Definition als Glücksspiel erlaubt, Bestimmungen zu Konzessionserteilung jedoch unsachlich und daher aufgehoben
Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass die Regelungen im Glücksspielgesetz zum Pokern verfassungswidrig sind.
Zwar kann der Gesetzgeber, wenn er das will, das Pokern als Glücksspiel definieren. Diese Einordnung verstößt für sich genommen noch nicht gegen die Verfassung.
Es ist jedoch nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung vereinbar, wenn für das Pokerspiel nur eine einzige Konzession vorgesehen ist. Diese Neuregelung bewirkt unsachliche und damit verfassungswidrige Nachteile für jene, die bisher – legal aufgrund ihrer Gewerbeberechtigung – Pokersalons betrieben haben. Die Vergabe einer einzigen Konzession bedeutet nämlich, dass alle Pokersalons bis auf jenen, der die Konzession erhält, ihren Betrieb einstellen müssen. Bislang wurde jedoch noch gar keine Konzession für Pokern ausgeschrieben, was die Nachteile der Neuregelung verschärft, weil damit für alle, die bislang Pokersalons auf gewerberechtlicher Grundlage gesetzmäßig betrieben haben, ein Verbot wirkt. Die Bestimmungen zur Ausschreibung der Pokerkonzession und zur Übergangsfrist werden also als verfassungswidrig aufgehoben. Aus verfahrenstechnischen Gründen fällt damit auch die Definition des Pokerns als Glücksspiel, wobei, wie gesagt, der Verfassungsgerichtshof dagegen für sich genommen keine Bedenken hat. Bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber gelten für den Betrieb von Pokersalons wieder jene Voraussetzungen wie vor dem neuen Glücksspielgesetz.
Presseinformation vom 26. Juli 2013
Zahl der Entscheidung: G 26/2013, G 90/2013
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