Pressemitteilung des DSWV vom 22. März 2023
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am gestrigen Dienstag (21.03.2023) die Mindestabstandsgebote zwischen Wettvermittlungsstellen und Schulen für europarechtswidrig erklärt. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes Regensburg sah der Gerichtshof bei der bayerischen Mindestabstandsregelung von 250 Metern eine voraussichtliche Verletzung der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit als gegeben an und hob damit eine sofort vollziehbare Verfügung der Regierung von Niederbayern für eine WVS in Passau auf.
Zwar sei die Abstandsregelung geeignet, Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten, bei Spielhallen und Betrieben mit Geldspielgeräten bestünden aber derartige Vorgaben nicht, weshalb das Kohärenzgebot verletzt sei. Gegen den Richterspruch ist kein weiteres Rechtsmittel möglich.
Das Urteil dürfte die Diskussion in den anderen Bundesländern anfachen, in denen Unterschiede in der Handhabung der Mindestabstände bei Wettvermittlungsstellen und Spielhallen gelten, wie beispielsweise Nordrhein-Westfalen.
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