OLG Wien bestätigt Rechtmäßigkeit von Europa-Lizenzen; Glücksspielmonopol gerät ins Wanken
Der Beschluss hat es in sich: Am 31. Oktober 2007 (GZ 5 R 161/07v) fällte das Oberlandesgericht (OLG) Wien eine weitere für die Zukunft des österreichischen Glücksspielmarktes richtungweisende Entscheidung. Der zentrale Punkt: Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit und Zulässigkeit europäischer Glücksspiellizenzen in Österreich. Anlassfall war eine von „Omnia Communications-Centers“ angestrebte einstweilige Verfügung gegen den privaten Anbieter „Cashpoint“.
Das OLG lehnte einen Rekurs des Klägers ab. Cashpoint, das eine Konzession aus Malta hält, darf nun weiterhin auch in Österreich Glücksspiele anbieten. Das Sensationelle am Entscheid ist die Begründung des Oberlandesgerichts. Der Beschluss bestätigt nicht nur die bisherige Spruchpraxis (zuletzt Urteile am 25. Juli und 5. September 2007), er geht darüber hinaus. Folgende Punkte werden in Österreich noch für Aufsehen sorgen und dürften das Glücksspielmonopol in seinen Grundfesten erschüttern:
Das OLG stellt fest, dass österreichische Gerichte für die Einhaltung europarechtlicher Normen sorgen müssen. Das Gericht weist nach, dass EU-Recht vor nationales Recht geht („Anwendungsvorrang“ für EU-Recht). Heimische Gesetze müssen also nicht erst geändert werden, um Europarecht durchzusetzen. Das ist im Lichte der derzeit diskutierten Novellen zum Glücksspielgesetz ein klarer Hinweis für den Gesetzgeber.
Das Gericht beurteilt detailliert die Gutachten der Streitparteien. Sukkus: Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten (Univ. Prof. Eilmannsberger) – es versuchte die EU-Rechts-Konformität der heimischen Gesetzeslage nachzuweisen – wird als nicht stichhaltig gesehen. Das Gericht stützt sich voll auf Gutachten der beklagten Partei: bwin hatte eines davon (Univ. Prof. Heinz Mayer und RA Walter Schwartz) schon in anderem Zusammenhang präsentiert, weitere kamen von Univ. Prof. Theodor Öhlinger sowie Univ. Prof. Peter Lewisch. Alle Gutachten weisen klar auf die unhaltbare Rechtslage in Österreich hin. Und das Gericht gibt ihnen Recht.
Das OLG verweist gleich mehrmals auf die Rechtsprechung des EuGH. Besonders der Fall „Placanica“ hat das Gericht überzeugt: Dieses jüngste Urteil des EuGH war ein klarer Auftrag zur Liberalisierung des europäischen Glücksspielmarktes.
Für Österreich lässt sich aus „Placanica“ klar ableiten, dass das Glücksspielmonopol gegen Europarecht steht. Das auch deshalb, weil neben dem staatlichen Monopol keine Maßnahmen zur Einschränkung der Spielleidenschaft vorgesehen sind. Zudem verstößt die heimische Beschränkung der Konzessionsvergabe auf Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland gegen das Diskriminierungsverbot.
Klarer kann ein Urteil eines Gerichts kaum ausfallen. Mit seinen Hinweisen hat das OLG wesentlich zur Rechtssicherheit in Österreich beigetragen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, das OLG hat auch den Gang zum Obersten Gerichtshof (OGH) zugelassen. Das deshalb, weil für den Fall, dass Gemeinschaftsrecht dem Wortlaut einer nationalen Vorschrift widerspricht, bislang noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt. bwin begrüßt auch diesen Schritt des OLG: Er wird zur längst fälligen höchstgerichtlichen Klärung der österreichischen Situation beitragen.
Alfred Autischer
Trimedia Communications Austria
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