Die Einrichtung eines Wettbüros bzw. einer Wettannahmestelle im allgemeinen Wohngebiet stellt grundsätzlich einen Verstoß gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme dar. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Der Kläger vermittelt Sportwetten. Er ist Mieter von 93 qm großen Geschäftsräumen in Berlin-Steglitz, in denen früher ein Backshop betrieben wurde. Sein Vorhaben, dort ein Wettbüro – u.a. mit 12 TV-Bildschirmen - zu betreiben, lehnte das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin mit der Begründung ab, es stehe im Widerspruch zur Eigenart des Baugebietes. Die Zulassung einer weiteren Vergnügungsstätte zusätzlich zu den bereits in der näheren Umgebung vorhandenen drei Spielhallen und einem Wettbüro führe zu einer Störung der im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Wohnnutzung. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, im allgemeinen Wohngebiet sei ein nicht störender, gewerblicher Kleinbetrieb selbst dann zulässig, wenn er rechtlich als Vergnügungsstätte einzuordnen sei. Das Wettbüro störe die umliegende Wohnnutzung nicht unzumutbar. Die Öffnungszeit liege nur zwischen 11.00 und 22.00 Uhr, und das Grundstück liege an einer stark befahrenen Verkehrsstraße, die an ein Mischgebiet angrenze. Nachteile für die angrenzende Nachbarschaft blieben aus, da die Kunden lediglich ihre Wettscheine abgäben.
Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage ab. Im allgemeinen Wohngebiet seien gewerbliche Kleinbetriebe nur zulässig, wenn sie keine Nachteile oder Belästigungen für die Umgebung verursachen könnten. Dies sei hier nicht der Fall. Zwar handele es sich bei einem Wettbüro oder einer Wettannahmestelle um einen solchen gewerblichen Kleinbetrieb; die in Rede stehende Nutzung der Geschäftsräume verstoße jedoch gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Es handele sich um eine Vergnügungsstätte, die durch die kommerzielle Unterhaltung der Besucher geprägt werde und dabei den Spiel- oder Geselligkeitstrieb anspreche. Infolge des An- und Abfahrtverkehrs außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, der speziellen, dem Wohnen widersprechenden Eigenart des Wettbürobetriebs und des mit deren Nutzung verbundenen typischen Verhaltens der Besucher bestehe ein Spannungsverhältnis zur Wohnnutzung. Der Betrieb des Wettbüros beeinträchtige die Wohnnutzung, dränge diese zurück und sei daher regelmäßig rücksichtslos. Auch unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls sei keine Ausnahme hiervon zu machen.
Der Kläger vermittelt Sportwetten. Er ist Mieter von 93 qm großen Geschäftsräumen in Berlin-Steglitz, in denen früher ein Backshop betrieben wurde. Sein Vorhaben, dort ein Wettbüro – u.a. mit 12 TV-Bildschirmen - zu betreiben, lehnte das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin mit der Begründung ab, es stehe im Widerspruch zur Eigenart des Baugebietes. Die Zulassung einer weiteren Vergnügungsstätte zusätzlich zu den bereits in der näheren Umgebung vorhandenen drei Spielhallen und einem Wettbüro führe zu einer Störung der im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Wohnnutzung. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, im allgemeinen Wohngebiet sei ein nicht störender, gewerblicher Kleinbetrieb selbst dann zulässig, wenn er rechtlich als Vergnügungsstätte einzuordnen sei. Das Wettbüro störe die umliegende Wohnnutzung nicht unzumutbar. Die Öffnungszeit liege nur zwischen 11.00 und 22.00 Uhr, und das Grundstück liege an einer stark befahrenen Verkehrsstraße, die an ein Mischgebiet angrenze. Nachteile für die angrenzende Nachbarschaft blieben aus, da die Kunden lediglich ihre Wettscheine abgäben.
Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage ab. Im allgemeinen Wohngebiet seien gewerbliche Kleinbetriebe nur zulässig, wenn sie keine Nachteile oder Belästigungen für die Umgebung verursachen könnten. Dies sei hier nicht der Fall. Zwar handele es sich bei einem Wettbüro oder einer Wettannahmestelle um einen solchen gewerblichen Kleinbetrieb; die in Rede stehende Nutzung der Geschäftsräume verstoße jedoch gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Es handele sich um eine Vergnügungsstätte, die durch die kommerzielle Unterhaltung der Besucher geprägt werde und dabei den Spiel- oder Geselligkeitstrieb anspreche. Infolge des An- und Abfahrtverkehrs außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, der speziellen, dem Wohnen widersprechenden Eigenart des Wettbürobetriebs und des mit deren Nutzung verbundenen typischen Verhaltens der Besucher bestehe ein Spannungsverhältnis zur Wohnnutzung. Der Betrieb des Wettbüros beeinträchtige die Wohnnutzung, dränge diese zurück und sei daher regelmäßig rücksichtslos. Auch unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls sei keine Ausnahme hiervon zu machen.
Gegen das Urteil kann die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.
Urteil der 13. Kammer vom 5. Dezember 2013 (VG 13 K 2.13)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen