von Martin Arendts
Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft Wettbewerbsbeschränkungen beim Lottovertrieb. Der BGH muss darüber entscheiden, ob der staatliche Lottovertrieb mit dem Kartellrecht vereinbar ist. Nach Ansicht des Bundeskartellamts handelt es sich nämlich bei den im sog. Deutschen Lotto- und Totoblock zusammengeschlossenen Landeslotteriegesellschaften um ein den Wettbewerb beschränkendes Kartell.
In dem Verfahren geht es um das so genannte Regionalitätsprinzip (nach dem sich die Landeslotteriegesellschaften gegenseitig keine Konkurrenz machen und den deutschen Glücksspielmarkt unter sich aufteilen) sowie um die Beschränkung der Tätigkeit gewerblicher Spielvermittler. Die Verhandlung vor dem BGH ist laut Mitteilung des Gerichts auf den 29. April 2008 angesetzt.
Die Veranstaltung und Durchführung von Sportwetten und Lotterien ist in Deutschland bislang grundsätzlich den Lottogesellschaften vorbehalten. Laut einer Kartellabsprache der Lottogesellschaften (sog. Blockvertrag) dürfen Lotterien und Sportwetten nur innerhalb des jeweiligen Landesgebiets veranstaltet werden (Regionalitätsprinzip). Dieses Prinzip hatte das Bundeskartellamt im August 2006 beanstandet und einen Untersagungsbescheid erlassen.
Ein weiterer Streitpunkt ist die Tätigkeit gewerblicher Spielvermittler: Der Deutsche Lotto- und Totoblock hatte die Lottogesellschaften angewiesen, die von den Vermittlern in Filialen großer Handelsunternehmen und Tankstellen gesammelten Einsätze nicht anzunehmen. Auch dies hatte das Bundeskartellamt als wettbewerbswidrig untersagt.
Beschwerden der Gesellschafter des Deutschen Lotto- und Totoblocks gegen die Untrersagungsverfügung des Kartellamts hatte der Kartellsenat des Oberlandesgericht Düsseldorf überwiegend zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts sowie die Anschlussbeschwerde des Kartellamts wird nun vor dem BGH verhandelt.
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