BA Bundesverband Automatenunternehmer e.V.:
In den vergangenen Wochen haben wir mehrfach über Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz informiert, in denen erneut die Europarechtskonformität des § 4 Nr. 9 lit. b) UStG und damit die vollständige Umsatzbesteuerung von Leistungen im Zusammenhang mit Geldgewinnspielgeräten in Frage gestellt worden ist. Verschiedene Finanzgerichte haben in diesem Zusammenhang die Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt.
Mit Urteil vom 18.10.2007 hat jetzt das Niedersächsische Finanzgericht erstmals in einem Hauptsacheverfahren zu dieser Frage Stellung genommen (Aktenzeichen: 5 K 137/07). Sobald uns das schriftliche Urteil vorliegt, werden wir es Ihnen selbstverständlich unverzüglich bekannt geben.
Das Finanzgericht ist der Auffassung, dass die Neufassung des § 4 Nr. 9 lit. b) UStG mit dem Europarecht vereinbar ist. Nicht überzeugt hat das Gericht damit die Argumentation, Art. 135 Abs. 1 lit. i) Mehrwertsteuersystemrichtlinie (ehemals Art. 13 Teil B lit. f) der 6. Richtlinie) verlange eine Umsatzsteuerbefreiung auch der Leistungen in Zusammenhang mit Geldgewinnspielgeräten. Die Klage eines Aufstellunternehmers von Geldgewinnspielgeräten gegen seine Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2007 ist dementsprechend abgewiesen worden. Die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Grundsätzlich bestätigt dieses Urteil die bereits in der Vergangenheit geäußerte Zurückhaltung des BA gegenüber einer zu großen Erwartungshaltung nach den AdV-Beschlüssen verschiedener Finanzgerichte und des BFH (Az. V B 96/07), die sich wegen der Besonderheiten des AdV-Verfahrens mit der materiell-rechtlichen Frage jedoch nicht befassen mussten.
Es steht zu erwarten, dass das Niedersächsische FG auch in den noch anhängigen Parallelverfahren in gleicher Weise entscheiden wird, soweit diese Verfahren nicht – wie auch Verfahren bei anderen FG – in Hinblick auf eine mögliche Revision beim BFH ausgesetzt werden. Wir erwarten, dass der Kläger Revision einlegen wird, so dass über den Erfolg der Klage - möglicherweise erst nach Vorlage an den EuGH - letztinstanzlich der BFH entscheiden wird.
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