Freitag, 3. Juli 2009

Halbjahresbilanz 2009 des Glücksspielstaatsvertrages: GIG erwirkt zahlreiche Entscheidungen wegen Werbe- und Vertriebsverstößen

Halbjahresbilanz 2009 des Glücksspielstaatsvertrages: GIG erwirkt zahlreiche Gerichtsentscheidungen wegen Werbe- und Vertriebsverstößen im Glücksspielwesen

03.07.2009 (Köln) - Der Verein für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. (GIG) hat u.a. die satzungsmäßige Aufgabe, im Vereinsinteressensbereich den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. Im ersten Halbjahr des Jahres 2009 gab eine Vielzahl von Hinweisen aus Wirtschaftskreisen dem Verband Anlass tätig zu werden. Einen Schwerpunkt der feststellbaren Verstöße gegen glücksspielstaatsvertragliches Werbe- und Vertriebsrecht bildeten die Werbung und die Vertriebspraktiken der Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks.

So enthielten zahlreiche Werbeträger der staatlichen Lottogesellschaften Werbeelemente, die über Information und Aufklärung der Möglichkeit zur Teilnahme am Glücksspiel hinausgehen und in unzulässiger Weise zum Glücksspiel animieren. Einen weiteren Schwerpunkt bildete die so genannte feiertagsanlassbezogene Werbung. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass die Wertschätzung des Feiertages als Vorspann für den Absatz von Glücksspielprodukten eingesetzt worden ist. Teilweise wurde versucht, Verbraucher zu animieren, Sofortlotterielose zum Gegenstand eines Feiertagsgeschenks zu machen und so das Glücksspiel in die Privatsphäre anderer Personen zu tragen.

Durch zahlreiche Testkäufe wurden zudem erhebliche Lücken im gesetzlich zu gewährleistenden Minderjährigen- und Spielerschutz festgestellt. In vielen Fällen gelang Minderjährigen der Erwerb von Rubbellosen in den Annahmestellen aller sieben überprüften Landeslotteriegesellschaften. Diese Vorfälle führten zu gerichtlichen Untersagungen dieser Vertriebspraktiken. Die einstweiligen Verfügungen wurden den zuständigen Aufsichtsbehörden mit der Aufforderung zum ordnungsrechtlichen Einschreiten gegen die Verurteilten notifiziert.

Insgesamt hat der Verein im ersten Halbjahr mehr als 20 gerichtliche Entscheidungen herbei führen können, die allesamt auf Einhaltung gesetzlicher Vorgaben durch den Glücksspielstaatsvertrag gerichtet waren.

Lediglich in zwei Fällen haben Gerichte dem Verein die Aktivlegitimation abgesprochen, lauterkeitsrechtliche Ansprüche geltend machen zu können. Der Verein hält diese Entscheidung für rechtswidrig und wird im Rechtsmittelzug die Korrektur anstreben. Dabei wird GIG auch auf die Vielzahl anders lautender, nämlich die Aktivlegitimation des Vereins bejahende, Entscheidungen hinweisen.

Beispielhaft für die vom GIG erfolgreich angegriffenen Rechtsverstöße der staatlichen Lotteriegesellschaften sind folgende Entscheidungen:

- LG München I, Beschluss vom 09.03.2009 – 33 O 4084/09 – “Keno-Sonderverlosung”, Beklagter: Freistaat Bayern, vetreten durch die Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern, Grund: verbotswidrige Werbung, bestätigt durch Urteil vom 10.06.2009

- LG Berlin, Beschluss vom 24.03.2009 – 103 O 56/09 – “Rubbellos-Osterkörchen”, Beklagte: Deutsche Klassenlotterie Berlin, Anstalt öffentlichen Rechts, Grund: verbotswidrige Anreizwerbung, bestätigt durch Urteil vom 05.05.2009

- LG Wiesbaden, Urteil vom 28.05.2009 – 13 O 52/09 – “MusikDING”, Beklagter: Land Hessen, vertreten durch die Hessische Lotterieverwaltung, Grund: Grund: verbotswidrige Anreizwerbung

- LG Koblenz, Urteil vom 16.06.2009 – 4 HK O 78/09 – “Goldene 7”, Beklagte Lotto Rheinland-Pfalz GmbH, Grund: verbotswidrige Internetwerbung

Zudem wurde vor einigen Gerichten von den Beklagten – regelmäßig erfolglos angeführt, der GIG sei nicht aktivlegitimiert, da einigen seiner Mitglieder bislang eine behördliche Erlaubnis ihrer Tätigkeit versagt worden sei. Auch sei es rechtsmissbräuchlich, wenn der GIG nur gegen staatliche Lottogesellschaften vorgehe und nicht gegen die eigenen Mitglieder. Dies trifft allerdings sachlich nicht zu. Darüber hinaus offenbart dieser Einwand eine perfide Logik: Die Gesellschafter des Deutschen Lotto- und Totoblocks – die Länder mit ihren Glücksspielaufsichtsbehörden – verweigern den privaten Wettbewerbern – in der Regel offensichtlich rechtswidrig und mit dem alleinigen Ziel, den Markt von unerwünschter Vertriebskonkurrenz zu bereinigen, die beantragten Erlaubnisse. Anschließend sollen die als “illegal” kategorisierten Privaten gehindert werden, wenigstens wettbewerbsrechtlich die Monopolisten zu rechtmäßigem Verhalten zu zwingen. Der staatliche Lottoblock reklamiert damit nichts weniger als einen rechtsfreien Raum für sich, den er dann im besten Einvernehmen mit seiner (vermeintlichen) Aufsicht und unbelastet von wettbewerbsrechtlicher Marktverhaltenskontrolle nach Belieben ausfüllen kann. Der Lottoblock weiß natürlich, dass der Bundesgerichtshof eine solche Aushebelung des Wettbewerbsrechts in ständiger Rechtsprechung ablehnt. Entsprechend lautstark, aggressiv und unsachlich fallen dann die Stellungnahmen seiner Vertreter aus, wie der Kommentar von RA Dr. Manfred Hecker zur nicht rechtskräftigen und mit der Berufung angegriffenen Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 24.06.2009 auf ISA GUIDE belegt. Zu den zahlreichen vorherigen und noch ausstehenden Verurteilungen der von ihm vertretenen Blockgesellschaften sind bezeichnenderweise keine Stellungnahmen von RA Hecker bekannt.

Der GIG repräsentiert fast alle privaten Akteure auf den relevanten Glücksspielmärkten jenseits des staatlichen Lottovertriebssystems. Dem Verband ist es wichtig, dass es unter Geltung des Glücksspielstaatsvertrages für alle Marktteilnehmer fair zugeht. Gäbe es eine funktionierende behördliche Aufsicht über das Marktverhalten der staatlichen Lottogesellschaften, hätte der GIG weniger zu tun. Die zahlreichen vom Verband erwirkten Verurteilungen zeigen aber, dass der Lottoblock eine strenge Aufsicht seiner Gesellschafter bislang nicht befürchten muss.

Der Verein ist zuversichtlich, seine schon nach kurzer Zeit überaus erfolgreiche Arbeit fortsetzen und intensivieren und somit auch in Zukunft einen entscheidenden Beitrag für diskriminierungsfreie Wettbewerbsbedingungen auf den deutschen Glücksspielmärkten leisten zu können.

GIG – Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.
Im MediaPark 8
50670 Köln
www.gig-verband.de

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