ECLI: DE:BVerwG:2022:200922U9C2.22.0
Leitsatz:
Die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer ist unzulässig, weil eine solche Steuer nach Maßgabe des Art. 105 Abs. 2a GG den bundesrechtlich speziell im Rennwett- und Lotteriegesetz geregelten Steuern (Rennwett- und Sportwettensteuern) gleichartig ist.
BVerwG 9 C 2.22
Leitsatz:
Die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer ist unzulässig, weil eine solche Steuer nach Maßgabe des Art. 105 Abs. 2a GG den bundesrechtlich speziell im Rennwett- und Lotteriegesetz geregelten Steuern (Rennwett- und Sportwettensteuern) gleichartig ist.
BVerwG 9 C 2.22
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen - 24.05.2019 - AZ: 2 K 5702/18
OVG Münster - 27.08.2020 - AZ: 14 A 2275/19
OVG Münster - 27.08.2020 - AZ: 14 A 2275/19
Zu den Entscheidungsgründen:
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