Auszug aus der Pressemitteilung der Monopolkommission vom 6. Juli 2012:
"3. Der Markt für Glücksspielwesen ist in Deutschland streng
reglementiert, stark staatlich dominiert und
bietet nur geringen Raum für Wettbewerb. Zugleich machen es aber
Online-Spielmöglichkeiten für viele Spielerinnen und Spieler möglich, auf
illegale und nicht durch die Glücksspielaufsicht kontrollierte Angebote aus dem
Ausland auszuweichen, sodass die versuchte staatliche Monopolisierung nicht
mehr der effektiven Bekämpfung der Spielsucht dient. Nach zahlreichen juristischen
Auseinandersetzungen soll nun der im Dezember 2011 unterzeichnete erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag diesen Entwicklungen Rechnung tragen. Die Monopolkommission hat
eingehend untersucht, ob die gesellschaftlichen Ziele durch die veränderte
Reglementierung in effizienter Weise erreicht werden. Dies ist nicht der Fall,
die Monopolkommission hält vielmehr eine grundsätzliche
Überarbeitung für notwendig.
4. Durch den neuen Staatsvertrag wird das staatliche Monopol im Sportwettenmarkt in engen Grenzen liberalisiert. Die neue Experimentierklausel zur Konzessionierung privater Sportwettenanbieter wird von der Monopolkommission zwar begrüßt, da so zumindest teilweise eine Kanalisierung des Sportwettenangebots in legale und staatlich beaufsichtigte Märkte erreicht werden kann. Allerdings wurde der Ansatz nicht konsequent verfolgt. Die gewählte Spieleinsatzsteuer macht ein Angebot in Deutschland weiter unattraktiv und bevorzugt Anbieter aus dem Ausland.
Stattdessen wäre eine Besteuerung
der konzessionierten Anbieter auf
Grundlage des Rohertrags nach dem Vorbild Schleswig-Holsteins deutlich vorzuziehen.
Zudem spricht sich die Monopolkommission gegen die vorgesehene Beschränkung der
Anzahl möglicher Konzessionen aus. Des Weiteren sollte die Experimentierklausel
auch auf andere Spielformen mit wachsenden Graumärkten wie Online-Poker und
Online-Casinospiele ausgeweitet und mit entsprechenden Maßnahmen zur Bekämpfung
der Spielsucht verbunden werden.
5. Im Bereich der
Lotterien haben gewerbliche Spielevermittler in der Vergangenheit immer wieder Wettbewerb
zwischen den Landeslottogesellschaften um die Einsätze dieser Vermittler
ausgelöst. Durch zunehmende Regulierung hat der Staat das Geschäftsfeld der
Spielevermittler erheblich begrenzt und den entstehenden Wettbewerb der
Landeslottogesellschaften um Vermittlungsprovisionen unterbunden. Der
Monopolkommission erscheint dieser Wettbewerb um die Vermittlung von
Spielscheinen in der Tat aus gesellschaftlicher Sicht nicht zielführend.
Demgegenüber sieht die Monopolkommission jedoch keinen hinreichenden Grund
dafür, dass der Vertrieb von Lotterieprodukten nicht gesellschaftlich effizient
auf privatwirtschaftlicher Ebene im Wettbewerb erfolgen kann. Staatliche Lotterieveranstalter sollten sich daher aus dem
Vertrieb zurückziehen, private Vertriebsstellen sollten von
den Aufsichtsbehörden allerdings durch die Erteilung von Konzessionen
kontrolliert werden.
6. Der neue
Staatsvertrag lockert auch die bisher restriktiven Beschränkungen für den
Online-Vertrieb und bestimmte Werbemaßnahmen bei Lotterie- und
Sportwettenangeboten. Der Zusammenhang dieses Kurswechsels mit Suchtpräventionsmaßnahmen ist allerdings nicht deutlich
erkennbar.
Der Erlaubnisvorbehalt bezüglich
Werbung und Online-Vertrieb für
verschiedene Spielformen sollte deshalb an gemeinsame Richtlinien geknüpft
werden, die kurzfristig an die
Ergebnisse belastbarer Studien zur Suchtprävention angepasst werden können. Der Erlaubniserteilung im Bereich der Lotterien
sollte dabei eine Suchtpräventionsstudie vorausgehen, welche insbesondere die
Wirkungen des Lottospiels auf das Spielen anderer Glücksspiele untersucht.
7. Grundsätzlich sollte
die Regulierung unterschiedlicher Glücksspielformen daraufhin überprüft werden,
welche spezifischen Beschränkungen
des Wettbewerbs unter Berücksichtigung belastbarer Studien
zur Suchtprävention tatsächlich erforderlich sind. Dabei ist auch die Verhältnismäßigkeit
der Beschränkungen unterschiedlicher Spielformen zu überprüfen. So
erscheint die unterschiedliche Behandlung, die etwa mit der beschränkten
Zulassung der gewerblichen Automatenspiele auf der einen Seite und einem
staatlichen Monopol der Spielcasinos auf der anderen Seite erfolgt, mit dem
Ziel der Eindämmung der Spielsucht nicht begründbar."
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