Donnerstag, 30. Januar 2014

Der FC Schalke 04 e.V. obsiegt im Streit um Internetwerbung für öffentliches Glücksspiel

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. Januar 2014

Der FC Schalke 04 e.V. hat vor dem Verwaltungsgericht Ansbach einen Erfolg errungen. Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach hat mit Urteil vom 28.1.2014 – AN 4 K 12.01406 eine Untersagungsverfügung der Regierung von Mittelfranken vom 20.9.2011 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. In dem genannten Bescheid war dem FC Schalke 04 e.V. untersagt worden war, im Internet für öffentliches Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages zu werben, soweit die Werbung vom Gebiet des Freistaats Bayern aus abrufbar ist.

Der Verein betreibt die Internetseite „www.schalke04.de“, auf welcher Werbung für den Glücksspielanbieter „bet-at-home.com“ geschaltet ist.

Soweit sich die Klage auf den bereits verstrichenen Zeitraum von der Bekanntgabe der Untersagungsverfügung bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bezogen hatte, erklärten der Kläger und der Beklagte den Rechtsstreit für erledigt.

Die Kosten des Verfahrens wurden im Urteil dem Freistaat Bayern auferlegt.

Die Urteilsbegründung wird voraussichtlich erst in einigen Wochen vorliegen. Anschließend kann die Entscheidung auf der Homepage des Verwaltungsgerichts Ansbach abgerufen werden.

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