Montag, 9. Juli 2012

Deutsche Monopolkommission zum Wettbewerb auf Glückspielmärkten


Auszug aus der Pressemitteilung der Monopolkommission vom 6. Juli 2012:

"3. Der Markt für Glücksspielwesen ist in Deutschland streng reglementiert, stark staatlich dominiert und bietet nur geringen Raum für Wettbewerb. Zugleich machen es aber Online-Spielmöglichkeiten für viele Spielerinnen und Spieler möglich, auf illegale und nicht durch die Glücksspielaufsicht kontrollierte Angebote aus dem Ausland auszuweichen, sodass die versuchte staatliche Monopolisierung nicht mehr der effektiven Bekämpfung der Spielsucht dient. Nach zahlreichen juristischen Auseinandersetzungen soll nun der im Dezember 2011 unterzeichnete erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag diesen Entwicklungen Rechnung tragen. Die Monopolkommission hat eingehend untersucht, ob die gesellschaftlichen Ziele durch die veränderte Reglementierung in effizienter Weise erreicht werden. Dies ist nicht der Fall, die Monopolkommission hält vielmehr eine grundsätzliche Überarbeitung für notwendig.

4. Durch den neuen Staatsvertrag wird das staatliche Monopol im Sportwettenmarkt in engen Grenzen liberalisiert. Die neue Experimentierklausel zur Konzessionierung privater Sportwettenanbieter wird von der Monopolkommission zwar begrüßt, da so zumindest teilweise eine Kanalisierung des Sportwettenangebots in legale und staatlich beaufsichtigte Märkte erreicht werden kann. Allerdings wurde der Ansatz nicht konsequent verfolgt. Die gewählte Spieleinsatzsteuer macht ein Angebot in Deutschland weiter unattraktiv und bevorzugt Anbieter aus dem Ausland.

Stattdessen wäre eine Besteuerung der konzessionierten Anbieter auf Grundlage des Rohertrags nach dem Vorbild Schleswig-Holsteins deutlich vorzuziehen. Zudem spricht sich die Monopolkommission gegen die vorgesehene Beschränkung der Anzahl möglicher Konzessionen aus. Des Weiteren sollte die Experimentierklausel auch auf andere Spielformen mit wachsenden Graumärkten wie Online-Poker und Online-Casinospiele ausgeweitet und mit entsprechenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Spielsucht verbunden werden.

5. Im Bereich der Lotterien haben gewerbliche Spielevermittler in der Vergangenheit immer wieder Wettbewerb zwischen den Landeslottogesellschaften um die Einsätze dieser Vermittler ausgelöst. Durch zunehmende Regulierung hat der Staat das Geschäftsfeld der Spielevermittler erheblich begrenzt und den entstehenden Wettbewerb der Landeslottogesellschaften um Vermittlungsprovisionen unterbunden. Der Monopolkommission erscheint dieser Wettbewerb um die Vermittlung von Spielscheinen in der Tat aus gesellschaftlicher Sicht nicht zielführend. Demgegenüber sieht die Monopolkommission jedoch keinen hinreichenden Grund dafür, dass der Vertrieb von Lotterieprodukten nicht gesellschaftlich effizient auf privatwirtschaftlicher Ebene im Wettbewerb erfolgen kann. Staatliche Lotterieveranstalter sollten sich daher aus dem Vertrieb zurückziehen, private Vertriebsstellen sollten von den Aufsichtsbehörden allerdings durch die Erteilung von Konzessionen kontrolliert werden.

6. Der neue Staatsvertrag lockert auch die bisher restriktiven Beschränkungen für den Online-Vertrieb und bestimmte Werbemaßnahmen bei Lotterie- und Sportwettenangeboten. Der Zusammenhang dieses Kurswechsels mit Suchtpräventionsmaßnahmen ist allerdings nicht deutlich erkennbar.

Der Erlaubnisvorbehalt bezüglich Werbung und Online-Vertrieb für verschiedene Spielformen sollte deshalb an gemeinsame Richtlinien geknüpft werden, die kurzfristig an die Ergebnisse belastbarer Studien zur Suchtprävention angepasst werden können. Der Erlaubniserteilung im Bereich der Lotterien sollte dabei eine Suchtpräventionsstudie vorausgehen, welche insbesondere die Wirkungen des Lottospiels auf das Spielen anderer Glücksspiele untersucht.

7. Grundsätzlich sollte die Regulierung unterschiedlicher Glücksspielformen daraufhin überprüft werden, welche spezifischen Beschränkungen des Wettbewerbs unter Berücksichtigung belastbarer Studien zur Suchtprävention tatsächlich erforderlich sind. Dabei ist auch die Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen unterschiedlicher Spielformen zu überprüfen. So erscheint die unterschiedliche Behandlung, die etwa mit der beschränkten Zulassung der gewerblichen Automatenspiele auf der einen Seite und einem staatlichen Monopol der Spielcasinos auf der anderen Seite erfolgt, mit dem Ziel der Eindämmung der Spielsucht nicht begründbar."

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