- BGH erklärt Regionalitätsprinzip für rechtswidrig
- dem Deutschen Lotto- und Totoblock drohen Schadenersatzklagen in Millionenhöhe
- Lottogeschäftsführer haben gegen Kartellrecht verstoßen
Hamburg, 14. August 2008 – Die staatlichen Lottogesellschaften sind heute vom Bundesgerichtshof rechtskräftig wegen eines schwerwiegenden Kartellrechtsverstoßes verurteilt worden. Die heutige Verurteilung löst Schadensersatzverpflichtungen der Lottogesellschaften gegenüber den gewerblichen Spielvermittlern in Millionenhöhe aus. Die Leidtragenden sind die Lottospieler.
Die Entscheidung des BGH bestätigt, dass die staatlichen Lottogesellschaften in ihrer Tätigkeit vollständig dem Kartellrecht und damit der Kontrolle des Bundeskartellamts unterliegen. Kartellrechtsfreie Räume, die sie missbräuchlich gegen Wettbewerber, vor allem gewerbliche Spielvermittler ausnützen, gibt es für sie nicht. Entgegen der Auffassung mancher Lotterieaufsichtsbehörden agieren die Lottogesellschaften auf Märkten und im Wettbewerb. Ihre Anmaßung, hoheitlich tätig und vom Wettbewerbsrecht frei zu sein, hat der BGH heute in Karlsruhe zurückgewiesen. Es obliegt demnach auch künftig dem Bundeskartellamt, Staatsverträge und Ländergesetze im Glücksspielwesen auf ihre Vereinbarkeit mit europäischem und deutschem Kartellrecht zu prüfen und ihre Anwendung erforderlichenfalls gegenüber den Marktteilnehmern zu untersagen.
Der Deutsche Lottoverband, in dem sich die gewerblichen Lottovermittler zusammengeschlossen haben, kündigt Konsequenzen aus dem BGH-Urteil an: "Die Aufsichtsräte der Lottogesellschaften haben zu prüfen, ob gegen ihre Geschäftsführer wegen vorsätzlicher Verstöße gegen das Kartellrecht Verfahren eingeleitet werden müssen", so Verbandspräsident Norman Faber. "Zudem bereiten einige unserer Mitglieder Schadensersatzklagen gegen das Lotto-Kartell vor. Die Forderungen liegen in deutlich mehrstelliger Millionenhöhe."
Der Erlaubnisvorbehalt für die Lottogesellschaften und gewerbliche Spielvermittler darf - entgegen der bisherigen Praxis bei den Internet-Anträgen - nur zur Durchsetzung des Jugendschutzes und der Spielsuchtbekämpfung angewendet werden.
Der BGH bestätigte in seinem heutigen Urteil den im umstrittenen Glücksspielstaatsvertrag formulierten Genehmigungsvorbehalt nur unter klar definierten Voraussetzungen. Demnach dürfen die Lottogesellschaften der Bundesländer eine Zusammenarbeit mit privaten Spielvermittlern lediglich ablehnen, wenn dadurch der Jugendschutz oder die Bekämpfung der Spielsucht gefährdet würde. Die bisherigen Versuche der Lottogesellschaften und der Aufsichtsbehörden, durch Geolokalisation und ähnliche Maßnahmen eine Zuordnung der Umsätze gewerblicher Spielvermittler zur jeweiligen Landeslotteriegesellschaft durchzusetzen, stellen hingegen weiter eine verbotene Marktaufteilung dar; eine solche Praxis kann und muss vom Bundeskartellamt auch in Zukunft untersagt werden.
"Das Argument der Spielsucht greift bei Lotto und Lotterien nicht", so Faber. Studien belegen, dass Lottospielen weder Auslöser noch Verstärker einer Spielsucht ist. Dennoch hält Verband präventive Vorsichtsmaßnahmen zum Jugend- und Spielerschutz auch für Lotto für wichtig. Gewerbliche Spielvermittler wie Faber, Jaxx und Tipp24 praktizieren diese Schutzmaßnahmen im Internet bereits seit langem. "Aber die Beschränkungen, die der neue Glücksspielstaatsvertrag für Lotterien vorsieht, sind angesichts der äußerst geringen Suchtgefährdung unverhältnismäßig", so Faber. "Die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt: Wer illegale Kartellabsprachen und Gebietskartelle der Lottogesellschaften als Mittel zur Bekämpfung der vermeintlichen Lottosucht begreift, verhöhnt die Ziele des Jugend- und Spielerschutzes. Die Politik ist aufgerufen, solche illegalen Praktiken im Deutschen Lotto- und Totoblock künftig wirksam zu verhindern. Der Deutsche Lottoverband sichert der Politik seine Unterstützung für die Erarbeitung eines kartellrechtskonformen Rechtsrahmens auf den deutschen Glücksspielmärkten zu."
Pressekontakt:
André Jütting
040 – 89 00 39 69
ajuetting@deutscherlottoverband.de
Quelle: Deutscher Lottoverband
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