Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in drei Verfahren entschieden, dass die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer unzulässig ist.
Geklagt hatten jeweils Unternehmen, die auf dem Gebiet der Stadt Dortmund Wettbüros betrieben. Die Klägerinnen vermittelten die in den Wettbüros angebotenen Renn- und Sportwetten, eine Klägerin veranstaltete auch selbst Pferdewetten als Buchmacherin.
Die beklagte Stadt Dortmund erhebt seit dem Jahr 2014 eine kommunale Wettbürosteuer als örtliche Aufwandsteuer. Besteuert wird der Aufwand für die Teilnahme an Pferde- und Sportwetten in Wettbüros, bei denen es sich nach der Steuersatzung um Einrichtungen handelt, die wie im Fall der Klägerinnen neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettereignisse an Monitoren ermöglichen. Dabei soll die vom Betreiber des Wettbüros geschuldete Steuer auf die Wettkunden abgewälzt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Jahr 2017 zur Wettbürosteuersatzung der Stadt Dortmund entschieden, dass eine Wettbürosteuer jedenfalls nicht nach der Fläche des Wettbüros bemessen werden darf. Daraufhin änderte die Stadt rückwirkend ihre Satzung und legte nunmehr den Brutto-Wetteinsatz als Steuermaßstab fest; der Steuersatz beträgt 3 %. Die Klagen gegen die auf dieser Grundlage ergangenen Steuerbescheide wiesen die Vorinstanzen ab. Das Oberverwaltungsgericht Münster ließ jedoch jeweils die Revision zur Klärung der Frage zu, ob die Erhebung einer Wettbürosteuer nach der Satzungsänderung wegen Gleichartigkeit zu bundesrechtlich geregelten Steuern im Rennwett- und Lotteriegesetz gesperrt ist. Diese betragen jeweils 5 % des Wetteinsatzes.
Der Senat hat die Revisionsverfahren im Hinblick auf die zu erwartende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Zulässigkeit einer kommunalen Übernachtungssteuer zunächst ausgesetzt. Auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2022 (1 BvR 2868/15 u.a.) ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erhebung einer (zusätzlichen) kommunalen Wettbürosteuer nicht zulässig ist, weil sie den bundesrechtlich im Rennwett-und Lotteriegesetz geregelten Steuern (Rennwetten- und Sportwettensteuer) gleichartig ist. Bei diesen Steuern handelt es sich um spezielle Bundessteuern, die die Erhebung einer örtlichen Aufwandsteuer für denselben Gegenstand ausschließen.
Fußnote:
Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG:
Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.
Hinweis zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen
In Nordrhein-Westfalen wurde die o.g. Befugnis auf die Gemeinden übertragen (vgl. § 3 des Kommunalabgabengesetzes).
BVerwG 9 C 2.22 - Urteil vom 20. September 2022
Vorinstanzen:
OVG Münster, OVG 14 A 2275/19 - Urteil vom 27. August 2020 -
VG Gelsenkirchen, VG 2 K 5702/18 - Urteil vom 24. Mai 2019 -
BVerwG 9 C 3.22 - Urteil vom 20. September 2022
Vorinstanzen:
OVG Münster, OVG 14 A 218/19 - Urteil vom 27. August 2020 -
VG Gelsenkirchen, VG 2 K 2424/18 - Urteil vom 07. Dezember 2018 -
BVerwG 9 C 4.22 - Urteil vom 20. September 2022
Vorinstanzen:
OVG Münster, OVG 14 A 2474/19 - Urteil vom 27. August 2020 -
VG Gelsenkirchen, VG 2 K 1597/19 - Urteil vom 24. Mai 2019 -
Hinweis zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen
In Nordrhein-Westfalen wurde die o.g. Befugnis auf die Gemeinden übertragen (vgl. § 3 des Kommunalabgabengesetzes).
BVerwG 9 C 2.22 - Urteil vom 20. September 2022
Vorinstanzen:
OVG Münster, OVG 14 A 2275/19 - Urteil vom 27. August 2020 -
VG Gelsenkirchen, VG 2 K 5702/18 - Urteil vom 24. Mai 2019 -
BVerwG 9 C 3.22 - Urteil vom 20. September 2022
Vorinstanzen:
OVG Münster, OVG 14 A 218/19 - Urteil vom 27. August 2020 -
VG Gelsenkirchen, VG 2 K 2424/18 - Urteil vom 07. Dezember 2018 -
BVerwG 9 C 4.22 - Urteil vom 20. September 2022
Vorinstanzen:
OVG Münster, OVG 14 A 2474/19 - Urteil vom 27. August 2020 -
VG Gelsenkirchen, VG 2 K 1597/19 - Urteil vom 24. Mai 2019 -
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