Mittwoch, 19. September 2007

Beschluss des BFH zur Umsatzsteuer

Der Bundesverband Automatenunternehmer teilt mit:

Mit BA-Rundschreiben-Nr. 23/07 vom 26.4.2007 haben wir darüber informiert, dass das Finanzgericht Düsseldorf am 27.3.2007 in vier Fällen die Vollziehung der Umsatzsteuer auf Umsätze aus Geldgewinnspielgeräten ausgesetzt hat. Die Finanzverwaltung hat dagegen beim Bundesfinanzhof (BFH) Beschwerde eingelegt.

Nach mündlicher Auskunft der Geschäftsstelle des zuständigen V. Senats des BFH ist eines der Verfahren (Az. V B 96/07) inzwischen durch Beschluss abgeschlossen. Die Entscheidung ist allerdings noch bis zum 19.9.2007 gesperrt, sodass keine Auskunft darüber gegeben werden durfte, wie das Verfahren ausgegangen ist. Selbstverständlich werden wir den Beschluss auf der BA-Seite unmittelbar nach seiner Freigabe zugänglich machen.

Es ist zu erwarten, dass der BFH die Beschlüsse des FG Düsseldorf bestätigt hat bzw. bestätigen wird, weil hierfür bereits ernsthafte rechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuer auf Umsätze aus Geldgewinnspielgeräten genügen. Wir gehen nicht davon aus, dass sich der BFH bereits in diesem Beschluss inhaltlich mit der Frage der Europarechtsmäßigkeit auseinandergesetzt hat.

Zwischenzeitlich hat auch das FG Hamburg mit Beschluss vom 7.8.2007, Az. 7 V 78/07, ernsthafte rechtliche Zweifel dahingehend geäußert, ob das in Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG (früher: Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-Richtlinie) den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermessen, Bedingungen und Beschränkungen der Steuerbefreiung von sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz festzulegen, durch die Änderung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG ab 6. Mai 2006 gemeinschaftsrechtskonform ausgeübt wurde. Gegen diesen Beschluss ist ebenfalls Beschwerde zum BFH eingelegt worden (Aktenzeichen beim BFH: V B 192/07).

Wie auch immer der BFH entschieden hat, die Umsatzbesteuerung ist noch nicht „gekippt“. Über die Rechtmäßigkeit der Besteuerung werden zunächst das FG Düsseldorf – mit großer Wahrscheinlichkeit anschließend der BFH und ggf. auch der EuGH – erst im Hauptsacheverfahren entscheiden.

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