Nach dem Verwaltungsgericht Stuttgart hat nunmehr auch das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 9. Januar 2008 (Az.: 7 G 4107/07 (3)) einem privaten Sportwettvermittler, der Sportwetten an einem im EU-Ausland konzessionierten Anbieter vermittelt, auf einen Schutzantrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO hin Rechtsschutz gewährt. Die Kammer setzt damit ihre bisherige Rechtsprechung trotz des zum Jahreswechsel erfolgten Inkrafttretens des Staatsvertrags zum Glückspielwesen in Deutschland unverändert fort.
Ein nationales Glücksspielmonopol sei nun dann gemeinschaftsrechtlich zu rechtfertigen, wenn für den gesamten Glückspielsektor eine kohärente und strenge Begrenzungspolitik und eine systematische Bekämpfung der Wettsucht verfolgt würden. In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. etwa den Beschluss vom 17. Oktober 2007, Az 7 G 2644/07 (1)) beurteilt das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Ausgang eines sich gegebenenfalls anschließenden Klageverfahrens als offen. Der Ausschluss der in anderen EU-Mitgliedstaaten zugelassenen Sportwettanbieter vom deutschen Wettmarkt verstoße, wie sich aus der Placanica-Entscheidung des EuGH ergebe, gegen vorrangiges Gemeinschaftsrecht. Es handele sich um eine unverhältnismäßige und nicht notwendige Maßnahme zur Bekämpfung der Spielsucht. Zudem bestünden, wie das VG unter Hinweis auf die Entscheidungen des OVG Saarlouis (Beschluss vom 4. April 2007, Az 3 W 18/06, NVwZ 2007, 718) und des OVG Schleswig (Beschluss vom 2. Januar 2007, Az. 3 MB 38/06, NJW 2007, 1547) ausführt, keine Anhaltspunkte dafür, dass private Vermittler von Sportwetten nicht die gleichen Maßnahmen zum Schutz vor Spielsucht wie der staatliche Monopolanbieter in Hessen ergreifen könnten.
Quelle: Kanzlei Redeker
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