- Bremer Toto und Lotto GmbH wegen mehrfacher Verstöße gegen den GlüStV verurteilt
- Aufsichtsbehörde untätig?
28.06.2010 (Köln) – Im Mai vergangenen Jahres hatte die Bremer Toto und Lotto GmbH im Internet und mit Plakaten vor Annahmestellen für eine Extraverlosung geworben und damit mehrfach und schwerwiegend gegen die Werbebeschränkungen des Glücksspielstaatsvertrages verstoßen. In der gemeinsamen Sonderaktion mit den staatlichen Lottogesellschaften aus Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein wurden 31 Mercedes Benz verlost.
Kampf durch die Instanzen
Das Landgericht Bremen hatte am 27.05.2009 gegen die offensichtlichen Verstöße eine einstweilige Verfügung erlassen, wogegen die Bremer Lottogesellschaft Widerspruch einlegte. Nachdem das Gericht die einstweilige Verfügung im August nach mündlicher Verhandlung rechtskräftig bestätigt hatte, beantragte die Bremer Lottogesellschaft die Anordnung der Klageerhebung.
Der Bremer Senator für Inneres und Sport war als zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde frühzeitig im Juni 2009 über die Verstöße und deren Verbot durch das Landgericht informiert worden. Die Behörde wurde aufgefordert, die Einhaltung dieser Verfügung zu überprüfen und insbesondere von ihren aufsichtsrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Befugnissen Gebrauch zu machen. Behördliche Maßnahmen sind jedoch bis heute nicht bekannt geworden.
Die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bremen bekräftigte jetzt mit ihrem Urteil vom 17. Juni 2010 erneut die Verbote (Az. 12 O 454/09) und beendete damit einen – angesichts der klaren Verstöße – ebenso überflüssigen wie kostspieligen Weg durch die Instanzen. Schon die Abbildung eines Sterns, gebildet aus Mercedes-Fahrzeugen, gehe über eine sachliche Information hinaus und diene der Absatzförderung. Das Gericht hat damit nochmals deutlich gemacht, dass laut § 5 Abs. 3 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) nicht nur unsachliche, sondern jede Werbung im Internet verboten ist.
Auch das Werbeplakat stellt eine nach §5 Abs. 1, 2 GlüStV unzulässige Werbung dar. Zudem sei der Hinweis auf die Gewinnmöglichkeit wenig konkret. Die Werbeaussage solle den Verbraucher gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel ermuntern. Gerade aber das ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GlüStv verboten.
Ausdrücklich und ausführlich bestätigte das Gericht mit Verweis auf BGH-Entscheidungen zudem die Zulässigkeit der Klage. Sie sei begründet und insbesondere nicht rechtsmissbräuchlich. Dem GIG als Kläger stehe es frei, ob und gegen wen er Klage erheben will. Damit erfährt die Kontrolle des Marktverhaltens der staatlichen Lottogesellschaften durch das Wettbewerbsrecht eine wichtige Unterstützung. Diese Form der Kontrolle ist angesichts der unzureichenden ordnungsrechtlichen Aufsicht über die Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks ein wichtiges Korrektiv zur Durchsetzung gleicher Wettbewerbsbedingungen auf den deutschen Glücksspielmärkten.
Quelle: GIG – Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen