Donnerstag, 29. September 2011

bwin e.K. zur Sportwettenentscheidung des BGH: Entscheidung zum auslaufenden Glücksspielstaatsvertrag ohne Relevanz für zukünftige Ausgestaltung der Regulierung in Deutschland

- Entscheidung zum auslaufenden Glücksspielstaatsvertrag ohne Relevanz für zukünftige Ausgestaltung der Regulierung in Deutschland
- Schleswig-Holstein hat Marktöffnung ab 2012 mit neuem Glücksspielgesetz bereits beschlossen
– bwin kündigt Lizenzantrag an
- Übrige Länder bereiten die Marktöffnung auf Grundlage des Notifizierungsschreibens der EU-Kommission vor
- bwin kündigt rechtliche Schritte gegen BGH-Urteil an
– Internetverbot verstößt gegen europäische Rechtsprechung und wird keinen Bestand haben
- Regulierte Marktöffnung der einzige Weg, Schwarzmarkt in Deutschland einzudämmen und EU-Vorgaben zu entsprechen


Neugersdorf, 28. September 2011 – Jörg Wacker, Direktor bwin e.K., sagte: „Das Urteil des BGH betrifft den Ende dieses Jahres auslaufenden Glücksspielstaatsvertrag und hat keine Auswirkungen auf die neue Rechtslage ab 2012. Die Länder beraten zur Zeit bereits die Ausgestaltung einer zukünftigen Öffnung des Glücksspielmarktes in Deutschland und werden diese zeitnah politisch entscheiden. Zudem hat Schleswig-Holstein mit dem ab Januar 2012 in Kraft tretenden Glücksspielgesetz bereits die rechtlichen Grundlagen für eine Marktöffnung geschaffen.“ bwin wird sich in Kiel um eine entsprechende Lizenz bewerben.

bwin wird im ersten Schritt das Urteil, welches noch nicht vorliegt, analysieren und wenn notwendig weitere rechtliche Schritte einleiten. bwin wird insbesondere eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung prüfen und geht nicht davon aus, dass über Rechtsmittel noch bis zum Inkrafttreten des neuen Glücksspielrechts im kommenden Jahr entschieden wird.

Wacker merkte zu dem Urteil an, dass es vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung die gemeinschaftsrechtlichen Aspekte im Internetbereich offensichtlich unberücksichtigt lässt. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung zum französischen Wettmonopol festgestellt, dass die Vertriebswege aus Sicht des Verbauchers grundsätzlich austauschbar sind. Laut EuGH muss der Glücksspielmarkt in einem Land in seiner Gesamtheit betrachtet werden. Die heutige Entscheidung des BGH ist mit dieser EuGH-Rechtsprechung nicht vereinbar.

Wacker weiter: „Der aktuelle Glücksspielstaatsvertrag hat gezeigt, dass Sportwettenmonopole und Online-Verbote nicht funktionieren. Es werden dadurch weder die staatlichen Regulierungsziele erreicht noch die Verbraucher geschützt. Stattdessen besteht in Deutschland ein gigantischer Schwarz- und Graumarkt. Allein der Sportwettenmarkt wird auf ca. 7,8 Mrd. Euro Umsatz geschätzt - davon hat der staatliche Sportwettenanbieter Oddset lediglich einen Marktanteil von ca. 2,5 %.

„Von einem regulierten Markt profitieren der Staat und Verbraucher gleichermaßen. Nur so können staatliche wie private Anbieter unter strengen Auflagen und unabhängiger Kontrolle Zugang zum Markt bekommen. Es ist der einzige Weg, den bestehenden Schwarzmarkt zu beseitigen und die Konsumenten effektiv zu schützen“, so Wacker.

bwin appelliert an die Länder, den Beispielen zahlreicher EU-Mitgliedstaaten wie Italien, Dänemark, Spanien und Frankreich und dem Bundesland Schleswig-Holstein zu folgen, die sich für eine kontrollierte Öffnung der Märkte entschieden haben, und auch deutschlandweit eine marktgerechte und EU-rechtskonforme Glücksspielregulierung umzusetzen.

Dies kann nur funktionieren, wenn für die Online-Anbieter ein marktgerechter Abgabensatz wie in dem Schleswig-Holsteinischen Glücksspielgesetz, das eine Abgabe von 20 Prozent auf den Bruttorohertrag vorsieht, beschlossen wird. Andernfalls können Online-Anbieter keine wettbewerbsfähigen Wettquoten anbieten und die Kunden werden weiter auf illegale Angebote ausweichen. Die Europäische Kommission hat in ihrer Beihilfe-Entscheidung zum dänischen Glücksspielrecht vergangene Woche ausdrücklich festgestellt, dass ein niedrigerer Abgabensatz für Online-Anbieter im Vergleich zu stationären Anbietern aufgrund der „positiven Effekte einer Liberalisierung“ gerechtfertigt ist. Die EU Kommission hat dabei eine Steuer von 20% auf den Rohertrag ausdrücklich als angemessen und marktkonform bezeichnet.

Über bwin e.K.:
Das Unternehmen bwin e.K. mit Sitz in Neugersdorf/Sachsen wird von Herrn Dr. Steffen Pfennigwerth als Einzelkaufmann betrieben. An dem Unternehmen ist die bwin.party digital entertainment plc. mit 50 Prozent atypisch still beteiligt. Ein wichtiges Ziel von bwin ist die Förderung des fairen sportlichen Wettbewerbs, die Bereitstellung von sicheren Wettangeboten sowie eine effektive Prävention vor Spielsucht. Mit der vorhandenen Expertise in Sachen Sicherheit ist bwin daher ein wichtiger Partner von Verbänden und Politik bei der Diskussion um sichere Standards für Sportwetten.

Für Rückfragen: bwin e.K.
c/o Hartmut Schultz Kommunikation GmbH
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