Mittwoch, 21. September 2011

ZAK beanstandet Verstöße gegen Werberichtlinien und das Werbeverbot für Glücksspiele

ZAK-Pressemitteilung 16/2011

Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) hat in ihrer Sitzung am 9. August in Berlin mehrere Fälle von unzulässigen Werbeformen in den Programmen von Sat.1, Sport1 sowie in den türkisch-sprachigen Programmen Kanal Avrupa und Türkshow beanstandet.

Trennungsgebot nicht eingehalten

Sat.1 hat im Frühjahr einen neuen Trailer im Rahmen der Image-Kampagne mit Kylie Minogue eingesetzt, der Werbung für die Automarke VW einbindet. Der Imagetrailer wurde ab 15. Mai mehrfach im Abendprogramm ausgestrahlt, u.a. vor der Werbeunterbrechung der Sendung „The Mentalist“. In dem Spot läuft Kylie Minogue sichtlich begeistert auf ein VW Cabrio zu, steigt ein und fährt durch eine Sat.1-Szenerie mit den Stars des Senders. Das Auto und dessen Logo sowie weitere Details sind mehrfach und deutlich zu erkennen. Außerdem strahlte Sat.1 einen Werbespot der Sängerin für das VW-Cabrio aus, z.T. direkt im Anschluss an den Image-Trailer. Da der Image-Trailer nach Auffassung der ZAK Teil des Programms ist, liegt eine unzulässige Vermischung von Werbung und Programm vor. Für den Zuschauer ist die Werbung im Image-Trailer weder leicht zu erkennen noch deutlich vom redaktionellen Teil des Programms unterscheidbar.

Werbeverbot für Glücksspiele missachtet

Sport1 hat am 27. Februar das Finale des englischen Fußball-Ligacups übertragen und dabei mehrfach Sponsoringhinweise des Sportwetten- und Glücksspielanbieters „bet-at-home.com“ gesendet. Außerdem wurde ein Werbespot von „bet-at-home.com“ ausgestrahlt. Da „bet-at-home.com“ in Deutschland nicht zugelassen ist, hat Sport1 nach Auffassung der ZAK gegen das Verbot der Werbung für unerlaubtes Glücksspiel verstoßen. Überdies darf im Fernsehen ohnehin nicht für öffentliches Glücksspiel geworben werden.

Schleichwerbung

Der türkisch-sprachige Sender Kanal Avrupa hat in zwei Sendungen vom 25. Januar gegen das Schleichwerbeverbot verstoßen. Im ersten Fall wurde in einem redaktionellen Beitrag zum Thema „Schnarchen“ eine sogenannte Nasenklammer vorgestellt, die Schnarchgeräusche verringern soll. Ein bestimmtes Produkt wurde ausführlich und mit Verweis auf dessen Preis sowie die zugehörige Webseite erwähnt. Im zweiten Fall wurden in einem Beitrag über Immobilienverkäufe Häuser und Villen in der Stadt Bodrum mit Erwähnung ihres Kaufpreises vorgestellt. Die Agentur, die sich um Verkauf und Finanzierung kümmert, wurde explizit erwähnt, und der Eigentümer der Agentur präsentierte die Angebote selbst. Nach Auffassung der ZAK lag in beiden Fällen eine deutlich erkennbare Werbeabsicht vor, und die umfangreiche Erwähnung der Produkte war redaktionell nicht gerechtfertigt. Durch die Einbettung der werblichen Aussagen in das Programm wurden die Zuschauer außerdem in die Irre geführt.

Verstoß gegen Kennzeichnungspflicht in einem Split Screen

Das türkisch-sprachige Programm Türkshow hat am 19. Januar eine Call-In-Sendung ausgestrahlt, in der im unteren Teil des Bildschirms nicht nur auf die Telefonnummern und Teilnahmekosten hingewiesen, sondern auch Werbung eingeblendet wurde. Die parallele Ausstrahlung redaktioneller und werblicher Botschaften wertete die ZAK als ein Split-Screen-Format. Die Werbung war nicht gekennzeichnet und optisch nicht deutlich von dem sonstigen Bild abgegrenzt.

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