Montag, 14. Dezember 2015

EuGH-Vorlageverfahren Ince (Rs. C-336/14): Urteilsverkündung am 4. Februar 2016

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Vorlageverfahren Ince (Rs. C-336/14), die der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) am 10. Juni 2015 verhandelt hatte, wird am 4. Februar 2016, 9:30 Uhr das Urteil verkündet werden. Diese Rechtssache betrifft eine Vorlage aus Deutschland durch das Amtsgericht Sonthofen. Folgt der EuGH der Rechtsauffassung seines Generalanwalts, müsse das Glücksspiel- und Wettrecht in Deutschland neu geregelt werden, vgl. http://wettrecht.blogspot.de/2015/10/schlussantrage-in-der-rechtssache-ince.html.

Der EuGH-Generalanwalt Szpunar hatte die Sach- und Rechtslage in Deutschland in seinen Schlussanträgen vom 22. Oktober 2015 als klar europarechtswidrig kritisiert, siehe http://wettrecht.blogspot.de/2015/10/schlussantrage-des-generalanwalts-in.htmlDer Generalanwalt empfiehlt demnach den EuGH, auf die Vorlagefragen des Amtsgerichts Sonthofen wie folgt zu antworten:

1. Hat ein nationales Gericht festgestellt, dass ein Sportwettenmonopol gegen Unionsrecht verstößt, und können nach den Bestimmungen des nationalen Rechts nur öffentliche Einrichtungen eine innerstaatliche Erlaubnis erlangen, so hindert Art. 56 AEUV nationale Strafverfolgungsbehörden daran, die ohne innerstaatliche Erlaubnis erfolgte Vermittlung von Sportwetten an einen in einem anderen Mitgliedstaat lizenzierten Wettveranstalter zu sanktionieren.

2. Art. 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft hindert daran, die ohne innerstaatliche Erlaubnis erfolgte Vermittlung von Sportwetten über einen Spielautomaten an einen in einem anderen Mitgliedstaat lizenzierten Wettveranstalter zu sanktionieren, wenn die staatlichen Eingriffe auf technischen Vorschriften beruhen, die der Europäischen Kommission nicht notifiziert worden sind. Nationale Bestimmungen wie die §§ 4 Abs. 1 und 10 Abs. 2 und 5 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen sind keine „technischen Vorschriften“ im Sinne von Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34.

3. Art. 56 AEUV steht der Sanktionierung der Vermittlung von Sportwetten ohne innerstaatliche Erlaubnis an einen in einem anderen Mitgliedstaat lizenzierten Wettveranstalter entgegen, wenn ein nationales Gericht festgestellt hat, dass ein Konzessionsverfahren, in dem höchstens 20 Konzessionen für Wettveranstalter vergeben werden, nicht mit allgemeinen Grundsätzen wie dem Gleichheitsgrundsatz, dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und dem Transparenzgrundsatz in Einklang steht.


Der EuGH hatte die Sache am 10. Juni 2015  verhandelt, siehe den Bericht zu dem Verhandlungstermin: http://wettrecht.blogspot.de/2015/06/das-fiasko-beim-sportwetten.html

Die Europäische Kommission hatte die Sach- und Rechtslage in Deutschland in ihrer Stellungnahme an den EuGH als europarechtswidrig kritisiert:
http://wettrecht.blogspot.de/2015/02/eugh-verfahren-ince-europaische.html

Zu dem Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Sonthofen:
http://wettrecht.blogspot.de/2014/09/vorlage-den-eugh-rechtssache-33614-ince.html

Rechtsanwalt Martin Arendts vertritt Frau Ince vor dem Amtsgericht Sonthofen und vor dem EuGH. 

Tel für Rückfragen: 089 / 64 91 11 75, Fax. - 76

Keine Kommentare: