Mit Beschluss vom heutigen Tag hat der 1. Kartellsenat Bestrebungen der staatlich kontrollierten Lottogesellschaften, unliebsame Konkurrenz insbesondere durch gewerbliche Spielvermittler zu unterbinden, eine Absage erteilt und den mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss des Bundeskartellamts im wesentlichen bestätigt.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: In Deutschland ist die Veranstaltung und Durchführung von Sportwetten und Lotterien, bei denen eine Ziehung mehr als zwei Mal wöchentlich erfolgt und deren Hauptgewinn den Betrag von 1 Mio. Euro übersteigt oder die einen planmäßigen Jackpot ausspielen, nach dem Lotteriestaatsvertrag den von den Bundesländern kontrollierten Lottogesellschaften vorbehalten. Aus Gründen der Gewinnpoolung und zur Vereinheitlichung des Spielangebots haben sich die Lottogesellschaften im „Deutschen Lotto- und Totoblock“ (DLTB) zusammengeschlossen. Die Zusammenarbeit der Lottogesellschaften im DLTB ist im Blockvertrag geregelt. Unter § 2 ist dort bestimmt, dass die Lottogesellschaften aufgrund der ihnen erteilten Erlaubnis Lotterien und Sportwetten nur innerhalb ihres jeweiligen Landesgebiets veranstalten dürfen (Regionalitätsprinzip). Eine ähnliche Aussage enthält § 5 Abs. 3 des Lotteriestaatsvertrages. Danach ist den Lottogesellschaften die Veranstaltung und Durchführung von öffentlichen Glücksspielen in einem anderen Bundesland nur mit dessen Zustimmung gestattet. Angesichts des Vorhabens einiger gewerblicher Spielvermittler, künftig Spieleinsätze auch über Annahmestellen in Filialen großer Handelsunternehmen und Tankstellen entgegen zu nehmen (sog. terrestrischer Vertrieb), hat der Rechtsausschuss des DLTB die Gesellschaften des DLTB aufgefordert, Umsätze, welche die – bundesweit tätigen - gewerblichen Spielvermittler durch einen terrestrischen Vertrieb erzielen, nicht anzunehmen. Das Bundeskartellamt hat darauf hin dem DLTB sowie den Lottogesellschaften mit dem beanstandeten Beschluss untersagt, der Aufforderung des Rechtsausschusses Folge zu leisten, da es sich um einen rechtswidrigen Boykottaufruf handele. Des Weiteren hat es den Lottogesellschaften verboten, ihr Sportwetten- und Lotterieangebot auf das eigene Landesgebiet zu beschränken, weil das unter § 2 des Blockvertrages
vorgesehene Regionalitätsprinzip eine kartellrechtswidrige Gebietsabsprache darstelle. Im Hinblick darauf, dass die von den gewerblichen Spielvermittlern vermittelten Lotterieeinnahmen nach dem sog. Regionalisierungsstaatsvertrag in demjenigen Verhältnis zwischen den Bundesländern aufzuteilen sind, wie dies der Einnahmeverteilung der Lottogesellschaften im übrigen entspricht, hat das Bundeskartellamt den Lottogesellschaften weiterhin untersagt, den im Regionalisierungsstaatsvertrag vorgesehenen Informationsaustausch über die eigenen Sportwetten- und Lotterieumsätze vorzunehmen.
Diese Rechtsauffassung des Bundeskartellamtes wird vom 1. Kartellsenat geteilt. Die Aufforderung des Rechtsausschusses des DLTB an die Lottogesellschaften, die bundesweit terrestrisch erzielten Spielumsätze der gewerblichen Spielvermittler zurückzuweisen, diene alleine dem Ziel, die von den Lottogesellschaften bislang praktizierte Begrenzung des Spielbetriebs auf das eigene Bundesland aufrechtzuerhalten und den nahezu wettbewerbslosen Zustand zwischen den Lottogesellschaften abzusichern. Sie stelle daher eine sowohl nach europäischem als auch nach deutschem Kartellrecht verbotene wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung dar. Ähnlich verhalte es sich mit § 2 des Blockvertrages, der eine unzulässige - auch nicht durch § 5 Abs. 3 des Lotteriestaatsvertrages gedeckte – Gebietsabsprache enthalte. Soweit der Lotteriestaatsvertrag die Möglichkeit eröffne, die Betätigung fremder Lottogesellschaften aus jedweden Gründen - und damit auch aus wettbewerbswidrigen Motiven - zu verhindern, müsse er europarechtskonform dahin ausgelegt werden, dass die Bundesländer ihre Zustimmung zur Betätigung einer „fremden“ Lottogesellschaft nur insoweit verweigern dürfen, wie dies aus ordnungsrechtlichen Gründen - d.h. insbesondere zur Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht und mit dem Glücksspiel einhergehenden Kriminalität - gerechtfertigt sei. Die im Regionalisierungsstaatsvertrag geregelte Verteilung der gewerblich vermittelten Spieleinnahmen schließlich widerspreche den Zielen des europäischen Kartellrechts, da die Umverteilung der gewerblich vermittelten Spielumsätze darauf abziele, einen Wettbewerb der Lottogesellschaften um die von gewerblichen Spielvermittlern erzielten Spielumsätze zu verhindern.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.
(1. Kartellsenat, Beschluss vom 08.06.2007 – VI - Kart 15/06 (V))
Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf
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