Pressemeldung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Oktober 2018
Mit Beschluss vom 27. September 2018, der den Beteiligten heute zugestellt worden ist, hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde eines Spielhallenbetreibers stattgegeben und damit zugleich eine anders lautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden aufgehoben.
Auf die Beschwerde hin wurde die Landeshauptstadt Wiesbaden verpflichtet, den Betrieb einer der beiden von dem Spielhallenbetreiber auszuwählenden Spielhalle am Standort Wiesbaden vorläufig zu dulden.
Der Antragsteller betreibt zwei Spielhallen in Wiesbaden. In einer Entfernung von ca. 150 m Luftlinie von diesen Einrichtungen befindet sich eine weitere Spielhalle, die einem anderen Betreiber gehört.
Die Stadt Wiesbaden lehnte die Erlaubnisanträge des Antragstellers für seine beiden Spielhallen mit der Begründung ab, er sei nach dem anzulegenden sog. Wägungsschema im Auswahlverfahren unterlegen. Dieses Schema orientiere sich an den vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung mit Datum vom 17. August 2016 erlassenen „Verbindlichen Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 2 HSpielhG“.
Die Ausführungsbestimmungen geben den Kommunen die Erarbeitung eines eigenen Wägungsschemas mit einem Punktesystem vor, mithilfe dessen die einzelnen Erlaubnisantragsteller bewertet werden müssen, um eine Auswahl zwischen konkurrierenden Spielhallenbetreibern zu treffen. Danach muss das gemeindeintern erarbeitete Wägungsschema folgende Auswahlkriterien berücksichtigen: Qualität der Betriebsführung, Abstand zu Jugendeinrichtungen und Umfeld des Spielhallenstandorts.
Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist zu dem Ergebnis gelangt, diese Verwaltungsvorschriften genügten nicht den an ein Auswahlverfahren zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil die als zwingend vorgegebenen Kriterien nicht sachgerecht seien. Aus diesem Grund gebe es für das Auswahlverfahren zwischen aufgrund des sog. Mindestabstandsgebots konkurrierenden Spielhallen unterschiedlicher Betreiber in Hessen derzeit keine rechtliche Grundlage.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 8 B 432/18
Mit Beschluss vom 27. September 2018, der den Beteiligten heute zugestellt worden ist, hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde eines Spielhallenbetreibers stattgegeben und damit zugleich eine anders lautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden aufgehoben.
Auf die Beschwerde hin wurde die Landeshauptstadt Wiesbaden verpflichtet, den Betrieb einer der beiden von dem Spielhallenbetreiber auszuwählenden Spielhalle am Standort Wiesbaden vorläufig zu dulden.
Der Antragsteller betreibt zwei Spielhallen in Wiesbaden. In einer Entfernung von ca. 150 m Luftlinie von diesen Einrichtungen befindet sich eine weitere Spielhalle, die einem anderen Betreiber gehört.
Die Stadt Wiesbaden lehnte die Erlaubnisanträge des Antragstellers für seine beiden Spielhallen mit der Begründung ab, er sei nach dem anzulegenden sog. Wägungsschema im Auswahlverfahren unterlegen. Dieses Schema orientiere sich an den vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung mit Datum vom 17. August 2016 erlassenen „Verbindlichen Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 2 HSpielhG“.
Die Ausführungsbestimmungen geben den Kommunen die Erarbeitung eines eigenen Wägungsschemas mit einem Punktesystem vor, mithilfe dessen die einzelnen Erlaubnisantragsteller bewertet werden müssen, um eine Auswahl zwischen konkurrierenden Spielhallenbetreibern zu treffen. Danach muss das gemeindeintern erarbeitete Wägungsschema folgende Auswahlkriterien berücksichtigen: Qualität der Betriebsführung, Abstand zu Jugendeinrichtungen und Umfeld des Spielhallenstandorts.
Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist zu dem Ergebnis gelangt, diese Verwaltungsvorschriften genügten nicht den an ein Auswahlverfahren zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil die als zwingend vorgegebenen Kriterien nicht sachgerecht seien. Aus diesem Grund gebe es für das Auswahlverfahren zwischen aufgrund des sog. Mindestabstandsgebots konkurrierenden Spielhallen unterschiedlicher Betreiber in Hessen derzeit keine rechtliche Grundlage.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 8 B 432/18
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