BVerwG 8 C 13.09 (VGH München 10 BV 07.775; VG Ansbach AN 4 K 06.2529); BVerwG 8 C 14.09 (VGH München 10 BV 07.774; VG Ansbach AN 4 K 06.2642); BVerwG 8 C 15.09 (VGH München 10 BV 07.558; VG Ansbach AN 4 K 06.1769)
Die Verfahren haben jeweils das Verbot der Vermittlung von Sportwetten zum Gegenstand. Der Kläger des Verfahrens - BVerwG 8 C 13.09 - und die Klägerin des Verfahrens - BVerwG 8 C 14.09 - vermittelten Sportwetten an ein in Österreich ansässiges und dort staatlich konzessioniertes Wettunternehmen. Die Klägerin des Verfahrens - BVerwG 8 C 15.09 - betrieb in zwei Geschäftslokalen die Vermittlung von Sportwetten an ein Unternehmen, das seinen Sitz in Malta hat und dort über eine staatliche Konzession verfügt. Mit den angefochtenen Bescheiden untersagte die Beklagte den Klägern jeweils die Vermittlung von Sportwetten und verpflichtete sie, ihren Betrieb einzustellen. Diese Bescheide stützten sich auf das staatliche Sportwettenmonopol. Die dagegen erhobenen Klagen blieben in erster und zweiter Instanz erfolglos. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat aber die Revision zugelassen, soweit das jeweilige Verfahren die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung nach dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages zum 1. Januar 2008 zum Gegen-stand hat. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag ist es allein den staatlichen bzw. staatlich beherrschten Lotterieverwaltungen der Bundesländer gestattet, über die Lotterie-Annahmestellen Sportwetten anzubieten. Darüber hinaus dürfen Sportwetten weder veranstaltet noch - auch an ausländische Anbieter - vermittelt werden.
Im Revisionsverfahren machen die Kläger jeweils eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit geltend. Deren Einschränkung sei unverhältnismäßig, weil der Glücksspielstaatsvertrag das Ziel des Gesetzgebers, die Spielsucht zu bekämpfen, nicht nachhaltig verfolge und das Sportwettenmonopol nicht erforderlich sei, dieses Ziel zu verwirklichen. Bei anderen Glücksspielen werde ein niedrigeres Schutzniveau für ausreichend erachtet. So seien bei Spielbanken (Casinos) und Spielhallen sowie für Pferdewetten private Veranstalter zugelassen. Außerdem meinen die Kläger, die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages widersprächen europarechtlichen Vorgaben, insbesondere der Dienstleistungsfreiheit. Dazu verweisen die Kläger auf die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Glücksspielrecht.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht
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