Pressemitteilung des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 24. Januar 2013
In der Debatte des Landtags über das Glücksspielrecht sagte Innenminister Andreas Breitner am Donnerstag (24. Januar) in Kiel:
„Ziel der Landesregierung ist eine bundeseinheitliche Regelung des Glücksspiels und der Beitritt Schleswig-Holsteins zum Glücksspielstaatsvertrag. Der Glücksspielstaatsvertrag orientiert sich an den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union. Er hat zum Ziel, ein den Anforderungen des Unions- und Verfassungsrechts entsprechendes und einheitliches Glücksspielangebot in Deutschland zu schaffen. Das staatliche Lotterie- und Sportwettmonopol soll erhalten bleiben. Der Glücksspielstaatsvertrag sieht eine zeitlich befristete Erprobung eines Konzessionsmodells vor, wonach private Anbieter eine begrenzte Zahl von Konzessionen zum Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten erhalten können. Neben den staatlichen und privaten Lotterien, den Sportwetten und Spielbanken bezieht er auch Pferdewetten und Spielhallen mit ein.
Vor diesem Hintergrund haben 15 Länder von einer vollständigen Neuregelung abgesehen und den bisherigen Glücksspielstaatsvertrag aus dem Jahre 2008 in wichtigen Punkten weiter entwickelt:
So ist neben der Kanalisierung und Begrenzung des Glücksspielangebotes die Bekämpfung des Schwarzmarktes ein ganz wesentliches Anliegen. Zusätzlich soll Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs bei Sportwetten vorgebeugt werden. Der Vertrieb von Glücksspielen über das Internet wird eröffnet. Bei Sportwetten wollen die Länder im Rahmen einer Experimentierklausel erproben, ob durch ein kontrolliertes Angebot der überwiegende Schwarz- und Graumarkt wieder zurückgedrängt werden kann.
Aufgenommen wurden Regelungen zur Veranstaltung und Vermittlung von Pferdewetten. Die Vermittlung an in Deutschland nicht zugelassene Veranstalter im Ausland wird verhindert, auch für Wettvermittlung in das Ausland sind Steuern zu zahlen und die Buchmacher müssen am Sperrsystem zum Schutze gefährdeter Spieler teilnehmen. Neu sind auch bundeseinheitliche Vorgaben zur Regulierung von Spielhallen, um deren Zahl zu begrenzen und den Spieler- und Jugendschutz zu verbessern. Die Zusammenarbeit der Länder wird fortentwickelt. So nehmen nun einzelne Länder bestimmte Aufgaben für alle anderen Länder wahr, Befugnisse und Kompetenzen werden dort gebündelt. Das schafft Rechtssicherheit, „weiße Flecken“ auf der Landkarte der Bundesrepublik werden so verhindert.
Mit dem Glücksspielstaatsvertrag wird also eine bundeseinheitliche, kohärente und systematische Normgebung im Bereich des Glücksspielrechts geschaffen! Hier liegt der wichtigste Vorteil des Glücksspielstaatsvertrages. Denn eine in allen Ländern geltende einheitliche Regelung ist besser als die Schaffung eines dauerhaften rechtlichen Flickenteppichs mit „Insel-Lösungen“.
Kleinstaatliche Ansätze haben in der Geschichte nie große Spuren hinterlassen.
Soweit die Landesregierung Genehmigungen nach dem Glücksspielgesetz erteilt hat, ist dies kein Widerspruch zum geplanten Beitritt zum Glücksspielstaatsvertrag. Denn selbstverständlich sind wir an Recht und Gesetz gebunden. Die Glücksspielanbieter hatten einen Rechtsanspruch auf Genehmigung ihrer Anträge, sobald die Voraussetzungen dafür vorlagen.
Soweit die Landesregierung Genehmigungen nach dem Glücksspielgesetz erteilt hat, ist dies kein Widerspruch zum geplanten Beitritt zum Glücksspielstaatsvertrag. Denn selbstverständlich sind wir an Recht und Gesetz gebunden. Die Glücksspielanbieter hatten einen Rechtsanspruch auf Genehmigung ihrer Anträge, sobald die Voraussetzungen dafür vorlagen.
Zum Teil wird vorgetragen, dass durch die erteilten Genehmigungen in Schleswig-Holstein die glücksspielrechtliche Kohärenz in der Bundesrepublik nicht mehr bestünde. Dies wird von hier anders beurteilt. Denn die in Schleswig-Holstein erteilten Genehmigungen gelten für einen Übergangszeitraum von sechs Jahren, während die Experimentierphase des Glücksspielstaatsvertrages sieben Jahre währen soll.
Wie dieser Sachverhalt verfassungs- und europarechtlich abschließend zu bewerten ist, kann zurzeit nicht vorhergesagt werden. Offen ist zudem die Frage, ob nicht wegen der Länderkompetenzen beim Glücksspielrecht auch einzelne, von einer staatsvertraglichen Regelung abweichende Länderregelungen bestehen dürfen. Dies unterstellt, würde sich aus der unterschiedlichen Glücksspiellandschaft in Schleswig-Holstein keine Inkohärenz ergeben.
Lassen Sie uns jetzt die Voraussetzungen dafür schaffen, die Zukunft im deutschen Glücksspielrecht gemeinsam mit allen anderen Ländern auf Augenhöhe, transparent und national einheitlich zu gestalten.“ (Es gilt das gesprochene Wort).
Verantwortlich für diesen Pressetext:
Thomas Giebeler | Innenministerium | Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel |
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