ZAK-Pressemitteilung 21/2011
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) hat dem Sender Sport1 die Ausstrahlung von Werbung für den Sportwettenanbieter „bet-at-home.com“ untersagt. Der geltende Glücksspielstaatsvertrag verbietet Fernsehwerbung für öffentliches Glücksspiel. Die Untersagung, die die ZAK in ihrer heutigen Sitzung in München beschlossen hat, umfasst alle Werbeformen, insbesondere Spotwerbung, Dauerwerbesendungen und Teleshopping sowie Sponsorhinweise, wenn sie so gestaltet sind, dass sie zur Teilnahme am Glücksspiel anregen und insofern werblichen Charakter haben.
Trotz einer Beanstandung durch die ZAK am 9. August 2011 hatte Sport1 weiterhin für „bet-at-home.com“ geworben. So wurden etwa im Zeitraum zwischen 19. August und 2. September im Programm zahlreiche unterschiedliche Werbeformen für den Sportwettenanbieter wiederholt ausgestrahlt. Der Sender hatte gegen die Beanstandung vom 9. August geklagt. Das Verfahren ist noch anhängig.
Auch Sky hat gegen das Werbeverbot für Glücksspiele verstoßen. In der Sendung „sky fußball bundesliga“ wurde am 7. August 2011 für den Sportwettenanbieter „Tipico“ geworben. Die ZAK hat diesen Verstoß beanstandet.
Beide Veranstalter hatten in einem eigens anberaumten Gespräch mit Vertretern der ZAK sowie der lizenzgebenden BLM ihre Auffassung vorgetragen, dass in Folge der aktuellen EuGH-Rechtsprechung der gesamte deutsche Glücksspielstaatsvertrag nicht mehr anwendbar sei. Die ZAK missbilligt das Verhalten von Sport1 und Sky und bekräftigt mit den heute gefassten Beschlüssen ihre wiederholt dargelegte Position, wonach die EuGH-Urteile auf das Werbeverbot keine direkte Auswirkung haben und der Glücksspielstaatsvertrag insofern weiterhin gilt. Diese Position wurde bereits von verschiedenen deutschen Gerichten gestützt, darunter das Bundesverwaltungsgericht.
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