Bundesverfassungsgericht hebt Untersagungsentscheidung von Bundesverwaltungsgericht zum bundesweiten Anbieten auf Grundlage einer sogenannten DDR-Lizenz auf
bwin plädiert erneut für Trennung von Lotto und Sportwetten
Eine Reihe aktueller Gerichtsentscheidungen haben die bundesweite Wirksamkeit der Lizenzgrundlagen von bwin in Deutschland bestätigt. Das Landgericht Wiesbaden hat eine Klage der Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen auf Unterlassung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch Unternehmen der bwin Gruppe mit Urteil vom 29.11.2007 zurückgewiesen.
Das Landgericht bestätigte sowohl die Wirksamkeit der gibraltesischen Lizenz der bwin International Ltd. wie auch die deutsche Lizenz der bwin e.K für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten in Hessen. Das Gericht führt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH in den Rechtssachen Gambelli und Placanica aus, bei Vorliegen ausländischer Glücksspielgenehmigungen stelle ein Verbot von Glücksspielen in anderen Mitgliedstaaten der EG einen Verstoß gegen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit eines ausländischen Veranstalters dar.
Auch die deutsche Lizenz der bwin e.K. wurde vom Landgericht Hessen bestätigt. Die Wirksamkeit der Lizenz ist ohnehin unbestritten, seitens der staatlichen Konkurrenten wird allerdings deren bundesweite Gültigkeit angegriffen. Hierzu führte das Gericht aus:
"Die Ausdehnung der ursprünglich nur für die DDR erteilten Genehmigung auf das gesamte (neue) Bundesgebiet ergibt sich aber aus Art. 19 des Einigungsvertrages."
Eine weitere Bestätigung der Rechtsauffassung von bwin folgt aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.11.2007 (Az.: 1 BvR 2218/06). Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht eine gegenteilige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben, welches die Untersagung der Sportwettenvermittlung in den alten Bundesländern an einen Inhaber einer DDR-Lizenz noch bestätigt hatte.
Auch das Landgericht München hat mit einem gestern verkündeten Urteil eine Klage gegen bwin abgewiesen. Damit haben in Bayern und Hessen nun auch die Zivilgerichte bestätigt, dass das Online-Angebot von bwin nicht untersagt werden darf. In gleicher Weise haben dies schon für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Verwaltungsgerichtshöfe Bayern und Hessen im Mai bzw. November entschieden.
Diese Gerichtsentscheidungen setzen ein weiteres Fragezeichen hinter den umstrittenen Glücksspielstaatsvertrag. Jörg Wacker, Direktor bwin: "Der neue Glückspielstaatsvertrag führt eindeutig in eine Sackgasse. Er wird mit seiner Verknüpfung von Lotterien und Sportwetten letztlich dafür sorgen, dass das Glücksspielmonopol insgesamt fallen wird. Rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll kann nur die Trennung der wesentlich auf Geschicklichkeitselementen beruhenden Sportwetten oder Poker von reinen Glücksspielen wie der Lotterie sein."
Über bwin e.K.:
bwin e.K. mit Sitz in Neugersdorf/Sachsen bietet das private Sportwettenangebot www.bwin.de an. Herr Dr. Steffen Pfennigwerth betreibt das Unternehmen als Einzelkaufmann. Er ist Betreiber der Domain www.bwin.de und hält seit 1990 die Lizenz für die Veranstaltung von Sportwetten in Deutschland. Im Frühjahr 2002 beteiligte sich die österreichische bwin Interactive Entertainment AG mit Sitz in Wien mit 50 Prozent atypisch-still an der bwin e.K. Als einer von drei privaten lizenzierten Wettanbietern in Deutschland ist bwin einer der wichtigen Sponsoren des deutschen Sports. 2005 und 2006 sponserte bwin unter anderem die Ausstattung von über 20.000 Amateur-Mannschaften mit insgesamt zwei Millionen Euro. Ein wichtiges Ziel von bwin ist die Förderung des fairen sportlichen Wettbewerbs und die Bereitstellung eines sicheren Wettangebotes sowie eine effektive Prävention vor Spielsucht. Mit der vorhandenen Expertise in Sachen Sicherheit ist bwin daher ein wichtiger Partner von Verbänden und Politik bei der Diskussion um sichere Standards für Sportwetten.
Pressekontakt:
bwin e.K., c/o Hartmut Schultz Kommunikation GmbH
Tel.: 089/99 24 96 20
Fax: 089/99 24 96 22
E-Mail: schultz@schultz-kommunikation.de
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