Pressemitteilung des Verbands Europäischer Wettunternehmer (VEWU) vom 9. August 2012
Am 1. Juli trat der Erste Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glückspielwesen in Deutschland in Kraft. Nach der darin enthaltenen Experimentierklausel sollen maximal 20 Unternehmen eine Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten im Internet sowie – zahlenmäßig je Bundesland beschränkt – auch Erlaubnisse zum Betrieb von stationären Wettvermittlungsgeschäften und Annahmestellen erhalten. Für die Vergabe soll für alle 15 Bundesländer als zuständige Behörde zentral das Ministerium für Inneres und Sport in Hessen zuständig sein. „Eher zufällig ist eines unserer Mitglieder Vorgestern auf der Internetseite des Ministeriums in Hessen darauf gestoßen, dass die europaweite Ausschreibung bereits begonnen hat“ sagt Markus Maul, Präsident des Verband Europäischer Wettunternehmer – VEWU.
Als Kontaktstelle des Ministeriums in Hessen wird in den Ausschreibungsbestimmungen für die Einreichung der Anträge die Anwaltskanzlei CBH in Köln genannt. Die Kanzlei CBH berät und vertritt seit vielen Jahren die Gesellschaften des Deutschen Toto- und Lottoblocks. „Als ich das gelesen habe, ist mir fast die Tasse aus der Hand gefallen. Das ist ja wie in einer Bananenrepublik.“ entrüstet sich Maul. „Die Kanzlei CBH verteidigt verbittert das Monopol und führt für einzelne Gesellschaften des Lottoblocks noch heute gerichtlich anhängige Verfahren gegen private Sportwettenunternehmen, die potentielle Bewerber für eine Konzession sind. Teilweise geht es in den Verfahren um Auskünfte zum Umsatz und Gewinn der Unternehmen sowie Schadensersatz. Und ausgerechnet diese Kanzlei soll nun die Anträge der Bewerber entgegennehmen, die u. a. Wirtschaftlichkeitskonzepte und vertrauliche Unternehmensdaten beinhalten. Da fällt mir nichts mehr ein“ sagt Maul. „Selbst wenn CBH keinen Einfluss auf die Entscheidung haben sollte, drängt sich die Gefahr einer Interessenkollision auf. Wir werden prüfen lassen, ob das nach anwaltlichem Standesrecht zulässig ist. Zum anderen stellt sich aber vor allem die Frage, ob nicht das ganze Vergabeverfahren anfechtbar ist“ so Maul. „Ich verstehe sowieso nicht, warum das Ministerium in Hessen eine Anwaltskanzlei beauftragen muss, um die Anträge zu bearbeiten. Es wird doch wohl genügend fachlich qualifizierte Beamte geben, die dazu in der Lage sein sollten. Ich reiche einen Bauantrag doch auch nicht bei einem Anwalt sondern beim zuständigen Bauamt ein.“
Die Antragsfrist endet bereits am 4. September 2012. Die Unterlagen sollen in deutscher Sprache eingereicht werden. „Wenn ein ausländischer Unternehmer glücklicherweise von dem Vergabeverfahren Kenntnis nimmt, hat er also noch 3 Wochen Zeit, die erforderlichen Nachweise und Unterlagen zusammenzustellen und sie übersetzen zu lassen. Das ist doch kein Zulassungs- sondern ein Verhinderungsverfahren“ kommentiert Maul abschließend.
RA Markus Maul – Präsident VEWU
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