Bundesverwaltungsgericht verhandelt am 24. November 2010 Untersagungsverfügungen gegen Sportwettenvermittler
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.HSG
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig verhandelt im November mehrere die binnengrenzüberschreitende Sportwettenvermittlung betreffende Revisionsverfahren, bei denen der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) Klagen gegen Untersagungsverfügungen zurückgewiesen hatte. Nach Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichts wurde in den Verfahren BVerwG 8 C 13.09 (VGH München 10 BV 07.775), BVerwG 8 C 14.09 (VGH München 10 BV 07.774) und BVerwG 8 C 15.09 (VGH München 10 BV 07.558) Termin zur mündlichen Verhandlung auf Mittwoch, den 24. November 2010, um 10.45 Uhr, bestimmt.
Von den anstehenden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ist eine höchstrichterliche Klärung der Rechtslage zu erwarten, nachdem der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen vom 8. September 2010 die derzeitige Sach- und Rechtslage und damit das in Deutschland errichtete Monopol für Sportwetten und Glücksspiele als europarechtswidrig beurteilt hatte. Nach Auffassung des EuGH ist eine Einschränkungen der durch den EG-Vertrag garantierten Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit durch ein Monopol nur dann gerechtfertigt, wenn der Mitgliedstaat insgesamt eine kohärente Glücksspielpolitik verfolgt und sämtliche Glücksspielformen systematisch regelt. Hierzu muss es nach den Feststellungen des Gerichtshofs einen hinreichenden „normativen Rahmen“ und eine „strikte behördliche Kontrolle“ geben. Unterschiedliche Gesetzgebungszuständigkeiten (Landes- und Bundesrecht; in Deutschland bundesrechtlich geregelte Glücksspielautomaten und Pferdewetten) sind europarechtlich nicht relevant.
Der VGH war in seinen nunmehr zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anstehenden Berufungsurteilen noch von einer sektoralen Betrachtung ausgegangen, d.h. von den These, dass nur der „Sektor“ der Sportwetten kohärent geregelt werden müsse. Diese Auffassung ist nun nicht mehr haltbar, nachdem der EuGH eine widerspruchsfreie und konsequente Reglung des gesamten Glücksspielmarktes gefordert hat. Hierzu hatte der EuGH festgehalten, dass die deutschen Behörden hinsichtlich den nicht dem Monopol unterliegenden Casino- oder Automatenspielen, die ein deutlich höheres Suchtpotenzial aufweisen als die vom Monopol erfassten Spiele, eine Politik verfolgen, mit der zur Teilnahme an diesen Spielen ermuntert wird.
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