Neue Werbezeitgrenzen und verstärkte Zusammenarbeit zwischen Glücksspiel- und Medienaufsicht
(Saarbrücken, 30.06.21) Anlässlich des Inkrafttretens des neuen Glückspielstaatsvertrags am morgigen 1. Juli 2021 hat die Direktorin der LMS, Ruth Meyer, auf wesentliche Änderungen aufmerksam gemacht, die auch das Zusammenspiel zwischen Glücksspiel- und Medienaufsicht betreffen. Die LMS ist die einzige Landesmedienanstalt in Deutschland, die zugleich auch unmittelbar Glücksspielaufsichtsbehörde für die Bereiche Fernsehen und Internet ist.
„Bedeutsam sind aus Sicht der LMS insbesondere folgende Änderungen und Präzisierungen im Glücksspielrecht:
- Täglich zwischen 6 Uhr und 21 Uhr darf keine Werbung im Rundfunk und Internet für virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele erfolgen.
- In der Werbung dürfen die Ergebnisse von Glücksspielen nicht als durch den Spieler beeinflussbar und Glücksspiele nicht als Lösung für finanzielle Probleme dargestellt werden.
- Die zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden arbeiten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere mit den Strafverfolgungsbehörden, den Landesmedienanstalten, der Bundesnetzagentur, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und dem Bundeskartellamt zusammen und können, soweit dies erforderlich ist, zu diesem Zweck Daten austauschen. Dies ist insbesondere im Blick auf Möglichkeiten der Sperrung von Glücksspielseiten im Netz sowie der Unterbindung auf illegales Glücksspiel bezogener Zahlungsströme bedeutsam. Die Pflicht zur Zusammenarbeit mit den Glücksspielaufsichtsbehörden wird für die Landesmedienanstalten ausdrücklich festgehalten.“, erläuterte Meyer.
Neben den genannten Änderungen weist der Glücksspielstaatsvertrag ab dem morgigen 1. Juli 2021 aber auch viele unverändert geltende Regelungen auf. Hierzu zählen:
- Werbung darf sich nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten.
- Werbung und Sponsoring für unerlaubte Glücksspiele sind verboten.
- Glücksspielanbieter mit Lizenzen nur aus einem anderen Staat betreiben in Deutschland illegales Glücksspiel. Dies gilt auch bei einer Lizenz aus einem EU-Mitgliedstaat. Für solche Glücksspielanbieter darf daher nicht geworben werden.
„Die LMS wird auch weiterhin die mahnenden Worte in Bezug auf die Risiken und Gefahren von Glücksspielsucht ernst nehmen, mit denen der Landtag des Saarlandes die Ratifikation des neuen Glücksspielstaatsvertrages begleitet hat. Der Landtag des Saarlandes erwartet, dass alle Aufsichts- und Regulierungsbehörden in Deutschland ihren Anteil dazu leisten, dass der weiteren Ausbreitung unerlaubter Glücksspiele konsequent entgegengetreten und diese so rasch und so umfassend wie möglich zurückgedrängt werden. An dieser Erwartungshaltung wird die LMS auch weiterhin ihre Aufsichtstätigkeit ausrichten“, betonte Meyer abschließend.
„Bedeutsam sind aus Sicht der LMS insbesondere folgende Änderungen und Präzisierungen im Glücksspielrecht:
- Täglich zwischen 6 Uhr und 21 Uhr darf keine Werbung im Rundfunk und Internet für virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele erfolgen.
- In der Werbung dürfen die Ergebnisse von Glücksspielen nicht als durch den Spieler beeinflussbar und Glücksspiele nicht als Lösung für finanzielle Probleme dargestellt werden.
- Die zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden arbeiten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere mit den Strafverfolgungsbehörden, den Landesmedienanstalten, der Bundesnetzagentur, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und dem Bundeskartellamt zusammen und können, soweit dies erforderlich ist, zu diesem Zweck Daten austauschen. Dies ist insbesondere im Blick auf Möglichkeiten der Sperrung von Glücksspielseiten im Netz sowie der Unterbindung auf illegales Glücksspiel bezogener Zahlungsströme bedeutsam. Die Pflicht zur Zusammenarbeit mit den Glücksspielaufsichtsbehörden wird für die Landesmedienanstalten ausdrücklich festgehalten.“, erläuterte Meyer.
Neben den genannten Änderungen weist der Glücksspielstaatsvertrag ab dem morgigen 1. Juli 2021 aber auch viele unverändert geltende Regelungen auf. Hierzu zählen:
- Werbung darf sich nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten.
- Werbung und Sponsoring für unerlaubte Glücksspiele sind verboten.
- Glücksspielanbieter mit Lizenzen nur aus einem anderen Staat betreiben in Deutschland illegales Glücksspiel. Dies gilt auch bei einer Lizenz aus einem EU-Mitgliedstaat. Für solche Glücksspielanbieter darf daher nicht geworben werden.
„Die LMS wird auch weiterhin die mahnenden Worte in Bezug auf die Risiken und Gefahren von Glücksspielsucht ernst nehmen, mit denen der Landtag des Saarlandes die Ratifikation des neuen Glücksspielstaatsvertrages begleitet hat. Der Landtag des Saarlandes erwartet, dass alle Aufsichts- und Regulierungsbehörden in Deutschland ihren Anteil dazu leisten, dass der weiteren Ausbreitung unerlaubter Glücksspiele konsequent entgegengetreten und diese so rasch und so umfassend wie möglich zurückgedrängt werden. An dieser Erwartungshaltung wird die LMS auch weiterhin ihre Aufsichtstätigkeit ausrichten“, betonte Meyer abschließend.
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