Pressemitteilung des OLG Bremen vom 26. November 2012
Der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen verhandelt am Mittwoch, den 28.11.2012 um 12:00 Uhr in Saal 4 des Justizzentrums Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, über einen Schadensersatzanspruch der Fa. bwin e.K. (Klägerin) gegen die Stadtgemeinde Bremen (Beklagte) in Höhe von € 5,9 Mio.
Im März 2006 schloss die Klägerin mit dem SV Werder Bremen einen Sponsorvertrag für die Saison 2006/2007 bis zur Saison 2008/2009, beginnend ab 01.07.2006. Nach dem Vertrag sollte die Klägerin an den SV Werder Bremen pro Vertragsjahr ca. € 4.9 Mio. netto sowie eine Erfolgsprämie zahlen. Als Gegenleistung erhielt die Klägerin das exklusive Recht auf Verwendung der Bezeichnung „Offizieller Hauptsponsor des SV Werder Bremen“ sowie umfangreiche Sponsorenrechte, insbesondere das Recht der Trikotwerbung. In dem Vertrag war ebenfalls geregelt, dass wenn der SV Werder Bremen aufgrund behördlicher und/oder gerichtlicher Maßnahmen die geschuldeten Werbemaßnahmen ganz oder teilweise nicht durchführen kann, der SV Werder Bremen die geschuldeten Werbeleistungen aussetzen kann, die Zahlungspflicht der Klägerin jedoch bestehen bleibt. Die Klägerin hatte in diesem Fall das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Ihre Zahlungspflicht sollte jedoch auch in diesem Fall noch für 16 Monate bestehen bleiben, wenn nicht vorher ein neuer Hauptsponsor zu den gleichen Konditionen gefunden wird. Außerdem schloss die Klägerin am 01.07.2006 für zunächst drei Jahre Werbeverträge mit der DSM Sportwerbung GmbH (DSM). Dafür sollte die Klägerin jährlich € 1,15 Mio. zahlen.
Mit Verfügung vom 07.07.2006 untersagte das Stadtamt Bremen dem SV Werder Bremen und der DSM, in der Stadtgemeinde Bremen für Sportwetten oder andere öffentliche Glücksspiele zu werben (z.B. in Form von Trikot- oder Bandenwerbung oder auf ihrer Homepage im Internet), die ohne Genehmigung der in der Freien Hansestadt Bremen zuständigen Behörden im Land Bremen veranstaltet oder vermittelt werden. Gestützt wurde die Verfügung u.a. auf das im Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland festgelegte staatliche Glücksspielmonopol. Zur Begründung wurde außerdem ausgeführt, dass die Klägerin keine in der Freien Hansestadt Bremen gültige Erlaubnis zur Veranstaltung oder Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen habe.
Am 20.10.2006 kündigte die Klägerin die Verträge mit dem SV Werder Bremen und der DSM. Zum 01.07.2007 schloss der SV Werder Bremen einen Vertrag mit einem neuen Hauptsponsor.
Mit der vor dem Landgericht Bremen erhobenen Klage nimmt die Klägerin die Stadtgemeinde Bremen auf Schadensersatz von € 5,9 Mio in Anspruch. Sie ist der Meinung, dass das deutsche Glücksspielmonopol gegen EG-Recht verstoße und insbesondere mit der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar sei. Die Untersagungsverfügung vom 07.07.2006 hätte deshalb vom Stadtamt nicht erlassen werden dürfen. Außerdem sei auch eine zusätzliche Erlaubnis nicht erforderlich gewesen. Ihr Schaden liege insbesondere darin, dass sie vertraglich verpflichtet gewesen sei, an den SV Werder Bremen und die DSM Zahlungen zu leisten, ohne eine Gegenleistung zu erhalten. Ferner habe sie unnütze Kosten für Merchandising und Marketingartikel aufgewandt.
Die Beklagte verteidigt die Untersagungsverfügung des Stadtamtes und ist der Auffassung,
dass das deutsche Sportwettenmonopol mit dem Europarecht vereinbar sei.
Durch Urteil vom 27.12.2007 hat das Landgericht Bremen die Klage abgewiesen. Mit der Berufung vor dem OLG Bremen verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlich geltend gemachten Schadensersatzanspruch weiter.
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