenmarkt wurden im Jahr 2017 rund 7,5 Mrd. Euro umgesetzt - ein neuer Rekord. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Bundesländer bis heute keine einzige Lizenz für Sportwettenanbieter erteilt haben, obwohl der Glücksspielstaatsvertrag von 2012 die Öffnung des Sportwettenmarktes für private Anbieter fest vorsieht. Als Repräsentant aller relevanten Sportwettenanbieter in Deutschland wird der DSWV weiter auf eine Novelle der deutschen Sportwettenregulierung hinwirken, die Rechtssicherheit für Verbraucher und Anbieter herstellt und einen effektiven Vollzug der Behörden gegen illegale Schwarzmarktangebote zulässt. Die DSWV-Mitglieder werden ihre jahrzehntelange Marktexpertise weiter konstruktiv in den politischen Prozess einbringen, um die deutsche Sportwettenregulierung endlich zum Erfolg zu führen.”

Über den Deutschen Sportwettenverband

Der Deutsche Sportwettenverband (DSWV) wurde im Jahr 2014 von den führenden deutschen und europäischen Sportwettenanbietern in Berlin gegründet und versteht sich als öffentlicher Ansprechpartner, insbesondere für Politik, Sport und Medien.

Alle Mitgliedsunternehmen verfügen über Lizenzen in EU-Mitgliedstaaten und streben eine Regulierung und Konzessionierung auch für den deutschen Markt an. Seit 2012 haben sie in Deutschland über 1 Milliarde Euro Sportwettsteuern gezahlt. Die meisten Mitglieder sind auch als Sponsoren im deutschen Profisport aktiv.

Mittwoch, 25. Juli 2018

OVG Münster: Vor der Schließung von Bestandsspielhallen, die nach einer Auswahlentscheidung keine neue Erlaubnis erhalten, ist effektiver Rechtsschutz zu ermöglichen

Pressemitteilung des OVG Münster vom 18. Juli 2018

Mit Beschluss vom heutigen Tage hat das Oberverwaltungsgericht die Schließung einer Spielhalle in Fröndenberg außer Vollzug gesetzt, obwohl für die Spielhalle keine seit dem 1.7.2017 erforderliche Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag erteilt worden war.

Die Spielhalle der Antragstellerin wurde ebenso wie eine gut 200 m entfernte Spielhalle eines anderen Betreibers bis zum 30.6.2017 auf Grund einer gesetzlichen Übergangsregelung rechtmäßig betrieben und - wie viele andere Bestandsspielhallen in Nordrhein-Westfalen - bis zum 30.11.2017 auf Grund einer Härtefallregelung geduldet. Ende Oktober 2017 erteilte die Antragsgegnerin auf Grund einer Auswahlentscheidung eine glücksspielrechtliche Erlaubnis für die andere Spielhalle und lehnte den Antrag auf Erlaubniserteilung für die Spielhalle der Antragstellerin ab, weil sie den gesetzlich neu eingeführten Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle nicht einhalte (Mindestabstandsgebot). In zweiter Instanz wandte sich die Antragstellerin nun erfolgreich gegen die Anfang Dezember 2017 verfügte sofortige Schließung ihrer Spielhalle, nachdem sie bereits gegen die Erlaubniserteilung für die benachbarte Spielhalle Klage erhoben hatte.

Der 4. Senat führte zur Begründung seiner Entscheidung aus: Die zuständige Behörde dürfe zwar grundsätzlich die Fortsetzung des Betriebs einer ohne die erforderliche Erlaubnis betriebenen Spielhalle verhindern. Vorliegend habe sie sich allerdings zu Unrecht zur sofortigen Schließung für verpflichtet gehalten, bevor die Antragstellerin Gelegenheit gehabt habe, die behördliche Auswahlentscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen. Grundsätzlich hänge die Rechtmäßigkeit einer Schließungsverfügung bezogen auf eine bisher rechtmäßig betriebene Bestandsspielhalle, für die die fünfjährige Übergangsfrist gegolten habe, für die ein vollständiger Erlaubnisantrag vorliege und für die die übrigen Erlaubnisvoraussetzungen vorlägen, davon ab, ob dem bisher nicht berücksichtigten Spielhallenbetreiber vor der vorgesehenen Schließung Gelegenheit zu einer gerichtlichen Überprüfung einer negativen Auswahlentscheidung gewährt worden sei. Zudem sei regelmäßig im Anschluss an die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung eine weitere Frist für ggf. noch vorzunehmende Abwicklungsmaßnahmen einzuräumen. Je später die Auswahlentscheidung, die an sich bis zum 1.7.2017 hätte getroffen werden müssen (vgl. Beschluss und Pressemitteilung vom 8.6.2017 - 4 B 307/17 -, www.nrwe.de), tatsächlich erfolge, desto länger bestehe die Unsicherheit der Betreiber fort, der durch Gewährung einzelfallbezogener weiterer Fristen Rechnung zu tragen sei. Dies folge aus den Erfordernissen effektiven Rechtsschutzes in einer Übergangssituation, in der eine Vielzahl von Konkurrenzsituationen aufgelöst werden müssten.

Hierdurch ändert sich allerdings nichts daran, dass Bestandsspielhallen auch kurzfristig geschlossen werden können, wenn sie - abgesehen von einer zu treffenden Auswahlentscheidung - andere Erlaubnisvoraussetzungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag und dem Landesausführungsgesetz nicht erfüllen, auf die sich die Spielhallenbetreiber seit langem einstellen konnten. So hat der Senat etwa Ende Juni 2018 entschieden, dass eine Bestandsspielhalle nicht weiter geduldet werden müsse, wenn ihrem Betreiber eine Spielhallenerlaubnis mangels feststehender Zuverlässigkeit nicht erteilt werden dürfe. In jenem Fall deuteten gewichtige Anhaltspunkte darauf hin, dass in der Vergangenheit regelmäßig die vorgeschriebene Sperrzeit nicht eingehalten worden war (Beschluss vom 27.6.2018 - 4 B 537/18 -, www.nrwe.de).

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 4 B 179/18 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen - 19 L 3493/17)

Samstag, 21. Juli 2018

mybet Holding SE unterzeichnet Term Sheet zum Verkauf des Online-Geschäfts an strategischen Investor

Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Berlin, 13. Juli 2018. Der Vorstand der mybet Holding SE (Aktie: ISIN DE000A2LQ009, Wandelschuldverschreibung 2017/2020: DE000A2G8472) hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats am 13. Juli 2018 ein nicht exklusives Term Sheet mit einem strategischen Investor unterzeichnet. Gegenstand des Term Sheets ist die mögliche Veräußerung des unter der Domain www.mybet.com betriebenen Online-Geschäfts der Gesellschaft. Dabei beabsichtigt der Investor 100 Prozent der Anteile an den Konzerngesellschaften Personal Exchange International Ltd. ("PEI") und PNO Casino Ltd. ("PNO") zu übernehmen. In diesem Zuge erwirbt der Investor die vollständigen und exklusiven Online-Rechte für die Marke "mybet". Dabei darf mybet diese Rechte in einem Umfang weiterhin nutzen, der zur Fortführung ihrer verbleibenden Geschäftssegmente B2B-Dienstleistungen sowie zum Betrieb der stationären Wettshops erforderlich ist.

Der Kaufpreis für die Übernahme des Online-Geschäfts soll im hohen einstelligen Millionenbereich liegen. Die Durchführung der Transaktion ist von dem Abschluss eines bindenden Vertrags abhängig und an die Erfüllung von weiteren Voraussetzungen geknüpft.

Nach erfolgreichem Abschluss der Transaktion beabsichtigt die mybet Holding SE sich künftig auf die sich positiv entwickelnde Konzernsegmente B2B-Dienstleistungen sowie Betrieb der stationären Wettshops zu konzentrieren und diese auszubauen.

Dienstag, 19. Juni 2018

Wie geht es weiter mit der Glücksspielregulierung?

Nach dem Scheitern des Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrags ist weiterhin völlig offen, ob sich die Länder nunmehr "zusammenraufen" und eine neue Lösung finden. Nach Zeitungsberichten hat der FDP-Bundestagsabgeordnete Wolfgang Kubicki nunmehr angekündigt, dass Schleswig-Holstein noch im Herbst eine eigene gesetzliche Regelung ergreifen werde. Das Land habe schon 2012 einen Alleingang in der Glücksspielregulierung gewagt.   

Donnerstag, 26. April 2018

Glücksspielmarkt in Deutschland wächst 2017 um 300 Mio. Euro

Pressemitteilung

- Goldmedia veröffentlicht Studie zum deutschen Glücksspielmarkt 2017/2018
- Rekordwachstum bei Wetten: Wetteinsätze seit 2015 um 56 Prozent gestiegen
- Lotterien unter Druck: Aggressiver Wettbewerb durch unregulierte Online-Lotterien


Berlin, 25. April 2018. Der deutsche Glücksspielmarkt ist weiter auf Wachstumskurs. Im Jahr 2017 wurde mit Glücksspielen (Lotterien, Wetten, Spielautomaten und Spielcasinos) in Deutschland ein Brutto-Spielertrag von insgesamt 13,5 Mrd. Euro erwirtschaftet. Gegenüber 2016 ist das ein Plus von 300 Mio. Euro, im Vergleich zu 2015 sogar ein Plus von 1 Mrd. Euro. Der Glücksspielmarkt partizipiert damit kräftig an der konjunkturellen Entwicklung und zeigt sich weiter unbeeindruckt von einer dysfunktionalen Glücksspielregulierung.

Zu diesen Ergebnissen kommt das Beratungsunternehmen Goldmedia (www.Goldmedia.com) in seiner aktuellen Studie „German Gambling Market Monitor 2018“.

Rekordwachstum im Wettmarkt, Lotterien unter Druck

Die einzelnen Glücksspielsegmente haben sich im Vergleich zu 2016 sehr unterschiedlich entwickelt: Im Wettsegment generierten 2017 über 90 kommerzielle Anbieter das stärkste Wachstum beim Brutto-Spielertrag (Spieleinsatz abzüglich Gewinnauszahlung). Die Erträge wuchsen gegenüber dem Vorjahr um 17 Prozent. Und die positive Entwicklung setzt sich fort: Die Fußball-Weltmeisterschaft 2018 in Russland wird für zusätzliche Wachstumsimpulse sorgen.

Das Lotterie-Segment stagniert hingegen. Es verlor seit 2016 rund 3 Prozent seiner Erträge, vor allem aufgrund der Verluste im „6aus49“-Zahlenlotto. Zudem werden die staatlichen Lotterien im Online-Bereich durch unregulierte „Zweit-Lotterien“ von EU-Wettanbietern aus Malta und Gibraltar aggressiv unter Druck gesetzt.

Umbrüche im Automatensektor

Im Segment der Geldspiel-Automaten, weiterhin am ertragsstärksten mit rund 7 Mrd. Euro Brutto-Spielertrag 2017, stehen aktuell größere Umbrüche an. So können Mindestabstandsregelungen mittelfristig zu einer deutlichen Reduzierung der Spielhallen führen. Auch wenn die Spielhallenbetreiber mit über 1.000 Verfahren deutschlandweit dagegen vorgehen, ist das starke Wachstum der Vorjahre vorerst gebremst.

Weitere Informationen
https://www.goldmedia.com/studie-gluecksspielmarkt-deutschland-2018

Mittwoch, 11. April 2018

888 legt gegen negatives Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Verfassungsbeschwerde ein

Pressemitteilung von 888:
https://germangaminglaw.blogspot.de/2018/04/888-holdings-plc-company-update.html

888 Holdings plc hat mitgeteilt, dass das von der Untersagungsverfügung betroffene Tochterunternehmen gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgericht Verfassungsbeschwerde eingelegt habe.

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgericht zu dem Urteil:
(Die Urteilsgründe wurden erst Anfang März 2018 zugestellt.)

Sportwettenanbieter mit einer Lizenz von Schleswig-Holstein

Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration hat den folgenden Anbietern eine Genehmigung für die Veranstaltung und den Vertrieb von Sportwetten erteilt:

- 888 Germany Ltd.
Genehmigungen: Veranstaltung, Fernvertrieb
Marke: Derzeit kein Angebot auf der Grundlage dieser Lizenz!

- Admiral Sportwetten GmbH (Rellingen)
Genehmigungen: Veranstaltung, Fernvertrieb, stationärer Vertrieb
Marke: Admiral (derzeit nur stationärer Vertrieb)

Genehmigte Wettvertriebsstätten:
• Teichkoppel 6, 23843 Bad Oldesloe
• Bei der Lohmühle 104, 23554 Lübeck
• Kirchplatz 1, 23569 Lübeck
• Peterhof 5, 23560 Lübeck
• Segeberger Chaussee 27, 22850 Norderstedt

- Admiral Sportwetten GmbH (Gumpoldskirchen)
Genehmigungen: Veranstaltung, Fernvertrieb, stationärer Vertrieb
Marke: Derzeit kein Angebot auf der Grundlage dieser Lizenz!

- bet-at-home.com Internet Ltd.
Genehmigungen: Veranstaltung, Fernvertrieb
Marke: Derzeit kein Angebot auf der Grundlage dieser Lizenz!

- Cash-Line Sportwetten GmbH
Genehmigungen: Veranstaltung, stationärer Vertrieb
Marke: Derzeit kein Angebot auf der Grundlage dieser Lizenz!

- Cashpoint Malta Ltd.
Genehmigungen: Veranstaltung, Fernvertrieb, stationärer Vertrieb
Marken: Cashpoint, X-Tip (www.cashpoint.de; www.xtip.de)

Genehmigte Wettvertriebsstätten:
• Rosenstraße 46, 24576 Bad Bramstedt
• Lübecker Straße 7, 23611 Bad Schwartau
• Koogstraße 20, 25541 Brunsbüttel
• Husumer Straße 308, 24941 Flensburg
• Alter Markt 4, 25335 Elmshorn
• Schottweg 96 a, 24944 Flensburg
• Bergedorfer Straße 48, 21502 Geesthacht
• Rosenstraße 19, 25746 Heide
• Große Paaschburg 34-36, 25524 Itzehoe
• Augustenstraße 49, 24143 Kiel
• Eggerstedtstraße 5-7, 24103 Kiel
• Ziegelteich 13, 24105 Kiel
• Am Bahnhof 6, 23558 Lübeck
• Marliring 68e, 23566 Lübeck
• Hauptstraße 95, 23879 Mölln
• Rübekamp 25, 25421 Pinneberg
• Kieler Straße 85, 25451 Quickborn
• Thormannplatz 2-4, 24768 Rendsburg
• Am Gallberg 30, 24837 Schleswig

- Electraworks (Kiel) Ltd.
Genehmigungen: Veranstaltung, Fernvertrieb
Marke: Bwin (www.sh.bwin.de)

- Hillside (New Media) Ltd.
Genehmigungen: Veranstaltung, Fernvertrieb
Marke: Derzeit kein Angebot auf der Grundlage dieser Lizenz!

- IBA Entertainment Ltd.
Genehmigungen: Veranstaltung, Fernvertrieb, stationärer Vertrieb
Marke: Bet 3000 (derzeit nur stationärer Vertrieb)

Genehmigte Wettvertriebsstätten:
• Flamweg 20, 25335 Elmshorn
• Eggerstedtstraße 11a, 24103 Kiel
• Elisabethstraße 61, 24143 Kiel
• Fregattenstraße 1, 23558 Lübeck
• Kieler Straße 6, 24534 Neumünster
• Elmshorner Straße 15, 25421 Pinneberg
• Bahnhofstraße 63, 22880 Wedel

- Interwetten Gaming Ltd.
Genehmigungen: Veranstaltung, Fernvertrieb
Marke: Derzeit kein Angebot auf der Grundlage dieser Lizenz!

- LC International Ltd. (ehem. Ladbrokes International PLC)
Genehmigungen: Veranstaltung, Fernvertrieb
Marke Derzeit kein Angebot auf der Grundlage dieser Lizenz!

- Nordbet GmbH
Genehmigungen: Veranstaltung, Fernvertrieb, stationärer Vertrieb
Marke: Derzeit kein Angebot auf der Grundlage dieser Lizenz!

- NordwestLotto Schleswig-Holstein GmbH & Co. KG
Genehmigungen: Veranstaltung, Fernvertrieb, stationärer Vertrieb
Marke: Oddset Derzeit kein Angebot auf der Grundlage dieser Lizenz!

- OnGoing Media GmbH
Genehmigungen: Fernvertrieb (für Personal Exchange International Limited)

- Personal Exchange International Ltd.
Genehmigungen: Veranstaltung, Fernvertrieb
Marke: Derzeit kein Angebot auf der Grundlage dieser Lizenz!

- Polco Ltd. of Betfair
Genehmigungen: Veranstaltung, Fernvertrieb
Marke: Derzeit kein Angebot auf der Grundlage dieser Lizenz!

- Primebet International Ltd.
Genehmigungen: Veranstaltung
Marke: Derzeit kein Angebot auf der Grundlage dieser Lizenz!

- RULEO Alpenland GmbH
Genehmigungen: Veranstaltung, Fernvertrieb
Marke: btty (www.sh-btty.de)

- Spread Your Wings Germany Ltd.
Genehmigungen: Veranstaltung, Fernvertrieb
Marke: Derzeit kein Angebot auf der Grundlage dieser Lizenz!

- Tipico Company Ltd.
Genehmigungen: Veranstaltung, Fernvertrieb, stationärer Vertrieb
Marke: Tipico (www.sh.tipico.de)

Genehmigte Wettvertriebsstätten:
• Manhagener Allee 13, 22926 Ahrensburg
• Schulstraße 74, 25335 Elmshorn
• Schiffbrücke 4, 24937 Flensburg
• Schumacherort 1a, 25746 Heide
• Süderstraße 18, 25813 Husum
• Edendorfer Straße 72, 25524 Itzehoe
• Eggerstedtstraße 7, 24103 Kiel
• Johannesstraße 50, 24143 Kiel
• Schönberger Straße 22, 24148 Kiel
• Sophienblatt 48, 24114 Kiel
• Kreuzweg 5, 23558 Lübeck
• Marlistraße 118, 23566 Lübeck
• Moislinger Allee 2, 23558 Lübeck
• Mühlenstraße 83, 23552 Lübeck
• Kieler Straße 4, 24534 Neumünster
• Buckhörner Moor 112, 22846 Norderstedt
• Europaallee 28, 22850 Norderstedt
• Dingstätte 29, 25421 Pinneberg
• Bahnhofstraße 25, 22880 Wedel
• Strandstraße 27, 25980 Westerland/Sylt

- Tipster Ltd. (ehem. Bet 90 Ltd.)
Genehmigungen: Veranstaltung, Fernvertrieb, stationärer Vertrieb
Marke: Derzeit kein Angebot auf der Grundlage dieser Lizenz!

- Trading Technologies Ltd.
Genehmigungen: Veranstaltung, Fernvertrieb
Marke: Derzeit kein Angebot auf der Grundlage dieser Lizenz!

- Victor Chandler (International) Ltd.
Genehmigungen: Veranstaltung, Fernvertrieb
Marke: Derzeit kein Angebot auf der Grundlage dieser Lizenz!

- Wettmeister Service GmbH (ehemals: Wettenleip GmbH)
Genehmigungen: stationärer Vertrieb (für Primebet)

- World of Sportsbetting Ltd.
Genehmigungen: Veranstaltung, Fernvertrieb, stationärer Vertrieb
Marke: Derzeit kein Angebot auf der Grundlage dieser Lizenz!

Donnerstag, 5. April 2018

Studie zum aktuellen Anlagethema „Glücksspiel”

Ob Aktieninvestments ein Glücksspiel sind, darüber lässt sich streiten. Dass Glücksspielaktien auch ernsthafte Investments darstellen, zeigt die Vergangenheit. Wer die größten Anbieter sind und welche in letzter Zeit besonders glücklich dastanden, zeigt die von theScreener erstellte aktuelle Sektor Analyse.

Donnerstag, 22. März 2018

Hans-Jörn Arp: Forderung nach Bundesaufsichtsbehörde ist richtig, aber nicht konsequent genug

Hans-Jörn Arp, Parlamentarischer Geschäftsführer der CDU-Landtagsfraktion Schleswig-Holstein, äußerte sich heute (21.03.2018) zur Forderung von Professor Tilman Becker, Leiter der Forschungsstelle Glücksspiel der Universität Hohenheim, nach einer bundeseinheitlichen Aufsichtsbehörde:

„Die Forderung nach einer bundeseinheitlichen Aufsichtsbehörde ist richtig, aber nicht konsequent genug. Davor gilt es, ein bundeseinheitliches Glückspielgesetz zu schaffen. Casino, Poker- und Sportwetten sind ein stark wachsender Markt – Grund genug, ihn zu legalisieren, um ihn auch kontrollieren zu können.

Mit einem bundeseinheitlichen Gesetz gäbe es kein illegales Glückspiel mehr, auch nicht im Casinobereich. Nur ein legaler Markt ist kontrollierbar. Zudem würden die entsprechenden Steuereinnahmen beim Staat landen – Gelder, die der Förderung zum Beispiel des Breitensports zu Gute kommen würden. Der Jugendschutz wäre gewährleistet, und der Geldwäsche würde entgegengewirkt.“

Quelle: CDU-Landtagsfraktion Schleswig-Holstein

Donnerstag, 8. März 2018

DVBT: Bundesverwaltungsgericht begründet Entscheidung des Internetverbots für drei Glücksspielarten

Pressemitteilung des DVTM Deutscher Verband für Telekommunikation und Medien e.V

DVTM fordert kurzfristig, eine grundlegende, europarechtskonforme Regulierung des "Bettertainment*"-Marktes durch einen neuen Staatsvertrag / Lösungsansatz: konstruktiver Dialog mit der Politik für gemeinsame Herausforderung


Bonn, 07.03.2018 - Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVG) in Leipzig wird es dringender denn je notwendig, dass eine große, EU konforme Reform des „Bettertainment*-Marktes“ erfolgt, und zwar insbesondere im Sinne eines optimierten Verbraucher-, Jugend-, und Datenschutzes.

Das BVG hatte am 27. Oktober 2017 entschieden, dass das Verbot, Casino-, Rubbellos- und Pokerspiele im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln, auch nach der teilweisen Öffnung des Vertriebswegs „Internet für Sportwetten und Lotterien“ mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar ist.

Hintergrund für dieses Urteil war, dass zwei auf Malta und in Gibraltar niedergelassene Klägerinnen sich gegen glücksspielrechtliche Untersagungsverfügungen gewandt hatten. Sie boten im Internet Casino-, Rubbellos-, Pokerspiele und außerdem Online-Sportwetten an, ohne über eine Konzession nach dem „Glücksspiel-Staatsvertrag“ zu verfügen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte zuvor der Berufung der Klägerinnen gegen die Abweisung ihrer Klagen stattgegeben und die Untersagungen aufgehoben. Die Revisionen des beklagten Landes hatten Erfolg.

Dass der Glücksspielstaatsvertrag nunmehr ein streng reguliertes Angebot von Sportwetten und Lotterien im Internet vorsieht, gebe keinen Anlass, diese Rechtsprechung zu ändern. Durch diese begrenzte Legalisierung solle der Spieltrieb von Bürgern in geordnete und überwachte Bahnen gelenkt und der Schwarzmarkt für Glücksspiele im Internet bekämpft werden, so die Richter des BVG Leipzig.

Tatsächlich ignoriert das Urteil - wie auch die bisherigen Glücksspiel-Staatsverträge - insbesondere die Tatsache, dass es unseriöse außereuropäische Anbieter begünstigt, die sich im Gegensatz zu den auf europäischer Basis operierenden Unternehmen an keine Jugend-, Verbraucher-, und Datenschutzrichtlinien halten.

„Dieses Urteil setzt falsche Signale in Bezug auf die dringend erforderliche Reformierung des ‚Bettertainment‘-Marktes. Wir fordern nach dem Scheitern des 2. Glücksspiel- Staatsvertrages Ende 2017 eine grundlegende, europarechtskonforme Regulierung des ‚Bettertainment-Marktes‘ durch einen neuen Staatsvertrag.“, so Renatus Zilles, Vorstandsvorsitzender des DVTM. „Insbesondere vor dem Hintergrund des Scheiterns des 2. Glücksspiel-Staatsvertrages dürfen jetzt keine voreiligen Rückschlüsse seitens Politik und Administrationen gezogen werden.“

Bis zu einem neuen Glückspiel-Staatsvertrag fordert der DVTM von den Ländern eine administrative „Moratoriums-Lösung“. Dies ist erforderlich, um den regulär am Markt tätigen Unternehmen, eine Rechts- und Planungssicherheit zu geben und gleichzeitig nicht die zukünftigen Regelungen i.S. einer „Großen Lösung“ zu gefährden.

„Wir appellieren nachdrücklich an die Politik, mit uns in einen konstruktiven Dialog einzutreten, um gemeinsam die Herausforderung einer allumfassenden Reform im Sinne von Verbrauchern, Politik und Unternehmen zu finden. Entsprechende Lösungsansätze hat der Verband mit seinem ‚Think Tank‘ unter der Führung von Bundesminister a.D. Wolfgang Clement erarbeitet", so Renatus Zilles.

Dem „Think Tank“ gehören Dr. Ing. e.h., Dr. jur. h.c. Wolfgang Clement (Ministerpräsident NRW und Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit a.D.), Dr. Detlef Eckert (Global Policy Affairs bei Huawei Technologies Co. Ltd., ehemaliger Direktor der Europäischen Kommission), Dr. Iris Henseler-Unger (Direktorin und Geschäftsführerin der WIK GmbH und Geschäftsführerin der WIK-Consult GmbH, ehemalige Vizepräsidentin der BNetzA), Dr. Karl-Heinz Neumann (Senior Advisor WIK-Consult GmbH, ehemaliger Direktor und Geschäftsführer der WIK GmbH / WIK-Consult GmbH), Dr. h.c. Hans-Joachim Otto (Rechtsanwalt und Notar, Mitglied des Deutschen Bundestages und Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundeswirtschaftsminister a.D.), Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring (Rechtsanwalt, Präsident der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien a.D.), Peter Schaar (Vorsitzender der Europäischen Akademie für Informationsfreiheit und Datenschutz, Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit a.D.), Prof. Dr. Norbert Schneider (Direktor Landesanstalt für Medien NRW a.D.), Prof. Dr. Patrick Sensburg (Mitglied des Deutschen Bundestags, CDU Fraktion, Vorsitzender des NSA Untersuchungsausschusses), Dr. Georg Serentschy (international tätiger Berater, davor Chef der österreichischen Telekom-Regulierungsbehörde RTR und Vorsitzender der BEREC), Prof. Dr. Helmut Thoma (Gründer von RTL Television, Aufsichtsratsvorsitzender der freenet AG, Medienberater) und Dr. Michael Vesper (ehemaliger stellvertretender Ministerpräsident NRW, ehemaliger Vorstandsvorsitzender des Deutschen Olympischen Sportbundes) an.

* „Bettertainment“ inkludiert insbesondere: Sportwetten, Poker & Casino und “Online-Lotterien”
Es steht gleichzeitig auch für eine „Konvergenz-Strategie“ entlang der gesamten Wertschöpfungskette mit dem Ziel eines volkswirtschaftlichen Gesamtnutzens.