Brüssel, den 21. März 2007
Freier Dienstleistungsverkehr: Kommission mahnt Dänemark, Finnland und Ungarn zur Beseitigung von Hindernissen für Sportwetten
Die Europäische Kommission hat Maßnahmen getroffen, um in Dänemark, Finnland und Ungarn bestehende Hindernisse für das freie Sportwettenangebot zu beseitigen. Nach Prüfung der Stellungnahmen dieser Mitgliedstaaten zu den im April 2006 versandten Aufforderungsschreiben (siehe IP/06/436), mit denen geklärt werden sollte, ob die fraglichen Beschränkungen mit dem in Artikel 49 EG-Vertrag verankerten Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs vereinbar sind, hat die Kommission dieselben offiziell zur Änderung ihrer Rechtsvorschriften aufgefordert. Nach Auffassung der Kommission sind diese Beschränkungen mit geltendem Gemeinschaftsrecht unvereinbar, und es wurde nicht nachgewiesen, dass die von den betreffenden Staaten zur Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Zusammenhang mit Sportwetten getroffenen Maßnahmen notwendig, angemessen und nicht diskriminierend sind. Ferner können die vorhandenen nationalen Anbieter nach Ansicht der Kommission nicht als Organisationen ohne Erwerbszweck betrachtet werden, da für sie strenge jährliche Ertragsziele bestehen und sie ihr breites Glücksspielangebot oftmals über gewinnorientierte Filialen erbringen. Die offiziellen Aufforderungen ergehen in Form von so genannten „mit Gründen versehenen Stellungnahmen“, die die zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG-Vertrag darstellen. Erhält die Kommission binnen zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort, kann sie den Europäischen Gerichtshof anrufen.
Hintergrund
Anlass für den Entschluss der Kommission zur Prüfung der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht gaben – neben eigenen Erkenntnissen – Beschwerden mehrerer Dienstleistungsunternehmen. Diese Beschwerden beziehen sich auf Beschränkungen des Angebots von Sportwetten, indem beispielsweise von Anbietern eine staatliche Konzession oder Lizenz selbst dann verlangt wird, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassen sind. in einigen Fällen reichen die Einschränkungen bis zum Verbot der Werbung für Dienstleistungen oder der Teilnahme von eigenen Staatsangehörigen an solchen Wetten.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes müssen Beschränkungen des Glücksspiels aus Gründen des Allgemeininteresses (z.B. Verbraucherschutz) so erfolgen, „dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen“. Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf die Notwendigkeit berufen, den Zugang seiner Bürger zum Spiel zu vermindern, wenn er sie gleichzeitig dazu anreizt und ermuntert, an staatlichen Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen.
Aktuelle Informationen zu allen anhängigen Vertragsverletzungsverfahren stehen Ihnen auf folgender Website zur Verfügung:
http://ec.europa.eu/community_law/eulaw/index_en.htm
Pressemitteilung Europäische Kommission
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