Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21.11.2007:
Kurzbeschreibung: Mit Beschluss vom 05.11.2007 hat der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung in einem weiteren Fall zuungunsten eines gewerblichen Vermittlers von Sportwetten entschieden.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe hatte dem Betreiber eines sächsischen Wettbüros (Antragsteller), das die Vermittlung von Sportwetten an einen in Gibraltar konzessionierten Wettunternehmer anbietet, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung u. a. untersagt, in Baden-Württemberg Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen. Auf Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Sofortvollzug mit der Begründung ausgesetzt, es sei technisch nicht möglich bzw. unzumutbar, der Verfügung nachzukommen. Der VGH ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat auf die Beschwerde des Landes den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.
Der VGH ist entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung - ebenso wie auch das Verwaltungsgericht - davon ausgegangen, dass die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter, die (lediglich) im Besitz einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erteilten Konzession sind, in Baden-Württemberg während der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28.03.2006 bestimmten, bis 31.12.2007 befristeten Übergangszeit ohne Verstoß gegen Verfassungs- und europäisches Gemeinschaftsrecht untersagt werden darf. Rechtsgrundlage hierfür sei der vorübergehend noch anwendbare Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 18.12.2003. An diesem Ergebnis ändere auch nichts, dass der Antragsteller über eine ihm zu DDR-Zeiten erteilte Genehmigung verfüge, ein Wettbüro zu eröffnen. Denn eine von einem Hoheitsträger in der früheren DDR erteilte gewerberechtliche Erlaubnis rechtfertige es jedenfalls nicht, Sportwetten auch in den „alten“ Bundesländern zu veranstalten und zu vermitteln. Eben hierauf sei die Tätigkeit des Antragstellers jedoch gerichtet, indem er sein Internetangebot, Sportwetten nach Gibraltar zu vermitteln, auch an Wettinteressenten in Baden-Württemberg richte.
Es sei dem Antragsteller auch möglich und zumutbar, die Untersagungsverfügung zu befolgen. Er könne die ihm untersagten Tätigkeiten ohne Weiteres einstellen. So könne er seine Wettangebote ausdrücklich und eindeutig dahin einschränken, dass diese sich künftig nicht mehr an Wettinteressenten in Baden-Württemberg richten und darauf hinweisen, dass Wetten aus Baden-Württemberg von ihm auch nicht vermittelt würden; er könne tatsächlich so verfahren und durch eine entsprechende Gestaltung seiner Internetseite von den Wettinteressenten vorab entsprechende Angaben verlangen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 6 S 2223/07).
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