ZAK-Pressemitteilung 18/2011
„Das Vierte“ hat mit der Ausstrahlung der „Show zum Tag des Glücks“ am 25. April 2011 gegen das Verbot der Werbung für öffentliches Glücksspiel verstoßen. Deshalb hat die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) die Sendung am 13. September auf ihrer Sitzung in München beanstandet. Außerdem hat die ZAK die Ausstrahlung einer weiteren Show dieses Formats vorsorglich untersagt.
An der „Show zum Tag des Glücks“ konnten nur Kandidaten teilnehmen, die ein Los der Süddeutschen Klassenlotterie (SKL) besitzen. Unter den insgesamt 20 Teilnehmern wurde am Ende ein Millionengewinn ausgelost. Der Gewinner wurde über die Losnummer und einen „Glückscode“ ermittelt. Dabei wirkten prominente Gäste durch verschiedene Spiele und Aufgaben mit. Im Rahmen der Sendung wurde das Logo der Süddeutschen Klassenlotterie (SKL) wiederholt gezeigt, u. a. in der Studio-Dekoration, und die SKL wurde in der Moderation ausgiebig erwähnt. Darin sah die ZAK vielfältige Belege für den werblichen Charakter der Sendung und somit einen Verstoß gegen das Verbot der öffentlichen Werbung für Glücksspiel.
Der Programmveranstalter hatte in der Anhörung im Rahmen des Prüfverfahrens auf die aktuelle EuGH-Rechtsprechung verwiesen und die Auffassung vertreten, dass in der Folge das im deutschen Glücksspiel-Staatsvertrag formulierte Werbeverbot derzeit nicht angewendet werden könne.
Die ZAK erläutert dagegen in ihrem Beschluss, dass der EuGH über keinen der Sachverhalte entschieden hat, um die es bei der „Show zum Tag des Glücks“ geht. Die Rechtsprechung des EuGH behandelt vielmehr das staatliche Sportwettenmonopol und dessen Auswirkungen auf Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit von Glücksspielanbietern. Auf das Werbeverbot im geltenden Glücksspielstaatsvertrag haben diese Entscheidungen keine direkte Auswirkung.
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