Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen hat mit einem Beschluss vom 03.05.2007 (Az.: 5 V 796/07) einen Eilantrag abgelehnt, mit dem Werder Bremen erreichen wollte, für den Rest der laufenden Spielzeit für bwin werben zu dürfen.
Das Oberverwaltungsgericht Bremen hatte mit Beschluss vom 07.09.2006 (Az.: 1 B 273/06) in einem gerichtlichen Eilverfahren entschieden, dass eine Verfügung des Stadtamtes Bremen rechtlich nicht zu beanstanden sei, mit der es den Antragstellern (Werder Bremen GmbH & Co. KG a. A. und SV Werder Bremen e. V.) untersagt wurde, für die Firma bwin e. K. Werbung zu betreiben. Das Oberverwaltungsgericht hatte deshalb den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen diese Untersagungsverfügung abgelehnt.
Die Antragsteller haben am 02.04.2007 beim Verwaltungsgericht Bremen im Rahmen eines neuen Eilverfahrens einen Antrag auf Abänderung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gestellt. Die Antragsteller argumentieren, die staatlichen Toto- und Lottogesellschaften würden sich nicht an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts halten, das in einem Urteil vom 28.03.2006 enge Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines staatlichen Glücksspielmonopols aufgestellt habe. Es gebe keinen einzigen Hinweis auf ein Nachlassen der Bemühungen der staatlichen Toto- und Lottogesellschaften um Marktausweitung. Zudem habe der Europäische Gerichtshof in seiner Placanica-Entscheidung vom 06.03.2007 entscheidende Hinweise zur Auslegung des EG-Rechts gegeben. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sei es ausgeschlossen, die mit einem Werbeverbot bewirkte Verdrängung von bwin vom Markt als verhältnismäßig anzusehen.
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen hat den Abänderungsantrag abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 07.09.2006 im einzelnen dargelegt, welche Maßnahmen im Bundesland Bremen zur Beschränkung der Werbung und des Vertriebes der staatlich veranstalteten Sportwetten ergriffen worden seien und diese Maßnahmen für ausreichend erachtet. Für die Kammer sei es nicht ersichtlich, dass in den letzten Monaten von diesem Kurs abgewichen worden wäre. Die von den Antragstellern angesprochene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sei zur Rechtslage in Italien ergangen, die sich maßgeblich von derjenigen in Deutschland unterscheide. Zu den von den Antragstellern an dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts geäußerten Kritikpunkten enthalte die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs keine konkreten Aussagen. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung oder Abänderung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts lägen deshalb nicht vor.
Gegen den Beschluss können die Antragsteller Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Bremen einlegen.
Die Entscheidung wurde in die Internetseiten des Verwaltungsgerichts Bremen eingestellt: http://www.verwaltungsgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/07v796-b02.pdf
Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Bremen
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