ZAK-Pressemitteilung 10/2009:
Viele Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen im Fernsehen erfüllen noch nicht die Vorgaben der Landesmedienanstalten im Hinblick auf den Verbraucher- und Jugendschutz sowie die 50-Cent-Grenze pro Anruf. Deshalb hat die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) beschlossen, Beanstandungs- und Bußgeldverfahren gegen 9live, DSF, Kabel1, das Vierte und Sat.1 einzuleiten. „Auch wenn es positive Entwicklungen etwa bei den Teilnahmehinweisen gibt, bestehen nach wie vor große Defizite bei Spielaufbau und Transparenz. Genau diese Problempunkte waren es aber, die zum Erlass der Satzung geführt haben. Hier müssen wir eingreifen“, kommentiert der ZAK-Vorsitzende, Thomas Langheinrich.
Eine Expertengruppe der Landesmedienanstalten hatte in den vergangenen Wochen die Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen im deutschen Fernsehen stichprobenartig geprüft. Dabei offenbarten sich zahlreiche Mängel im Hinblick auf die Sendungsgestaltung – insbesondere bei Moderation und Präsentation der Sendungen. „Immer wieder finden sich irreführende Aussagen der Moderatoren. Zeitdruck wird nach wie vor vorgetäuscht und so ein mehrmaliges Anrufen eingefordert“, so der ZAK-Beauftragte für Programm und Werbung, Prof. Dr. Norbert Schneider. Das gilt auch für neuartige Gewinnspiele, die seit kurzem Kabel1 und ProSieben in ihren Werbeunterbrechungen zeigen. Nach erster Einschätzung der ZAK werden hier die Verbraucher durch das Suggerieren von Erfolgsaussichten durch Geschwindigkeit („der schnellste Anrufer gewinnt“) getäuscht, denn in den Mitmachregeln weisen die Sender darauf hin, dass nur nach dem Zufallsprinzip ein Gewinner ermittelt wird. Nach Beschluss der ZAK werden auch in diesen Fällen entsprechende Beanstandungsverfahren eingeleitet.
Neben der Festsetzung empfindlicher Bußgelder kann im Bußgeldverfahren auch die Herausgabe widerrechtlich erlangter Gewinne angeordnet werden.
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Dienstag, 23. Juni 2009
Donnerstag, 18. Juni 2009
Deutscher Lottoverband: Niedersachsen-Lotto saniert sich auf dem Rücken kleiner Annahmestellen
Niedersachsen-Lotto saniert sich auf dem Rücken kleiner Annahmestellen - Lottogesellschaft versucht Umsatzverluste mit Schließung von Lotto-Kiosken auf dem Lande zu kompensieren
Laut aktuellen Medienberichten schließt die Toto-Lotto Niedersachsen GmbH derzeit kleine Lotto-Annahmestellen in ländlichen Gebieten. Ein Sachgebietsleiter der staatlichen Lottogesellschaft begründete dies in einem Zeitungsartikel damit, dass "man durch den Glücksspielstaatsvertrag gehalten sei, die Zahl der Annahmestellen zu reduzieren". Dies ist insoweit korrekt, als dass der Glücksspielstaatsvertrag in § 10 Abs. 3 tatsächlich fordert: "Die Länder begrenzen die Zahl der Annahmestellen zur Erreichung der Ziele des § 1". Mit diesen Zielen ist die strikte Beschränkung des Spielangebots und die Ausrichtung auf die vermeintliche Lottosucht-Prävention gemeint.
Durch die Kündigungen umsatzschwacher Lotto-Annahmestellen missbraucht die staatliche Lottogesellschaft jedoch den Glücksspielstaatsvertrag, um ihren Gewinn zu maximieren und sich von schwachen Vertriebspartnern zu trennen, wie aus dem Zeitungsbeitrag zu entnehmen ist; Zitat "...man müsse das betriebswirtschaftlich betrachten"...
Würde die niedersächsische Lottogesellschaft gemäß dem Staatsvertrag ernsthaft Spielsuchtprävention betreiben wollen, dürfte sie jedoch nicht den umsatzschwächsten, sondern müsste vielmehr den umsatzstärksten Läden kündigen. Eher müssten die kleinen Läden in der Fläche gestärkt werden, um die Kanalisierung des Glücksspiels, den der Glücksspielstaatsvertrag vorschreibt, auch erfüllen zu können. "Die Schließung dieser kleinen Annahmestellen zeigt einmal mehr, dass das Argument der Spielsuchtprävention pure Heuchelei ist", so André Jütting, Geschäftsführer des Deutschen Lottoverbands. Bislang wurden die Annahmestellen immer beruhigt: Der Glücksspielstaatsvertrag würde nur die privaten Vermittler verbieten und ihnen damit sogar nutzen. "Das Gegenteil ist der Fall. Wir sitzen alle in einem sinkenden Boot", so Jütting. "Die Werbe- und Vertriebsbeschränkungen bedrohen tausende Kleinstunternehmer und letztlich das deutsche Lotto."
Der Deutsche Lottoverband kündigt an, den Kampf gegen den Glücksspielstaatsvertrag entschlossen fortzusetzen. "Es wäre gut, wenn sich die Annahmestellen diesem Kampf anschließen würden", so Jütting.
Pressekontakt:
Deutscher Lottoverband
040 - 89 00 39 69
info@deutscherlottoverband.de
Laut aktuellen Medienberichten schließt die Toto-Lotto Niedersachsen GmbH derzeit kleine Lotto-Annahmestellen in ländlichen Gebieten. Ein Sachgebietsleiter der staatlichen Lottogesellschaft begründete dies in einem Zeitungsartikel damit, dass "man durch den Glücksspielstaatsvertrag gehalten sei, die Zahl der Annahmestellen zu reduzieren". Dies ist insoweit korrekt, als dass der Glücksspielstaatsvertrag in § 10 Abs. 3 tatsächlich fordert: "Die Länder begrenzen die Zahl der Annahmestellen zur Erreichung der Ziele des § 1". Mit diesen Zielen ist die strikte Beschränkung des Spielangebots und die Ausrichtung auf die vermeintliche Lottosucht-Prävention gemeint.
Durch die Kündigungen umsatzschwacher Lotto-Annahmestellen missbraucht die staatliche Lottogesellschaft jedoch den Glücksspielstaatsvertrag, um ihren Gewinn zu maximieren und sich von schwachen Vertriebspartnern zu trennen, wie aus dem Zeitungsbeitrag zu entnehmen ist; Zitat "...man müsse das betriebswirtschaftlich betrachten"...
Würde die niedersächsische Lottogesellschaft gemäß dem Staatsvertrag ernsthaft Spielsuchtprävention betreiben wollen, dürfte sie jedoch nicht den umsatzschwächsten, sondern müsste vielmehr den umsatzstärksten Läden kündigen. Eher müssten die kleinen Läden in der Fläche gestärkt werden, um die Kanalisierung des Glücksspiels, den der Glücksspielstaatsvertrag vorschreibt, auch erfüllen zu können. "Die Schließung dieser kleinen Annahmestellen zeigt einmal mehr, dass das Argument der Spielsuchtprävention pure Heuchelei ist", so André Jütting, Geschäftsführer des Deutschen Lottoverbands. Bislang wurden die Annahmestellen immer beruhigt: Der Glücksspielstaatsvertrag würde nur die privaten Vermittler verbieten und ihnen damit sogar nutzen. "Das Gegenteil ist der Fall. Wir sitzen alle in einem sinkenden Boot", so Jütting. "Die Werbe- und Vertriebsbeschränkungen bedrohen tausende Kleinstunternehmer und letztlich das deutsche Lotto."
Der Deutsche Lottoverband kündigt an, den Kampf gegen den Glücksspielstaatsvertrag entschlossen fortzusetzen. "Es wäre gut, wenn sich die Annahmestellen diesem Kampf anschließen würden", so Jütting.
Pressekontakt:
Deutscher Lottoverband
040 - 89 00 39 69
info@deutscherlottoverband.de
Deutscher Lottoverband: Den Deutschen wird die Lust auf Lotto genommen - Spieleinsätze auf Rekordtief - Der Lotto-Jackpot schrumpft
Die Umsätze der Lottogesellschaften gehen durch den Glücksspielstaatsvertrag bundesweit dramatisch zurück. Erstmals sind in der vergangenen Woche die Spieleinsätze für eine Samstagsziehung unter die historische Tiefstmarke von 50 Millionen Euro gesunken. Die Folge: statt dem angekündigten 3 Millionen-Euro-Jackpot konnten die staatlichen Lottogesellschaften am Wochenende nur 2,49 Millionen ausschütten; 20 Prozent weniger.
"Da es sich beim Lotto 6 aus 49 um eine Totalisator-Lotterie handelt, ist die Höhe der Gewinnränge direkt abhängig vom Spieleinsatz", so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. "Beim Lotto 6 aus 49 werden insgesamt 50 Prozent des Spieleinsatzes als Gewinne ausgeschüttet. Je weniger gespielt wird, desto weniger kann also auch gewonnen werden."
Der beworbene Höchstgewinn von 3 Millionen Euro basierte auf der Annahme, es würden Spieleinsätze von 60 Millionen Euro erzielt werden. "Bis zum Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages Anfang 2008 gab es für eine solche Prognose auch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit", so Faber. "Seitdem sind aber durch Werbebeschränkungen, Internetverbot für Lotto und Restriktionen für gewerbliche Spielvermittler die Umsätze drastisch zurückgegangen." Durch die jetzt für den August angekündigte Verschiebung der samstäglichen Fernsehziehung der Lottozahlen auf den späten Abend werde das Interesse an Lotto noch weiter sinken.
Der Deutsche Lottoverband hatte Ende des vergangenen Jahres die Studie des unabhängigen Wirtschaftsforschungsinstituts MKW veröffentlicht, wonach - bei vorsichtiger Schätzung - 2009 bei "Lotto 6 aus 49" die Spieleinsätze um eine Milliarde Euro zurückgehen werden. In Folge dessen werden dem deutschen Breitensport und Wohlfahrtseinrichtungen Lotto-Fördergelder in dreistelliger Millionenhöhe fehlen. Die Finanz- und Wirtschaftskrise wird diesen Trend noch verschärfen. "Die Lottogesellschaften werden ihre Jackpot-Ankündigungen der negativen Umsatzentwicklung anpassen müssen", so Faber. "Dadurch wird Lotto aber noch unattraktiver werden". Er appelliert an die Bundesländer, Lotto nicht weiter zugrunde zu richten und für eine schnelle Neuregelung des Glücksspielrechts in Deutschland zu sorgen. Das vom Deutschen Lottoverband seit langem prognostizierte Scheitern des Glücksspielstaatsvertrags ist traurige Wirklichkeit.
Pressekontakt:
Deutscher Lottoverband
040 - 89 00 39 69
info@deutscherlottoverband.de
"Da es sich beim Lotto 6 aus 49 um eine Totalisator-Lotterie handelt, ist die Höhe der Gewinnränge direkt abhängig vom Spieleinsatz", so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. "Beim Lotto 6 aus 49 werden insgesamt 50 Prozent des Spieleinsatzes als Gewinne ausgeschüttet. Je weniger gespielt wird, desto weniger kann also auch gewonnen werden."
Der beworbene Höchstgewinn von 3 Millionen Euro basierte auf der Annahme, es würden Spieleinsätze von 60 Millionen Euro erzielt werden. "Bis zum Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages Anfang 2008 gab es für eine solche Prognose auch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit", so Faber. "Seitdem sind aber durch Werbebeschränkungen, Internetverbot für Lotto und Restriktionen für gewerbliche Spielvermittler die Umsätze drastisch zurückgegangen." Durch die jetzt für den August angekündigte Verschiebung der samstäglichen Fernsehziehung der Lottozahlen auf den späten Abend werde das Interesse an Lotto noch weiter sinken.
Der Deutsche Lottoverband hatte Ende des vergangenen Jahres die Studie des unabhängigen Wirtschaftsforschungsinstituts MKW veröffentlicht, wonach - bei vorsichtiger Schätzung - 2009 bei "Lotto 6 aus 49" die Spieleinsätze um eine Milliarde Euro zurückgehen werden. In Folge dessen werden dem deutschen Breitensport und Wohlfahrtseinrichtungen Lotto-Fördergelder in dreistelliger Millionenhöhe fehlen. Die Finanz- und Wirtschaftskrise wird diesen Trend noch verschärfen. "Die Lottogesellschaften werden ihre Jackpot-Ankündigungen der negativen Umsatzentwicklung anpassen müssen", so Faber. "Dadurch wird Lotto aber noch unattraktiver werden". Er appelliert an die Bundesländer, Lotto nicht weiter zugrunde zu richten und für eine schnelle Neuregelung des Glücksspielrechts in Deutschland zu sorgen. Das vom Deutschen Lottoverband seit langem prognostizierte Scheitern des Glücksspielstaatsvertrags ist traurige Wirklichkeit.
Pressekontakt:
Deutscher Lottoverband
040 - 89 00 39 69
info@deutscherlottoverband.de
Donnerstag, 28. Mai 2009
Tipp24 AG: Umsatz und Ergebnis in Deutschland eingebrochen - Wachstum im Ausland
Bedingt durch die erheblichen rechtlichen Beschränkungen des Glücksspiel-Staatsvertrags in Verbindung mit den daraus resultierenden wesentlichen Kosten für die Einstellung des Kerngeschäfts in Deutschland betrug das EBIT des Deutschlandgeschäfts -3.077 TEUR (Vorjahr: 3.158 TEUR). Dagegen lag das EBIT im Auslandssegment aufgrund des stärkeren Fokus und des Ausbaus des Auslandsgeschäfts mit 17.912 TEUR deutlich über dem Vorjahreswert (-576 TEUR). In den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres 2009 steigerte sich das konsolidierte Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der Tipp24 AG und ihrer Beteiligungen damit von 2.687 TEUR auf 14.635 TEUR. Die EBIT-Marge stieg um 34,5 Prozentpunkte auf 58,1 Prozent. Das konsolidierte Ergebnis der Periode erhöhte sich von 1.876 TEUR auf 11.869 TEUR. Die Umsatzerlöse stiegen um 121,7 Prozent auf 25.209 (Vorjahreswert: 11.373) TEUR.
Es bestehen nach wie vor erhebliche rechtliche Unsicherheiten im bisherigen Kernmarkt Deutschland. Gleichzeitig sind die Planungsunsicherheiten des Auslandssegments, insbesondere in den noch jungen Geschäften, derzeit noch vergleichsweise hoch. Deshalb ist eine verlässliche Umsatz- und Ertragsprognose zu diesem Zeitpunkt nicht möglich. Das Unternehmen geht davon aus, nach weitestgehender Klärung der Rechtslage und größerer Erfahrungswerte im Hinblick auf das Auslandsgeschäft mittelfristig wieder verlässliche Prognosen abgeben zu können.
Es bestehen nach wie vor erhebliche rechtliche Unsicherheiten im bisherigen Kernmarkt Deutschland. Gleichzeitig sind die Planungsunsicherheiten des Auslandssegments, insbesondere in den noch jungen Geschäften, derzeit noch vergleichsweise hoch. Deshalb ist eine verlässliche Umsatz- und Ertragsprognose zu diesem Zeitpunkt nicht möglich. Das Unternehmen geht davon aus, nach weitestgehender Klärung der Rechtslage und größerer Erfahrungswerte im Hinblick auf das Auslandsgeschäft mittelfristig wieder verlässliche Prognosen abgeben zu können.
Dienstag, 26. Mai 2009
Jahresergebnis 2008: Swisslos blickt auf Rekordjahr zurück
Swisslos erwirtschaftete im Jahr 2008 einen Gewinn von 349 Millionen Franken. Davon profitieren Tausende gemeinnütziger Projekte in den Bereichen Kultur, Sport, Natur und Soziales.
Glücklich sind darüber hinaus auch 48 Menschen, die im letzten Jahr von Swisslos zu Millionären gekürt wurden. Swisslos ist bestrebt, auch in Zukunft ein innovatives und kontrolliertes Spielangebot zu realisieren - zum Wohle der Gemeinnützigkeit und zum Wohle der Spieler.
Rekordgewinn dank guter Ertragslage und Einsparungen
Swisslos hat im vergangenen Jahr einen Bruttospielertrag von 530 Millionen Franken erzielt. Der im Vorjahresvergleich konstanten Ertragslage stehen erneute Einsparungen bei den Betriebskosten gegenüber. Daraus resultiert der Rekordgewinn von 349 Millionen Franken. Diese Mittel fliessen einerseits in die kantonalen Fonds zur Unterstützung wohltätiger Projekte in den Bereichen Kultur, Natur, Soziales, Entwick-lungshilfe sowie Breitensport und Sportinfrastruktur. Andererseits alimentiert Swisslos die Sport-Toto-Gesellschaft, die damit den nationalen Sport unterstützt - namentlich Swiss Olympic, den Schweizer Fussball, das Schweizer Eishockey und die Schweizer Sporthilfe.
Über 8'000 Projekte, Organisationen und Institutionen kommen jährlich in den Ge-nuss von Swisslos-Geldern. So profitieren zum Beispiel die Kultur von rund 120 und der Sport von gut 90 Millionen Franken. Viele dieser gemeinnützigen Projekte können nur dank der Erträge aus Lotterien, Losen und Sportwetten realisiert werden.
Spieler und Gemeinnützigkeit profitieren am meisten
Der Lottoklassiker Swiss Lotto und das supranationale Lotto Euro Millions trugen mit einem Anteil von 58 Prozent am meisten zum Umsatz von knapp 1,2 Milliarden Franken bei. Die Lose machten fast einen Drittel Umsatzanteil aus, die Sportwetten und andere Lotterien rund 10 Prozent.
Von einem gespielten Franken gelangten im vergangenen Jahr 54 Rappen als Gewinn wieder zurück an die Spieler; 30 Rappen flossen in gemeinnützige Projekte und den Sport; 9 Rappen wurden als Detailhandelsprovisionen ausbezahlt und die restlichen 7 Rappen sind Betriebsaufwand.
Neben den zahlreichen Benefiziaren freuten sich 2008 aber auch nicht weniger als 48 Spielerinnen und Spieler aus der Deutschschweiz, aus dem Tessin und aus dem Fürstentum Liechtenstein besonders über Swisslos. Diese Menschen haben Gewinne von einer oder mehreren Millionen Franken erzielt.
Zukunft abhängig von Innovationen
Soll Swisslos auch in Zukunft Mittel in der aktuellen Grössenordnung erwirtschaften, sind ständige Innovationen nötig. Mit neuen Produkten und neuen Absatzkanälen gilt es, den sich wandelnden Kundenbedürfnissen anzupassen. Die jüngsten Neuerungen im Bereich des Swiss Lotto mit dem Zusatzspiel Plus oder die neue Sportwette Totogoal sind entsprechende Beispiele. So erfüllt das Unternehmen den Auftrag der Kantone, ein sicheres, kontrolliertes und gleichzeitig attraktives Spielangebot zu realisieren. Gefahren wie Spielsucht, Geldwäscherei, Betrug oder Insolvenzen - wie sie von illegalen ausländischen Anbietern drohen - sind nur so zu vermeiden. Ein innovatives und sicheres Spielangebot gewährleistet Swisslos auch im Internet, wie der kürzlich von den Kantonen veröffentlichte, unter www.fdkl.ch abrufbare Bericht über das Internet-Glücksspiel dokumentiert.
Die Swisslos Interkantonale Landeslotterie ist eine Genossenschaft. Genossenschafter sind die Kantone der Deutschschweiz und der Kanton Tessin. Im Auftrag dieser zwanzig Kantone bietet Swisslos Zahlenlottos (Swiss Lotto, Euro Millions), Sportwetten (Sporttip, Totogoal) und eine breite Palette von Losen an. Der Reingewinn aus diesen Produkten wird vollumfänglich für gute Zwecke eingesetzt. Die kantonalen Fonds unterstützen damit Projekte in den Bereichen Kultur, Natur, Soziales, Entwicklungshilfe sowie Breitensport und Sportinfrastruktur. Über die Sport-Toto-Gesellschaft wird zudem der nationale Sport alimentiert, namentlich Swiss Olympic, der Schweizer Fussball, das Schweizer Eishockey und die Schweizer Sporthilfe.
Kontakt:
Weitere Auskünfte:
Roger Fasnacht, Direktor
T +41 61 284 11 11
media@swisslos.ch
www.swisslos.ch
Glücklich sind darüber hinaus auch 48 Menschen, die im letzten Jahr von Swisslos zu Millionären gekürt wurden. Swisslos ist bestrebt, auch in Zukunft ein innovatives und kontrolliertes Spielangebot zu realisieren - zum Wohle der Gemeinnützigkeit und zum Wohle der Spieler.
Rekordgewinn dank guter Ertragslage und Einsparungen
Swisslos hat im vergangenen Jahr einen Bruttospielertrag von 530 Millionen Franken erzielt. Der im Vorjahresvergleich konstanten Ertragslage stehen erneute Einsparungen bei den Betriebskosten gegenüber. Daraus resultiert der Rekordgewinn von 349 Millionen Franken. Diese Mittel fliessen einerseits in die kantonalen Fonds zur Unterstützung wohltätiger Projekte in den Bereichen Kultur, Natur, Soziales, Entwick-lungshilfe sowie Breitensport und Sportinfrastruktur. Andererseits alimentiert Swisslos die Sport-Toto-Gesellschaft, die damit den nationalen Sport unterstützt - namentlich Swiss Olympic, den Schweizer Fussball, das Schweizer Eishockey und die Schweizer Sporthilfe.
Über 8'000 Projekte, Organisationen und Institutionen kommen jährlich in den Ge-nuss von Swisslos-Geldern. So profitieren zum Beispiel die Kultur von rund 120 und der Sport von gut 90 Millionen Franken. Viele dieser gemeinnützigen Projekte können nur dank der Erträge aus Lotterien, Losen und Sportwetten realisiert werden.
Spieler und Gemeinnützigkeit profitieren am meisten
Der Lottoklassiker Swiss Lotto und das supranationale Lotto Euro Millions trugen mit einem Anteil von 58 Prozent am meisten zum Umsatz von knapp 1,2 Milliarden Franken bei. Die Lose machten fast einen Drittel Umsatzanteil aus, die Sportwetten und andere Lotterien rund 10 Prozent.
Von einem gespielten Franken gelangten im vergangenen Jahr 54 Rappen als Gewinn wieder zurück an die Spieler; 30 Rappen flossen in gemeinnützige Projekte und den Sport; 9 Rappen wurden als Detailhandelsprovisionen ausbezahlt und die restlichen 7 Rappen sind Betriebsaufwand.
Neben den zahlreichen Benefiziaren freuten sich 2008 aber auch nicht weniger als 48 Spielerinnen und Spieler aus der Deutschschweiz, aus dem Tessin und aus dem Fürstentum Liechtenstein besonders über Swisslos. Diese Menschen haben Gewinne von einer oder mehreren Millionen Franken erzielt.
Zukunft abhängig von Innovationen
Soll Swisslos auch in Zukunft Mittel in der aktuellen Grössenordnung erwirtschaften, sind ständige Innovationen nötig. Mit neuen Produkten und neuen Absatzkanälen gilt es, den sich wandelnden Kundenbedürfnissen anzupassen. Die jüngsten Neuerungen im Bereich des Swiss Lotto mit dem Zusatzspiel Plus oder die neue Sportwette Totogoal sind entsprechende Beispiele. So erfüllt das Unternehmen den Auftrag der Kantone, ein sicheres, kontrolliertes und gleichzeitig attraktives Spielangebot zu realisieren. Gefahren wie Spielsucht, Geldwäscherei, Betrug oder Insolvenzen - wie sie von illegalen ausländischen Anbietern drohen - sind nur so zu vermeiden. Ein innovatives und sicheres Spielangebot gewährleistet Swisslos auch im Internet, wie der kürzlich von den Kantonen veröffentlichte, unter www.fdkl.ch abrufbare Bericht über das Internet-Glücksspiel dokumentiert.
Die Swisslos Interkantonale Landeslotterie ist eine Genossenschaft. Genossenschafter sind die Kantone der Deutschschweiz und der Kanton Tessin. Im Auftrag dieser zwanzig Kantone bietet Swisslos Zahlenlottos (Swiss Lotto, Euro Millions), Sportwetten (Sporttip, Totogoal) und eine breite Palette von Losen an. Der Reingewinn aus diesen Produkten wird vollumfänglich für gute Zwecke eingesetzt. Die kantonalen Fonds unterstützen damit Projekte in den Bereichen Kultur, Natur, Soziales, Entwicklungshilfe sowie Breitensport und Sportinfrastruktur. Über die Sport-Toto-Gesellschaft wird zudem der nationale Sport alimentiert, namentlich Swiss Olympic, der Schweizer Fussball, das Schweizer Eishockey und die Schweizer Sporthilfe.
Kontakt:
Weitere Auskünfte:
Roger Fasnacht, Direktor
T +41 61 284 11 11
media@swisslos.ch
www.swisslos.ch
Dienstag, 19. Mai 2009
Verwaltungsgericht Düsseldorf: Verbot des Glücksspiels im Internet vorläufig bestätigt
Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2009
Mit den Beschlüssen vom 18. Mai 2009, die den Verfahrensbeteiligten soeben bekannt gegeben worden sind, hat die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in mehreren Entscheidungen das von der Bezirksregierung Düsseldorf verfügte Verbot des Glücksspiels im Internet in NRW vorläufig bestätigt. Mit den Entscheidungen wies das Gericht die Anträge verschiedener Anbieter von Glücksspielen im Internet (z. B. Sportwetten, Poker) zurück, die darauf zielten, uneingeschränkt Glücksspiel im Internet veranstalten zu dürfen. Zeitgleich bestätigte die Kammer in weiteren Eilentscheidungen auch das behördliche Verbot der Glücksspielwerbung im Internet. Nach gerichtlicher Einschätzung dürfte das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet sowohl verfassungs- als auch europarechtlich unbedenklich sein.
Zur Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages darf die für NRW zuständige Bezirksregierung Düsseldorf nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf gegen Veranstalter von unerlaubtem Glücksspiel im Internet auch mit Sitz im Ausland vorgehen und die Vermittlung an Spieler mit Aufenthalt in NRW untersagen. Denn auch ausländische Unternehmen, die zielgerichtet u. a. auf dem deutschen Markt im Internet Glücksspiele anbieten, haben das deutsche Recht zu beachten.
Um dem Werbeverbot im Internet für das Gebiet von NRW nachzukommen, dürfte von dem Werbenden gefordert werden können, die Werbung für unerlaubte Glücksspiele im gesamten Bundesgebiet einzustellen. Denn Werbung im Internet ist in allen Bundesländern verboten.
Beanstandet hat das Gericht dagegen eine Anordnung der Bezirksregierung Düsseldorf, die darauf gerichtet ist, die Domain eines Glücksspielveranstalters vom weltweiten Internet zu trennen. Denn hiermit überschreitet die Behörde ihre auf NRW beschränkte Kompetenz.
Gegen die Entscheidungen ist Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen möglich.
Az.: 27 L 1607/08 u.a.
Mit den Beschlüssen vom 18. Mai 2009, die den Verfahrensbeteiligten soeben bekannt gegeben worden sind, hat die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in mehreren Entscheidungen das von der Bezirksregierung Düsseldorf verfügte Verbot des Glücksspiels im Internet in NRW vorläufig bestätigt. Mit den Entscheidungen wies das Gericht die Anträge verschiedener Anbieter von Glücksspielen im Internet (z. B. Sportwetten, Poker) zurück, die darauf zielten, uneingeschränkt Glücksspiel im Internet veranstalten zu dürfen. Zeitgleich bestätigte die Kammer in weiteren Eilentscheidungen auch das behördliche Verbot der Glücksspielwerbung im Internet. Nach gerichtlicher Einschätzung dürfte das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet sowohl verfassungs- als auch europarechtlich unbedenklich sein.
Zur Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages darf die für NRW zuständige Bezirksregierung Düsseldorf nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf gegen Veranstalter von unerlaubtem Glücksspiel im Internet auch mit Sitz im Ausland vorgehen und die Vermittlung an Spieler mit Aufenthalt in NRW untersagen. Denn auch ausländische Unternehmen, die zielgerichtet u. a. auf dem deutschen Markt im Internet Glücksspiele anbieten, haben das deutsche Recht zu beachten.
Um dem Werbeverbot im Internet für das Gebiet von NRW nachzukommen, dürfte von dem Werbenden gefordert werden können, die Werbung für unerlaubte Glücksspiele im gesamten Bundesgebiet einzustellen. Denn Werbung im Internet ist in allen Bundesländern verboten.
Beanstandet hat das Gericht dagegen eine Anordnung der Bezirksregierung Düsseldorf, die darauf gerichtet ist, die Domain eines Glücksspielveranstalters vom weltweiten Internet zu trennen. Denn hiermit überschreitet die Behörde ihre auf NRW beschränkte Kompetenz.
Gegen die Entscheidungen ist Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen möglich.
Az.: 27 L 1607/08 u.a.
Donnerstag, 14. Mai 2009
Verwaltungsgericht Berlin gewährt Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gegen Zwangsgeldfestsetzung
von Rechtsanwalt Martin Arendts, www.wettrecht.de
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat einen von der Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretenen Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gegen eine Zwangsgeldfestsetzung und die Androhung unmittelbaren Zwangs gewährt (Beschluss vom 7. Mai 2009, Az. VG 35 L 153.09).
Der an einen staatlich zugelassenen maltesischen Buchmacher vermittelnde Antragsteller hatte bereits in der Hauptsache gegen die zu vollstreckende Untersagungsverfügung Erfolg. Das VG Berlin hatte diesen Bescheid mit Urteil vom 7. Juli 2008 (Az. VG 35 A 167.08) aufgehoben, wogegen des Land Berlin Berufung einlegte. Trotz gerichtlicher Feststellung der Untersagungsverfügung als verfassungswidrig und mit Europarecht unvereinbar, setzte das Land ein Zwangsgeld fest und drohte die Anwendung unmittelbaren Zwangs an.
Dieses Vorgehen bezeichnete das VG Berlin als „offensichtlich rechtswidrig“. Daher sei die aufschiebende Wirkung bezüglich der Zwangsgeldfestsetzung (insbesondere im Hinblick auf ihre Anwendung durch Einziehung oder Beitreibung) und die weitere Androhung anzuordnen.
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat einen von der Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretenen Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gegen eine Zwangsgeldfestsetzung und die Androhung unmittelbaren Zwangs gewährt (Beschluss vom 7. Mai 2009, Az. VG 35 L 153.09).
Der an einen staatlich zugelassenen maltesischen Buchmacher vermittelnde Antragsteller hatte bereits in der Hauptsache gegen die zu vollstreckende Untersagungsverfügung Erfolg. Das VG Berlin hatte diesen Bescheid mit Urteil vom 7. Juli 2008 (Az. VG 35 A 167.08) aufgehoben, wogegen des Land Berlin Berufung einlegte. Trotz gerichtlicher Feststellung der Untersagungsverfügung als verfassungswidrig und mit Europarecht unvereinbar, setzte das Land ein Zwangsgeld fest und drohte die Anwendung unmittelbaren Zwangs an.
Dieses Vorgehen bezeichnete das VG Berlin als „offensichtlich rechtswidrig“. Daher sei die aufschiebende Wirkung bezüglich der Zwangsgeldfestsetzung (insbesondere im Hinblick auf ihre Anwendung durch Einziehung oder Beitreibung) und die weitere Androhung anzuordnen.
Mittwoch, 6. Mai 2009
JAXX erzielt deutlich positives EBIT im ersten Quartal
- Starkes Wachstum bei Sportwetten sorgt für stabiles Umsatzniveau
- EBIT steigt von -337 Tsd. Euro auf 565 Tsd. Euro
- Detaillierter Ausblick auf Gesamtjahr 2009 weiterhin unklar
Altenholz, 6. Mai 2009 - Die JAXX AG (ISIN DE000A0JRU67) veröffentlicht heute ihren Konzernzwischenbericht über das erste Quartal 2009. Nach den tiefgreifenden Bilanzbereinigungen zum Jahresabschluss 2008 zeugt die Entwicklung in den ersten drei Monaten 2009 von einem guten Start ins neue Geschäftsjahr.
Obwohl das Inkrafttreten des stark umstrittenen Glücksspielstaatsvertrags zu einer fast vollständigen Einstellung der Vermittlungstätigkeit für deutsche Lotteriegesellschaften geführt hat, ist es JAXX gelungen, das Umsatzniveau des Vorjahres zu halten und auf dieser Basis sogar ein positives Ergebnis zu erzielen.
Anhaltend starkes Wachstum im Wettsegment
Der Konzernumsatz stieg im ersten Quartal 2009 gegenüber dem Vorjahreszeitraum um rund 1 Mio. Euro auf 29,3 Mio. Euro. Dem Umsatzrückgang auf dem deutschen Lotteriemarkt steht ein anhaltend starkes Wachstum im Wettsegment gegenüber. Die Einführung neuer Wettprodukte bei der britischen Tochter JAXX UK Ltd. und die Ausweitung der bestehendenAngebote der anderen ausländischen Konzerngesellschaften haben den Wegfall von Provisionen und Handlingerträgen aus der Vermittlung von deutschen Lotto-Produkten kompensieren können.
Größten Anteil am Umsatz hatten im ersten Quartal 2009 Sportwetten mit 21,4 Mio. Euro (+41% gegenüber Q1 08), gefolgt von Pferdewetten mit 4,2 Mio. Euro (-41%) und Lotterieprodukte mit 3,8 Mio. Euro (-37%).
Deutlich reduziertes Abschreibungsvolumen
Das Ergebnis vor Abschreibungen, Zinsen und Steuern lag mit 2.079 Tsd. Euro auf dem Niveau des Vorjahresquartals. Durch das deutlich reduzierte Abschreibungsvolumen konnte das EBIT jedoch deutlich von -337 Tsd. Euro im ersten Quartal 2008 auf +565 Tsd. Euro im ersten Quartal 2009 verbessert werden. Das Konzernergebnis des ersten Quartals 2009 lag bei 90 Tsd. Euro. Im Vorjahr verbuchte die JAXX AG noch einen Konzernverlust in Höhe von -520 Tsd. Euro. Das Ergebnis je Aktie stieg von -0,03 Euro auf 0,01 Euro.
Der Cashflow aus betrieblicher Tätigkeit betrug im ersten Quartal 2009 2,7 Mio. Euro. Der Cash-Bestand nach Investitions- und Finanzierungstätigkeit lag zum 31.03.2009 bei 12,9 Mio. Euro. Die Eigenkapitalquote lag bei 41,4 Prozent.
Ausblick durch Auswirkungen der Finanzkrise weiterhin unklar
Nach dem guten Start ins Geschäftsjahr 2009 mit einem erfreulichen Quartalsergebnis ist im zweiten Quartal zunächst mit einer saisonal bedingten Abschwächung zu rechnen. Der Saisonausklang der europäischen Fußballligen führt traditionell branchenweit zu sinkenden Buchmachermargen, da die Kunden vermehrt auf Favoritensiege wetten. Ab Ende Mai wird sich zudem der Start der Sommerpause im Fußball limitierend auf die Vielfalt der angebotenen Wetten auswirken. Es ist daher nicht auszuschließen, dass das zweite Quartal 2009 ergebnisseitig noch negativ ausfallen könnte.
Für das Gesamtjahr 2009 ist dennoch mit einem Ausbau der im ersten Quartal erzielten Profitabilität zu rechnen, da die Kostenbasis insbesondere durch die deutliche Reduzierung der Abschreibungen und weitere Einsparungen signifikant abgesenkt werden konnte. Ab dem zweiten Halbjahr ist zudem eine spürbare Wiederbelebung der Umsatzseite zu erwarten. Diese kann allerdings unter dem Eindruck der Finanzkrise schwächer als heute erwartet ausfallen.
Weiterhin unsicher sind die Auswirkungen der Finanzkrise auf das Konsumverhalten der Kunden von Glücksspielangeboten. Zwar gelten Lotterien und Wetten allgemein als krisenresistenter als andere konsumentenorientierte Produktbereiche. Die besondere Intensität der aktuellen Rezession lässt jedoch einen überdurchschnittlich hohen Anstieg der Arbeitslosenzahlen erwarten, was sich zwangsläufig auch auf die Ausgaben für Entertainment-Angebote, denen Glücksspiele zuzuordnen sind, auswirken wird. Auch wenn die Rezession in Deutschland noch nicht wirklich das Konsumentenverhalten beeinflusst, ist doch in anderen Ländern, z.B. in Großbritannien und Spanien, bereits eine deutliche Kaufzurückhaltung zu spüren.
Eine detaillierte Entwicklungsprognose der Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage des JAXX-Konzerns im laufenden Geschäftsjahr ist daher unverändert derzeit nicht möglich.
Kennzahlen Q1 2009
Q1 2009 Q1 2008 Veränderung
TEUR TEUR %
Nettoumsatz 29.329 28.276 +3,7
Sportwetten 21.359 15.189 +41
Pferdewetten 4.202 7.106 -41
Lotto 3.768 5.981 -37
EBITDA 2.079 2.069 +0,4
EBIT 565 -377
Konzernergebnis 90 -520
Ergebnis je Aktie (Euro) 0,01 -0,03
31.03.2009 31.12.2008
Cash-Bestand 12.851 12.861
Eigenkapital 20.402 20.315
Eigenkapitalquote 41,4% 41,8%
Der Quartalsbericht wird heute im Laufe des Tages auf den Internetseiten www.deutsche-boerse.com und www.jaxx.ag zum Download zur Verfügung gestellt.
Über JAXX:
Die JAXX AG ist eine Holdinggesellschaft mit Sitz in Altenholz bei Kiel, die sich an Unternehmen der Glücksspielbranche beteiligt. Ob Wetten, Casino, Poker, Bingo oder Lotterien - die Unternehmen der JAXX-Gruppe vermitteln über Onlineangebote wie www.jaxx.com, www.myBet.com oder www.pferdewetten.de die beliebtesten staatlich lizenzierten Glücksspiele. Seriosität, Kundenorientierung und Transaktionssicherheit stehen bei allen Angeboten an erster Stelle. Beteiligungsgesellschaften befinden sich in Deutschland, England, Spanien, Österreich und auf Malta. Insgesamt beschäftigt die JAXX-Gruppe rund 180 Mitarbeiter, davon etwa 20 in der Holding. Die Aktien der JAXX AG werden seit 1999 an der Deutschen Börse unter der ISIN DE000A0JRU67 gehandelt.
Kontakt:
JAXX AG
Investor Relations & Corporate Communications
Stefan Zenker
Tel. +49 (40) 85 37 88 47
Fax +49 (431) 88 10 44 0
Mail stefan.zenker@jaxx.com
- EBIT steigt von -337 Tsd. Euro auf 565 Tsd. Euro
- Detaillierter Ausblick auf Gesamtjahr 2009 weiterhin unklar
Altenholz, 6. Mai 2009 - Die JAXX AG (ISIN DE000A0JRU67) veröffentlicht heute ihren Konzernzwischenbericht über das erste Quartal 2009. Nach den tiefgreifenden Bilanzbereinigungen zum Jahresabschluss 2008 zeugt die Entwicklung in den ersten drei Monaten 2009 von einem guten Start ins neue Geschäftsjahr.
Obwohl das Inkrafttreten des stark umstrittenen Glücksspielstaatsvertrags zu einer fast vollständigen Einstellung der Vermittlungstätigkeit für deutsche Lotteriegesellschaften geführt hat, ist es JAXX gelungen, das Umsatzniveau des Vorjahres zu halten und auf dieser Basis sogar ein positives Ergebnis zu erzielen.
Anhaltend starkes Wachstum im Wettsegment
Der Konzernumsatz stieg im ersten Quartal 2009 gegenüber dem Vorjahreszeitraum um rund 1 Mio. Euro auf 29,3 Mio. Euro. Dem Umsatzrückgang auf dem deutschen Lotteriemarkt steht ein anhaltend starkes Wachstum im Wettsegment gegenüber. Die Einführung neuer Wettprodukte bei der britischen Tochter JAXX UK Ltd. und die Ausweitung der bestehendenAngebote der anderen ausländischen Konzerngesellschaften haben den Wegfall von Provisionen und Handlingerträgen aus der Vermittlung von deutschen Lotto-Produkten kompensieren können.
Größten Anteil am Umsatz hatten im ersten Quartal 2009 Sportwetten mit 21,4 Mio. Euro (+41% gegenüber Q1 08), gefolgt von Pferdewetten mit 4,2 Mio. Euro (-41%) und Lotterieprodukte mit 3,8 Mio. Euro (-37%).
Deutlich reduziertes Abschreibungsvolumen
Das Ergebnis vor Abschreibungen, Zinsen und Steuern lag mit 2.079 Tsd. Euro auf dem Niveau des Vorjahresquartals. Durch das deutlich reduzierte Abschreibungsvolumen konnte das EBIT jedoch deutlich von -337 Tsd. Euro im ersten Quartal 2008 auf +565 Tsd. Euro im ersten Quartal 2009 verbessert werden. Das Konzernergebnis des ersten Quartals 2009 lag bei 90 Tsd. Euro. Im Vorjahr verbuchte die JAXX AG noch einen Konzernverlust in Höhe von -520 Tsd. Euro. Das Ergebnis je Aktie stieg von -0,03 Euro auf 0,01 Euro.
Der Cashflow aus betrieblicher Tätigkeit betrug im ersten Quartal 2009 2,7 Mio. Euro. Der Cash-Bestand nach Investitions- und Finanzierungstätigkeit lag zum 31.03.2009 bei 12,9 Mio. Euro. Die Eigenkapitalquote lag bei 41,4 Prozent.
Ausblick durch Auswirkungen der Finanzkrise weiterhin unklar
Nach dem guten Start ins Geschäftsjahr 2009 mit einem erfreulichen Quartalsergebnis ist im zweiten Quartal zunächst mit einer saisonal bedingten Abschwächung zu rechnen. Der Saisonausklang der europäischen Fußballligen führt traditionell branchenweit zu sinkenden Buchmachermargen, da die Kunden vermehrt auf Favoritensiege wetten. Ab Ende Mai wird sich zudem der Start der Sommerpause im Fußball limitierend auf die Vielfalt der angebotenen Wetten auswirken. Es ist daher nicht auszuschließen, dass das zweite Quartal 2009 ergebnisseitig noch negativ ausfallen könnte.
Für das Gesamtjahr 2009 ist dennoch mit einem Ausbau der im ersten Quartal erzielten Profitabilität zu rechnen, da die Kostenbasis insbesondere durch die deutliche Reduzierung der Abschreibungen und weitere Einsparungen signifikant abgesenkt werden konnte. Ab dem zweiten Halbjahr ist zudem eine spürbare Wiederbelebung der Umsatzseite zu erwarten. Diese kann allerdings unter dem Eindruck der Finanzkrise schwächer als heute erwartet ausfallen.
Weiterhin unsicher sind die Auswirkungen der Finanzkrise auf das Konsumverhalten der Kunden von Glücksspielangeboten. Zwar gelten Lotterien und Wetten allgemein als krisenresistenter als andere konsumentenorientierte Produktbereiche. Die besondere Intensität der aktuellen Rezession lässt jedoch einen überdurchschnittlich hohen Anstieg der Arbeitslosenzahlen erwarten, was sich zwangsläufig auch auf die Ausgaben für Entertainment-Angebote, denen Glücksspiele zuzuordnen sind, auswirken wird. Auch wenn die Rezession in Deutschland noch nicht wirklich das Konsumentenverhalten beeinflusst, ist doch in anderen Ländern, z.B. in Großbritannien und Spanien, bereits eine deutliche Kaufzurückhaltung zu spüren.
Eine detaillierte Entwicklungsprognose der Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage des JAXX-Konzerns im laufenden Geschäftsjahr ist daher unverändert derzeit nicht möglich.
Kennzahlen Q1 2009
Q1 2009 Q1 2008 Veränderung
TEUR TEUR %
Nettoumsatz 29.329 28.276 +3,7
Sportwetten 21.359 15.189 +41
Pferdewetten 4.202 7.106 -41
Lotto 3.768 5.981 -37
EBITDA 2.079 2.069 +0,4
EBIT 565 -377
Konzernergebnis 90 -520
Ergebnis je Aktie (Euro) 0,01 -0,03
31.03.2009 31.12.2008
Cash-Bestand 12.851 12.861
Eigenkapital 20.402 20.315
Eigenkapitalquote 41,4% 41,8%
Der Quartalsbericht wird heute im Laufe des Tages auf den Internetseiten www.deutsche-boerse.com und www.jaxx.ag zum Download zur Verfügung gestellt.
Über JAXX:
Die JAXX AG ist eine Holdinggesellschaft mit Sitz in Altenholz bei Kiel, die sich an Unternehmen der Glücksspielbranche beteiligt. Ob Wetten, Casino, Poker, Bingo oder Lotterien - die Unternehmen der JAXX-Gruppe vermitteln über Onlineangebote wie www.jaxx.com, www.myBet.com oder www.pferdewetten.de die beliebtesten staatlich lizenzierten Glücksspiele. Seriosität, Kundenorientierung und Transaktionssicherheit stehen bei allen Angeboten an erster Stelle. Beteiligungsgesellschaften befinden sich in Deutschland, England, Spanien, Österreich und auf Malta. Insgesamt beschäftigt die JAXX-Gruppe rund 180 Mitarbeiter, davon etwa 20 in der Holding. Die Aktien der JAXX AG werden seit 1999 an der Deutschen Börse unter der ISIN DE000A0JRU67 gehandelt.
Kontakt:
JAXX AG
Investor Relations & Corporate Communications
Stefan Zenker
Tel. +49 (40) 85 37 88 47
Fax +49 (431) 88 10 44 0
Mail stefan.zenker@jaxx.com
Glücksspiele: Europäischer Gerichtshof überprüft Ungleichbehandlung bei der Umsatzsteuer
von Rechtsanwalt Martin Arendts, www.wettrecht.de
Die EU-Mitgliedstaaten sind nach der Mehrwertsteuer-Richtlinie (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem) gehalten, "Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz" von der Umsatzsteuer zu befreien. Sie können jedoch Bedingungen und Beschränkungen für die Steuerbefreiung festlegen. In Deutschland sind nach dem mit Wirkung zum 6. Mai 2006 neu geregelten § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG jedoch nur bestimmte unter das Rennwett- und Lotteriegesetz (RWG) fallende Umsätze von der Umsatzsteuer befreit. Die Mehrzahl der Glücksspiele einschließlich der streitgegenständlichen Spiele an Geldspielautomaten unterliegen dagegen entgegen der EG-Richtlinie der deutschen Umsatzsteuer.
Angesichts dieser steuerlichen Ungleichbehandlung hat der deutschen Bundesfinanzhof (BFH) Zweifel geäußert, ob der deutsche Gesetzgeber den ihm durch das Gemeinschaftsrecht eingeräumten Spielraum bei der Neuregelung dieser UStG-Vorschrift eingehalten hat (BFH, Beschluss 17. Dezember 2008, Az. XI R 79/07). Er hat diese Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gem. Art. 234 EG-Vertrag zur Klärung vorgelegt. Dieses Vorabentscheidungsersuchen wird vom EuGH als Rechtssache C-58/09 "Leo-Libera" geführt (Leo-Libera GmbH gegen Finanzamt Buchholz in der Nordheide).
Der EuGH wird folgende Frage zu klären haben:
"Ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass den Mitgliedstaaten eine Regelung gestattet ist, nach der nur bestimmte (Renn-)Wetten und Lotterien von der Steuer befreit und sämtliche "sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz" von der Steuerbefreiung ausgenommen sind?"
Die EU-Mitgliedstaaten sind nach der Mehrwertsteuer-Richtlinie (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem) gehalten, "Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz" von der Umsatzsteuer zu befreien. Sie können jedoch Bedingungen und Beschränkungen für die Steuerbefreiung festlegen. In Deutschland sind nach dem mit Wirkung zum 6. Mai 2006 neu geregelten § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG jedoch nur bestimmte unter das Rennwett- und Lotteriegesetz (RWG) fallende Umsätze von der Umsatzsteuer befreit. Die Mehrzahl der Glücksspiele einschließlich der streitgegenständlichen Spiele an Geldspielautomaten unterliegen dagegen entgegen der EG-Richtlinie der deutschen Umsatzsteuer.
Angesichts dieser steuerlichen Ungleichbehandlung hat der deutschen Bundesfinanzhof (BFH) Zweifel geäußert, ob der deutsche Gesetzgeber den ihm durch das Gemeinschaftsrecht eingeräumten Spielraum bei der Neuregelung dieser UStG-Vorschrift eingehalten hat (BFH, Beschluss 17. Dezember 2008, Az. XI R 79/07). Er hat diese Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gem. Art. 234 EG-Vertrag zur Klärung vorgelegt. Dieses Vorabentscheidungsersuchen wird vom EuGH als Rechtssache C-58/09 "Leo-Libera" geführt (Leo-Libera GmbH gegen Finanzamt Buchholz in der Nordheide).
Der EuGH wird folgende Frage zu klären haben:
"Ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass den Mitgliedstaaten eine Regelung gestattet ist, nach der nur bestimmte (Renn-)Wetten und Lotterien von der Steuer befreit und sämtliche "sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz" von der Steuerbefreiung ausgenommen sind?"
Dienstag, 5. Mai 2009
Responsible Gaming Academy
Casinos Austria und Österreichische Lotterien veranstalten 6. Responsible Gaming Academy
Wien (OTS) - Am 5. und 6. Mai veranstalten Casinos Austria und Österreichische Lotterien in den Räumlichkeiten des Studio 44 (Rennweg 44, 1038 Wien) die mittlerweile 6. Responsible Gaming Academy. Auch diesmal referieren und diskutieren nationale und internationale Experten, sowie Führungskräfte der beiden Unternehmen aktuelle Themen aus den Bereichen Spielsucht, Jugend- und Spielerschutz. Für die diesjährige Veranstaltung konnten unter anderen folgende namhafte ReferentInnen gewonnen werden:
Tracy Schrans: Die Präsidentin von Focal Research, Halifax, arbeitet seit 1988 im Bereich der Glücksspielforschung und hat bereits an zwölf groß angelegten Studien mitgearbeitet, die heute weltweit als Standardwerke für die gesamte Branche gelten.
Dr. John McMullan: Der Professor für Soziologie und Kriminologie an der Universität von Halifax hat bereits sieben Bücher zu den Themenbereichen "Recht", "Kriminalität und Glücksspiel", sowie "Werbung und Glücksspiel" veröffentlicht. Er gilt als einer der Topexperten weltweit in Sachen Cybercrime.
Univ.-Prof. Dr. Gerhard Meyer: Der Hochschuldozent am Institut für Psychologie und Kognitionsforschung an der Universität Bremen gehört zu einer Hand verlesenen Zahl von Experten in der Erforschung glücksspielbezogener Probleme und hat dazu bereits mehrere Standardwerke veröffentlicht. Anfang 2009 veröffentlichte er, gemeinsam mit Tobias Hayer und Mark Griffiths, das Buch "Problem Gambling in Europe", das als das neue Standardwerk zu diesem Thema gilt.
Univ.-Prof. Dr. Peter Gasser-Steiner: Der Professor für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften am Institut für Soziologie an der Karl-Franzens-Universität Graz widmet seit 1996 einen Schwerpunkt seiner Arbeit der Erforschung von Spielsucht.
Mag. Judith Köberl: Die wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Joanneum Research arbeitet am Institut für Technologie- und Regionalpolitik und hat erst vor kurzem mit einem Buch unter dem Titel "Kleines Glücksspiel - Großes Leid?", in dem sie die Auswirkungen des Kleinen Glücksspiel in der Steiermark beleuchtet, für Aufsehen gesorgt.
Rückfragehinweis:
Martin Himmelbauer, Tel.: +43/1/53440-326
mailto: martin.himmelbauer@casinos.at
www.casinos.at
Wien (OTS) - Am 5. und 6. Mai veranstalten Casinos Austria und Österreichische Lotterien in den Räumlichkeiten des Studio 44 (Rennweg 44, 1038 Wien) die mittlerweile 6. Responsible Gaming Academy. Auch diesmal referieren und diskutieren nationale und internationale Experten, sowie Führungskräfte der beiden Unternehmen aktuelle Themen aus den Bereichen Spielsucht, Jugend- und Spielerschutz. Für die diesjährige Veranstaltung konnten unter anderen folgende namhafte ReferentInnen gewonnen werden:
Tracy Schrans: Die Präsidentin von Focal Research, Halifax, arbeitet seit 1988 im Bereich der Glücksspielforschung und hat bereits an zwölf groß angelegten Studien mitgearbeitet, die heute weltweit als Standardwerke für die gesamte Branche gelten.
Dr. John McMullan: Der Professor für Soziologie und Kriminologie an der Universität von Halifax hat bereits sieben Bücher zu den Themenbereichen "Recht", "Kriminalität und Glücksspiel", sowie "Werbung und Glücksspiel" veröffentlicht. Er gilt als einer der Topexperten weltweit in Sachen Cybercrime.
Univ.-Prof. Dr. Gerhard Meyer: Der Hochschuldozent am Institut für Psychologie und Kognitionsforschung an der Universität Bremen gehört zu einer Hand verlesenen Zahl von Experten in der Erforschung glücksspielbezogener Probleme und hat dazu bereits mehrere Standardwerke veröffentlicht. Anfang 2009 veröffentlichte er, gemeinsam mit Tobias Hayer und Mark Griffiths, das Buch "Problem Gambling in Europe", das als das neue Standardwerk zu diesem Thema gilt.
Univ.-Prof. Dr. Peter Gasser-Steiner: Der Professor für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften am Institut für Soziologie an der Karl-Franzens-Universität Graz widmet seit 1996 einen Schwerpunkt seiner Arbeit der Erforschung von Spielsucht.
Mag. Judith Köberl: Die wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Joanneum Research arbeitet am Institut für Technologie- und Regionalpolitik und hat erst vor kurzem mit einem Buch unter dem Titel "Kleines Glücksspiel - Großes Leid?", in dem sie die Auswirkungen des Kleinen Glücksspiel in der Steiermark beleuchtet, für Aufsehen gesorgt.
Rückfragehinweis:
Martin Himmelbauer, Tel.: +43/1/53440-326
mailto: martin.himmelbauer@casinos.at
www.casinos.at
Donnerstag, 30. April 2009
Bundesverfassungsgericht: Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar
Beschluss vom 4. Februar 2009 – 1 BvL 8/05 –
Die Vorlage betrifft die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs für die Besteuerung von Geldgewinnspielautomaten nach § 4 Abs. 1 des bis zum 1. Oktober 2005 geltenden Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes (SpStG). Nach dieser Vorschrift in der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung beträgt der Steuersatz je Spielgerät und Kalendermonat 600 DM. Weder die Einspielergebnisse der Spielgeräte noch der von den Spielern getätigte Einsatz werden bei der Bemessung der Steuer berücksichtigt.
Die Beschwerdeführerin und Klägerin des Ausgangsverfahrens betrieb von Januar 1999 bis Februar 2000 zwei Spielhallen in Hamburg, in denen zunächst 18, später 16 automatische Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit aufgestellt waren. Die Klägerin gab entsprechende Spielgerätesteueranmeldungen ab und erhob jeweils gleichzeitig Einspruch, den das im Ausgangsverfahren beklagte Finanzamt zurückwies. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin Klage zum Finanzgericht Hamburg ein. Mit Beschluss vom 26. April 2005 hat das Finanzgericht Hamburg das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 4 Abs. 1 des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts kam zu dem Ergebnis, dass § 4 Abs. 1 SpStG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, aber nicht nichtig ist. Der Stückzahlmaßstab führt zu einer ungleichen Belastung der Automatenaufsteller, weil er strukturell nicht geeignet ist, den notwendigen Bezug zum Vergnügungsaufwand der Spieler zu gewährleisten. Während die frühere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts den Stückzahlmaßstab noch als verfassungsrechtlich tragfähige unbedenkliche Grundlage für die Erhebung der Steuer ansah, lässt sich dies - wie zwischenzeitlich auch das Bundesverwaltungsgericht und der Bundesfinanzhof erkannt haben - nach den nunmehr geltenden technischen Standards nicht mehr rechtfertigen. Das Spielgerätesteuergesetz kann aber für die Veranlagungszeiträume bis zum 1. Oktober 2005 noch angewendet werden.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Die Gesetzgebungskompetenz der Freien und Hansestadt Hamburg für den Erlass des Spielgerätesteuergesetzes ergibt sich aus Art. 105 Abs. 2a GG. Die hamburgische Spielgerätesteuer erfüllt als örtliche Aufwendungssteuer die Voraussetzungen dieser Kompetenznorm; die Wahl des Besteuerungsmaßstabs und die Frage der Abwälzbarkeit der Steuer haben auf die Gesetzgebungskompetenz keinen Einfluss.
Die vorgelegte Norm verstößt aber gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil der Stückzahlmaßstab sich als untauglich für die Erhebung der Spielgerätesteuer erwiesen hat und so die Aufsteller in nicht zu rechtfertigender Weise ungleich belastet. An einem Fehlen der Abwälzbarkeit auf die Spieler scheitert die Steuer hingegen nicht.
Die Vergnügungsteuer in Form der Spielgerätesteuer knüpft an die gewerbliche Veranstaltung von Automatenspielen an. Steuerschuldner ist der Veranstalter des Vergnügens. Eigentliches Steuergut ist gleichwohl der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers, weil die Vergnügungsteuer darauf abzielt, dessen mit der Einkommensverwendung für das Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu belasten. Damit aber ist, wie das Bundesverfassungsgericht schon mehrfach entschieden hat, der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand der sachgerechteste Maßstab für eine derartige Steuer.
Der Gesetzgeber ist indessen von Verfassungs wegen nicht auf einen derartigen Wirklichkeitsmaßstab beschränkt. Der Gesetzgeber hat bei der Erschließung einer Steuerquelle, die den Vergnügungsaufwand des Einzelnen betrifft, weitgehende Gestaltungsfreiheit. Dies gilt insbesondere auch für die Wahl des Besteuerungsmaßstabs. Der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit wird durch Art. 3 Abs. 1 GG erst dort eine Grenze gesetzt, wo ein einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt und diese daher willkürlich wäre.
Wählt der Gesetzgeber im Vergnügungsteuerrecht statt des Wirklichkeitsmaßstabs einen Ersatz- oder Wahrscheinlichkeitsmaßstab, so ist er allerdings auf einen solchen beschränkt, der einen bestimmten Vergnügungsaufwand wenigstens wahrscheinlich macht. Der Rechtfertigungsbedarf für die Wahl eines Ersatzmaßstabs wird dabei umso höher, je weiter sich der im Einzelfall gewählte Maßstab von dem eigentlichen Belastungsgrund entfernt. Jedenfalls muss der Ersatzmaßstab einer Spielgerätesteuer einen zumindest lockeren Bezug zu dem Vergnügungsaufwand des Spielers aufweisen, denn der Ersatzmaßstab nutzt den gesetzgeberischen Spielraum in Bezug auf die Realitätsnähe der Steuerbemessung, dieser Spielraum entbindet aber nicht von der
notwendigen inhaltlichen Ausrichtung der Steuer am Belastungsgrund.
Der in § 4 Abs. 1 SpStG vorgesehene Stückzahlmaßstab überschreitet diesen Spielraum und führt so zu einer ungleichen Belastung der Automatenaufsteller. Er hat sich nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg und auch darüber hinaus als generell untauglich erwiesen, weil er strukturell nicht geeignet ist, den notwendigen Bezug zum Vergnügungsaufwand der Spieler zu gewährleisten. Eine tragfähige Rechtfertigung dafür, diesen Ersatzmaßstab gleichwohl zu verwenden, besteht nicht mehr.
Die Anwendung des Stückzahlmaßstabs nach § 4 Abs. 1 SpStG führt zu einer Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte. Das Halten von Geldgewinnspielgeräten wird danach - unterschieden lediglich nach Spielhallen und sonstigen Aufstellorten - gleich hoch besteuert, unabhängig davon, in welchem Umfang die Nutzer der Spielgeräte an den einzelnen Automaten im jeweiligen Besteuerungszeitraum Vergnügungsaufwand betrieben haben. Die festgestellten Schwankungsbreiten in den Einspielergebnissen der Gewinnspielautomaten sind so gravierend, dass von dem für eine Vergnügungsteuer gebotenen hinreichenden Bezug zwischen Besteuerungsmaßstab und zu besteuerndem Vergnügungsaufwand im Geltungsbereich des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes keine Rede mehr sein kann. Bei Abweichungen der Einspielergebnisse um mehrere hundert Prozent nicht nur in Einzelfällen, sondern nahezu als Regelfall fehlt es an jeder Korrelation zwischen dem - bloßen - Aufstellen von Automaten und dem Vergnügungsaufwand der Spieler, gleich ob er nach den Einspielergebnissen oder dem Spieleinsatz bemessen wird.
Frühere Annahmen des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtfertigung der Tauglichkeit des Stückzahlmaßstabs für die Spielgerätebesteuerung (vgl. BVerfGE 14, 76; 31, 8), denen auch die ältere verwaltungs- und finanzgerichtliche Rechtsprechung gefolgt war, können angesichts der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung in diesem Bereich und der damit einhergehenden Erkenntnismöglichkeiten nicht weiter aufrecht erhalten werden. Dies gilt insbesondere deswegen, weil seit dem 1. Januar 1997 nur noch Geldgewinnspielgeräte mit manipulationssicherem Zählwerk aufgestellt sein dürfen und deshalb seither der Aufwand der Spieler hinreichend zuverlässig erfasst werden kann.
Die festgestellte Ungeeignetheit des Stückzahlmaßstabs für die Erhebung der Spielgerätesteuer ist im Übrigen nicht den Besonderheiten der Rechts- oder Tatsachenlage in Hamburg geschuldet, sondern bei den derzeitigen Gegebenheiten des Spielgerätemarktes offenbar strukturell bedingt. Der Stückzahlmaßstab ist daher als generell ungeeignet für die Bemessung der Spielgerätesteuer anzusehen, weil er allenfalls in mehr oder weniger zufälligen Einzelkonstellationen den nach dem Gebot der steuerlichen Lastengleichheit geforderten, hinreichenden Bezug zwischen der Steuerbemessung und dem Vergnügungsaufwand des Spielers sicherzustellen vermag. So konnte in jüngerer Zeit der gebotene zumindest lockere Bezug mit dem erhobenen Zahlenmaterial in keinem Fall positiv belegt werden. Zudem sind die mit dem Nachweis verbundenen Schwierigkeiten und - unterstellt, er ließe sich im Einzelfall feststellen - die Unsicherheiten im Hinblick auf den Bestand dieses inhaltlichen Bezugs so erheblich, dass die Verwendung eines solchen Maßstabs weder dem Steuerpflichtigen, noch dem Steuerträger zugemutet werden kann und auch für die Steuerverwaltung nicht praktikabel ist.
Sonstige Sachgründe, insbesondere die Praktikabilität, die Annahme eines internen Belastungsausgleichs bei den Automatenaufstellern, die Verfolgung von Lenkungszwecken und die Möglichkeit des Fehlens eines anderweitigen zulässigen Maßstabs vermögen die Beibehaltung des Stückzahlmaßstabs bei dieser Sachlage nicht zu rechtfertigen.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein wirklichkeitsnäherer Maßstab deswegen nicht zur Verfügung stünde, weil ein stärker am Aufwand der Spieler orientierter Maßstab mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar wäre.
Die Verfassungswidrigkeit der im Ausgangsverfahren angegriffenen Steuererhebung folgt damit aus der Unzulässigkeit des Stückzahlmaßstabs. Sie ergibt sich jedoch nicht zusätzlich daraus, dass die Steuer nicht auf die Spieler abwälzbar wäre. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den eigentlichen Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt. Anhaltspunkte dafür, dass eine Abwälzung faktisch unmöglich wäre, sind nicht ersichtlich. Vielmehr blieb den Unternehmern auch unter der Geltung von § 4 Abs. 1 SpStG die Möglichkeit, etwa durch die Auswahl geeigneter Standorte sowie durch eine entsprechende Gestaltung und Ausstattung der Spielhallen auf eine Umsatzsteigerung hinzuwirken und die Selbstkosten auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, um nicht nur die Steuer, sondern auch noch einen Gewinn erwirtschaften zu können.
Die Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 1 SpStG führt nicht zu dessen Nichtigkeit. Es verbleibt vielmehr bei der Feststellung der Unvereinbarkeit der Vorschrift mit Art. 3 Abs. 1 GG. Die Spielgerätesteuer kann mit dem Stückzahlmaßstab des § 4 Abs. 1 SpStG noch für eine Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des Spielvergnügungsteuergesetzes in Hamburg am 1. Oktober 2005 erhoben werden.
Die Vorlage betrifft die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs für die Besteuerung von Geldgewinnspielautomaten nach § 4 Abs. 1 des bis zum 1. Oktober 2005 geltenden Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes (SpStG). Nach dieser Vorschrift in der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung beträgt der Steuersatz je Spielgerät und Kalendermonat 600 DM. Weder die Einspielergebnisse der Spielgeräte noch der von den Spielern getätigte Einsatz werden bei der Bemessung der Steuer berücksichtigt.
Die Beschwerdeführerin und Klägerin des Ausgangsverfahrens betrieb von Januar 1999 bis Februar 2000 zwei Spielhallen in Hamburg, in denen zunächst 18, später 16 automatische Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit aufgestellt waren. Die Klägerin gab entsprechende Spielgerätesteueranmeldungen ab und erhob jeweils gleichzeitig Einspruch, den das im Ausgangsverfahren beklagte Finanzamt zurückwies. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin Klage zum Finanzgericht Hamburg ein. Mit Beschluss vom 26. April 2005 hat das Finanzgericht Hamburg das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 4 Abs. 1 des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts kam zu dem Ergebnis, dass § 4 Abs. 1 SpStG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, aber nicht nichtig ist. Der Stückzahlmaßstab führt zu einer ungleichen Belastung der Automatenaufsteller, weil er strukturell nicht geeignet ist, den notwendigen Bezug zum Vergnügungsaufwand der Spieler zu gewährleisten. Während die frühere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts den Stückzahlmaßstab noch als verfassungsrechtlich tragfähige unbedenkliche Grundlage für die Erhebung der Steuer ansah, lässt sich dies - wie zwischenzeitlich auch das Bundesverwaltungsgericht und der Bundesfinanzhof erkannt haben - nach den nunmehr geltenden technischen Standards nicht mehr rechtfertigen. Das Spielgerätesteuergesetz kann aber für die Veranlagungszeiträume bis zum 1. Oktober 2005 noch angewendet werden.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Die Gesetzgebungskompetenz der Freien und Hansestadt Hamburg für den Erlass des Spielgerätesteuergesetzes ergibt sich aus Art. 105 Abs. 2a GG. Die hamburgische Spielgerätesteuer erfüllt als örtliche Aufwendungssteuer die Voraussetzungen dieser Kompetenznorm; die Wahl des Besteuerungsmaßstabs und die Frage der Abwälzbarkeit der Steuer haben auf die Gesetzgebungskompetenz keinen Einfluss.
Die vorgelegte Norm verstößt aber gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil der Stückzahlmaßstab sich als untauglich für die Erhebung der Spielgerätesteuer erwiesen hat und so die Aufsteller in nicht zu rechtfertigender Weise ungleich belastet. An einem Fehlen der Abwälzbarkeit auf die Spieler scheitert die Steuer hingegen nicht.
Die Vergnügungsteuer in Form der Spielgerätesteuer knüpft an die gewerbliche Veranstaltung von Automatenspielen an. Steuerschuldner ist der Veranstalter des Vergnügens. Eigentliches Steuergut ist gleichwohl der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers, weil die Vergnügungsteuer darauf abzielt, dessen mit der Einkommensverwendung für das Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu belasten. Damit aber ist, wie das Bundesverfassungsgericht schon mehrfach entschieden hat, der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand der sachgerechteste Maßstab für eine derartige Steuer.
Der Gesetzgeber ist indessen von Verfassungs wegen nicht auf einen derartigen Wirklichkeitsmaßstab beschränkt. Der Gesetzgeber hat bei der Erschließung einer Steuerquelle, die den Vergnügungsaufwand des Einzelnen betrifft, weitgehende Gestaltungsfreiheit. Dies gilt insbesondere auch für die Wahl des Besteuerungsmaßstabs. Der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit wird durch Art. 3 Abs. 1 GG erst dort eine Grenze gesetzt, wo ein einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt und diese daher willkürlich wäre.
Wählt der Gesetzgeber im Vergnügungsteuerrecht statt des Wirklichkeitsmaßstabs einen Ersatz- oder Wahrscheinlichkeitsmaßstab, so ist er allerdings auf einen solchen beschränkt, der einen bestimmten Vergnügungsaufwand wenigstens wahrscheinlich macht. Der Rechtfertigungsbedarf für die Wahl eines Ersatzmaßstabs wird dabei umso höher, je weiter sich der im Einzelfall gewählte Maßstab von dem eigentlichen Belastungsgrund entfernt. Jedenfalls muss der Ersatzmaßstab einer Spielgerätesteuer einen zumindest lockeren Bezug zu dem Vergnügungsaufwand des Spielers aufweisen, denn der Ersatzmaßstab nutzt den gesetzgeberischen Spielraum in Bezug auf die Realitätsnähe der Steuerbemessung, dieser Spielraum entbindet aber nicht von der
notwendigen inhaltlichen Ausrichtung der Steuer am Belastungsgrund.
Der in § 4 Abs. 1 SpStG vorgesehene Stückzahlmaßstab überschreitet diesen Spielraum und führt so zu einer ungleichen Belastung der Automatenaufsteller. Er hat sich nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg und auch darüber hinaus als generell untauglich erwiesen, weil er strukturell nicht geeignet ist, den notwendigen Bezug zum Vergnügungsaufwand der Spieler zu gewährleisten. Eine tragfähige Rechtfertigung dafür, diesen Ersatzmaßstab gleichwohl zu verwenden, besteht nicht mehr.
Die Anwendung des Stückzahlmaßstabs nach § 4 Abs. 1 SpStG führt zu einer Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte. Das Halten von Geldgewinnspielgeräten wird danach - unterschieden lediglich nach Spielhallen und sonstigen Aufstellorten - gleich hoch besteuert, unabhängig davon, in welchem Umfang die Nutzer der Spielgeräte an den einzelnen Automaten im jeweiligen Besteuerungszeitraum Vergnügungsaufwand betrieben haben. Die festgestellten Schwankungsbreiten in den Einspielergebnissen der Gewinnspielautomaten sind so gravierend, dass von dem für eine Vergnügungsteuer gebotenen hinreichenden Bezug zwischen Besteuerungsmaßstab und zu besteuerndem Vergnügungsaufwand im Geltungsbereich des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes keine Rede mehr sein kann. Bei Abweichungen der Einspielergebnisse um mehrere hundert Prozent nicht nur in Einzelfällen, sondern nahezu als Regelfall fehlt es an jeder Korrelation zwischen dem - bloßen - Aufstellen von Automaten und dem Vergnügungsaufwand der Spieler, gleich ob er nach den Einspielergebnissen oder dem Spieleinsatz bemessen wird.
Frühere Annahmen des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtfertigung der Tauglichkeit des Stückzahlmaßstabs für die Spielgerätebesteuerung (vgl. BVerfGE 14, 76; 31, 8), denen auch die ältere verwaltungs- und finanzgerichtliche Rechtsprechung gefolgt war, können angesichts der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung in diesem Bereich und der damit einhergehenden Erkenntnismöglichkeiten nicht weiter aufrecht erhalten werden. Dies gilt insbesondere deswegen, weil seit dem 1. Januar 1997 nur noch Geldgewinnspielgeräte mit manipulationssicherem Zählwerk aufgestellt sein dürfen und deshalb seither der Aufwand der Spieler hinreichend zuverlässig erfasst werden kann.
Die festgestellte Ungeeignetheit des Stückzahlmaßstabs für die Erhebung der Spielgerätesteuer ist im Übrigen nicht den Besonderheiten der Rechts- oder Tatsachenlage in Hamburg geschuldet, sondern bei den derzeitigen Gegebenheiten des Spielgerätemarktes offenbar strukturell bedingt. Der Stückzahlmaßstab ist daher als generell ungeeignet für die Bemessung der Spielgerätesteuer anzusehen, weil er allenfalls in mehr oder weniger zufälligen Einzelkonstellationen den nach dem Gebot der steuerlichen Lastengleichheit geforderten, hinreichenden Bezug zwischen der Steuerbemessung und dem Vergnügungsaufwand des Spielers sicherzustellen vermag. So konnte in jüngerer Zeit der gebotene zumindest lockere Bezug mit dem erhobenen Zahlenmaterial in keinem Fall positiv belegt werden. Zudem sind die mit dem Nachweis verbundenen Schwierigkeiten und - unterstellt, er ließe sich im Einzelfall feststellen - die Unsicherheiten im Hinblick auf den Bestand dieses inhaltlichen Bezugs so erheblich, dass die Verwendung eines solchen Maßstabs weder dem Steuerpflichtigen, noch dem Steuerträger zugemutet werden kann und auch für die Steuerverwaltung nicht praktikabel ist.
Sonstige Sachgründe, insbesondere die Praktikabilität, die Annahme eines internen Belastungsausgleichs bei den Automatenaufstellern, die Verfolgung von Lenkungszwecken und die Möglichkeit des Fehlens eines anderweitigen zulässigen Maßstabs vermögen die Beibehaltung des Stückzahlmaßstabs bei dieser Sachlage nicht zu rechtfertigen.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein wirklichkeitsnäherer Maßstab deswegen nicht zur Verfügung stünde, weil ein stärker am Aufwand der Spieler orientierter Maßstab mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar wäre.
Die Verfassungswidrigkeit der im Ausgangsverfahren angegriffenen Steuererhebung folgt damit aus der Unzulässigkeit des Stückzahlmaßstabs. Sie ergibt sich jedoch nicht zusätzlich daraus, dass die Steuer nicht auf die Spieler abwälzbar wäre. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den eigentlichen Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt. Anhaltspunkte dafür, dass eine Abwälzung faktisch unmöglich wäre, sind nicht ersichtlich. Vielmehr blieb den Unternehmern auch unter der Geltung von § 4 Abs. 1 SpStG die Möglichkeit, etwa durch die Auswahl geeigneter Standorte sowie durch eine entsprechende Gestaltung und Ausstattung der Spielhallen auf eine Umsatzsteigerung hinzuwirken und die Selbstkosten auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, um nicht nur die Steuer, sondern auch noch einen Gewinn erwirtschaften zu können.
Die Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 1 SpStG führt nicht zu dessen Nichtigkeit. Es verbleibt vielmehr bei der Feststellung der Unvereinbarkeit der Vorschrift mit Art. 3 Abs. 1 GG. Die Spielgerätesteuer kann mit dem Stückzahlmaßstab des § 4 Abs. 1 SpStG noch für eine Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des Spielvergnügungsteuergesetzes in Hamburg am 1. Oktober 2005 erhoben werden.
Montag, 27. April 2009
Wetten zum Song Contest 2009
Der online Sportwetten Anbieter Noxwin.com bietet auch in diesem Jahr wieder Wetten auf den Sieger des Eurovision Song Contest an. Als haushoher Favorit wird dabei Norwegen mit einer Quote von 2,35 gehandelt, gefolgt von Griechenland und der Türkei. Die große Außenseiter-Rolle teilen sich mit Kroatien, Tschechien, Ungarn, Lettland, Mazedonien und der Slowakei gleich 6 Länder. Eine erfolgreiche Wette auf eine dieser Nationen bringt dem glücklichen Gewinner das 250-fache des Einsatzes! Die aktuellen Song Contest Wetten und Quoten finden Sie hier: www.noxwin.com/de/Sportsbetting/Odds-List.aspx?LeagueId=276
Noxwin.com
Entraction Ltd
Tigne Place
Block 12, Office 2/3
Tigne Street, Sliema
SLM 11 Malta
Pressekontakt:
Thomas Brugger
Noxwin.com
Entraction Ltd
Tigne Place
Block 12, Office 2/3
Tigne Street, Sliema
SLM 11 Malta
Pressekontakt:
Thomas Brugger
Freitag, 24. April 2009
Niedersächsisches Finanzgericht: Auf die Vermittlung von Sportwetten an ausländischen Buchmacher fällt keine deutsche Umsatzsteuer an
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 12. März 2009, Az. 16 K 26/08
Leitsätze:
1. Die Vermittlung von Sportwetten durch einen Vermittler in Deutschland an einen Buchmacher mit Sitz auf der Isle of Man, der dort staatlich zugelassen ist und dort ein Büro mit mehreren Angestellten unterhält, ist nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG nicht steuerbar.
2. Wettumsätze könnten nur dann im Inland steuerbar sein, wenn sie im Inland durch eine Betriebsstätte bzw. Niederlassung des ausländischen Buchmachers erbracht werden. Unterliegt der Vermittler von Sportwetten gegenüber dem ausländischen Buchmacher keinen vertraglichen Bindungen, die ihm den Charakter einer unselbständigen Hilfsperson geben, so liegt hinsichtlich der Wettvermittlung keine unselbständige Tätigkeit vor. Gegen die Annahme eines in das Unternehmen des Buchmachers integrierten Hilfsorgans spricht auch das Indiz, dass dieser seine Wetten in Deutschland nicht ausschließlich über einen einzelnen Steuerpflichtigen anbietet.
Das Finanzamt behandelte die von dem Kläger, einem privaten Sportwettenvermittler, an einen ausländischen Buchmacher vermittelten Wettumsätze nach einer Umsatzsteuerprüfung als steuerpflichtig und setzte entsprechend Umsatzsteuer fest. Das Finanzamt argumentiert damit, dass es sich bei dem Buchmacher, einer Limited mit dem Sitz auf der Isle of Man, um eine Domizilgesellschaft handele und die Vermittlung der Wettumsätze im Inland ausgeführt worden sei. Der Kläger sei eine nichtselbständige Hilfsperson des Buchmachers und habe für diesen im Inland eine Niederlassung begründet.
Dem widersprach das Niedersächsische Finanzgericht. Die Wettumsätze seien nicht steuerbar, da sie nicht im Inland erbracht worden seien. Eine Vermittlungsleistung werde nämlich an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt werde. Eine Betriebsstätte oder Niederlassung des auf der Ilse of Man ansässigen Buchmachers in Deutschland liege nicht vor. Die abweichende Rechtsprechung des EuGH für Reiseveranstalter beruhe auf einer Sonderregelung (Art. 26 der 6. EG-Umsatzsteuerrichtlinie) und finde auf Sportwetten keine Anwendung.
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Leitsätze:
1. Die Vermittlung von Sportwetten durch einen Vermittler in Deutschland an einen Buchmacher mit Sitz auf der Isle of Man, der dort staatlich zugelassen ist und dort ein Büro mit mehreren Angestellten unterhält, ist nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG nicht steuerbar.
2. Wettumsätze könnten nur dann im Inland steuerbar sein, wenn sie im Inland durch eine Betriebsstätte bzw. Niederlassung des ausländischen Buchmachers erbracht werden. Unterliegt der Vermittler von Sportwetten gegenüber dem ausländischen Buchmacher keinen vertraglichen Bindungen, die ihm den Charakter einer unselbständigen Hilfsperson geben, so liegt hinsichtlich der Wettvermittlung keine unselbständige Tätigkeit vor. Gegen die Annahme eines in das Unternehmen des Buchmachers integrierten Hilfsorgans spricht auch das Indiz, dass dieser seine Wetten in Deutschland nicht ausschließlich über einen einzelnen Steuerpflichtigen anbietet.
Das Finanzamt behandelte die von dem Kläger, einem privaten Sportwettenvermittler, an einen ausländischen Buchmacher vermittelten Wettumsätze nach einer Umsatzsteuerprüfung als steuerpflichtig und setzte entsprechend Umsatzsteuer fest. Das Finanzamt argumentiert damit, dass es sich bei dem Buchmacher, einer Limited mit dem Sitz auf der Isle of Man, um eine Domizilgesellschaft handele und die Vermittlung der Wettumsätze im Inland ausgeführt worden sei. Der Kläger sei eine nichtselbständige Hilfsperson des Buchmachers und habe für diesen im Inland eine Niederlassung begründet.
Dem widersprach das Niedersächsische Finanzgericht. Die Wettumsätze seien nicht steuerbar, da sie nicht im Inland erbracht worden seien. Eine Vermittlungsleistung werde nämlich an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt werde. Eine Betriebsstätte oder Niederlassung des auf der Ilse of Man ansässigen Buchmachers in Deutschland liege nicht vor. Die abweichende Rechtsprechung des EuGH für Reiseveranstalter beruhe auf einer Sonderregelung (Art. 26 der 6. EG-Umsatzsteuerrichtlinie) und finde auf Sportwetten keine Anwendung.
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Mittwoch, 22. April 2009
Schweiz: Verbot von Internetglücksspielen im Spielbankenbereich wird gelockert
Bern, 22.04.2009 - Internetglücksspiele im Spielbankenbereich sollen in Zukunft in der Schweiz, gestützt auf eine Konzession, legal angeboten werden können. Der Bundesrat will auf Vorschlag der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) das geltende Verbot lockern. Konzessionsinhaber werden grundsätzlich die gleichen strengen Auflagen zu beachten haben wie die Schweizer Spielbanken. Das illegale virtuelle Glücksspielangebot wird mittels geeigneter technischer Massnahmen wirkungsvoller eingeschränkt. Gleichzeitig sollen im Lotterie- und Wettbereich entsprechende Änderungen der Rechtsgrundlagen geprüft werden.
Die telekommunikationsgestützte Durchführung von Glücksspielen, insbesondere mittels Internet, ist nach dem geltenden Spielbankengesetz verboten. Dieses Verbot ist jedoch mit den heute zur Verfügung stehenden Mitteln nicht vollständig durchsetzbar, weshalb illegale Glücksspielangebote von ausländischen Anbietern in der Schweiz zunehmen. Der Bundesrat hat deshalb im Frühjahr 2007 das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, ihm Bericht zu erstatten, wie diese Situation verbessert werden kann.
Der Bericht der ESBK zeigt Möglichkeiten auf, wie dem Zweck des Spielbankengesetzes auch im Bereich der virtuellen Glücksspiele (Internet, Telefon, Mobilfunk und interaktives Fernsehen) besser zum Durchbruch verholfen werden kann. Er erläutert die Vor- und Nachteile verschiedener Liberalisierungsmodelle und der Beibehaltung des Status quo. Im Resultat kommt der Bericht zum Schluss, dass eine Liberalisierung der Durchführung der virtuellen Glücksspiele erfolgen und, unabhängig von einer Liberalisierung, mit flankierenden Massnahmen das illegale virtuelle Glücksspiel eingedämmt werden sollte.
Der Bundesrat hat das EJPD beauftragt, Änderungen der Rechtsgrundlagen im Spielbankenbereich vorzubereiten. Einerseits sollen Rechtsgrundlagen geschaffen werden, damit mittels technischer Massnahmen die illegale telekommunikationsgestützte Durchführung von Glücksspielen verunmöglicht oder eingeschränkt werden kann. Andererseits soll das bestehende Verbot insofern gelockert werden, als dass eine kleine Anzahl Konzessionen für das Anbieten von Glücksspielen über das Internet erteilt werden kann.
Die Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz (FDKL) verfasste aus eigener Initiative zuhanden des Bundesrates einen Bericht mit Fokus auf Lotterien und Wetten im Internet. Der Bundesrat hat deshalb das EJPD gleichzeitig beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen Änderungen der Rechtsgrundlagen im Lotterie- und Wettbereich zu prüfen. Diese Anpassungen sollen ebenfalls darauf ausgerichtet sein, den Behörden wirksamere Instrumente zur Bekämpfung illegaler, mittels elektronischer Telekommunikationsmittel angebotener Lotterien und Wetten zur Verfügung zu stellen.
Quelle: Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
Die telekommunikationsgestützte Durchführung von Glücksspielen, insbesondere mittels Internet, ist nach dem geltenden Spielbankengesetz verboten. Dieses Verbot ist jedoch mit den heute zur Verfügung stehenden Mitteln nicht vollständig durchsetzbar, weshalb illegale Glücksspielangebote von ausländischen Anbietern in der Schweiz zunehmen. Der Bundesrat hat deshalb im Frühjahr 2007 das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, ihm Bericht zu erstatten, wie diese Situation verbessert werden kann.
Der Bericht der ESBK zeigt Möglichkeiten auf, wie dem Zweck des Spielbankengesetzes auch im Bereich der virtuellen Glücksspiele (Internet, Telefon, Mobilfunk und interaktives Fernsehen) besser zum Durchbruch verholfen werden kann. Er erläutert die Vor- und Nachteile verschiedener Liberalisierungsmodelle und der Beibehaltung des Status quo. Im Resultat kommt der Bericht zum Schluss, dass eine Liberalisierung der Durchführung der virtuellen Glücksspiele erfolgen und, unabhängig von einer Liberalisierung, mit flankierenden Massnahmen das illegale virtuelle Glücksspiel eingedämmt werden sollte.
Der Bundesrat hat das EJPD beauftragt, Änderungen der Rechtsgrundlagen im Spielbankenbereich vorzubereiten. Einerseits sollen Rechtsgrundlagen geschaffen werden, damit mittels technischer Massnahmen die illegale telekommunikationsgestützte Durchführung von Glücksspielen verunmöglicht oder eingeschränkt werden kann. Andererseits soll das bestehende Verbot insofern gelockert werden, als dass eine kleine Anzahl Konzessionen für das Anbieten von Glücksspielen über das Internet erteilt werden kann.
Die Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz (FDKL) verfasste aus eigener Initiative zuhanden des Bundesrates einen Bericht mit Fokus auf Lotterien und Wetten im Internet. Der Bundesrat hat deshalb das EJPD gleichzeitig beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen Änderungen der Rechtsgrundlagen im Lotterie- und Wettbereich zu prüfen. Diese Anpassungen sollen ebenfalls darauf ausgerichtet sein, den Behörden wirksamere Instrumente zur Bekämpfung illegaler, mittels elektronischer Telekommunikationsmittel angebotener Lotterien und Wetten zur Verfügung zu stellen.
Quelle: Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
Dienstag, 21. April 2009
Spielen am virtuellen Pokertisch: Ergebnisse der weltweit ersten epidemiologischen Studie über Online-Poker Spielverhalten
Wien, Österreich - Die Ergebnisse der weltweit ersten epidemiologischen Studie über das Online-Poker Spielverhalten liegen vor. Dabei wurde ein umfangreiches Sample von 3.445 Online-Pokerspielern über die Dauer von zwei Jahren untersucht. Durchgeführt wurde die Studie von der Division on Addictions, Cambridge Health Alliance, ein Harvard Medical School Teaching Affiliate. Diese Zusammenarbeit erfolgte im Rahmen der langjährigen Partnerschaft mit bwin, dem weltweit führenden Online-Gaming-Anbieter.
Die Partnerschaft zwischen bwin und der Division on Addictions wurde im Jahr 2005 mit dem Ziel gegründet, eine wissenschaftliche Basis zur Beurteilung von auffälligem Spielverhalten und dessen Konsequenzen für verantwortungsvolles Spielen zu schaffen. Zwei wesentliche Erkenntnisse, die sich aus der Forschungsinitiative abzeichnen, sind:
1) Der Mythos, dass Online-Gaming eine starke Verführungskraft besitzt, wurde empirisch widerlegt. Online-Gaming weist kein höheres Problempotenzial als Offline-Gaming auf.
2) Maßnahmen im Bereich Responsible Gaming zeigen Wirkung. Die aktuelle Forschungsarbeit, die das Verhalten von Online-Pokerspielern über den Zeitraum von zwei Jahren untersuchte, ist die weltweit größte Longitudinalstudie und die erste epidemiologische Studie ihrer Art.
Spielerverhalten ist rational
"Diese Forschungsarbeit förderte weitere Beweise zu Tage, die unsere früheren Untersuchungen untermauern, nämlich, dass die meisten User, die im Internet spielen, ein gemäßigtes Spielverhalten haben. Korrelationsanalysen zeigten, dass sich bei höheren Verlusten die Dauer und Anzahl der Spielsitzungen sowie die insgesamt gesetzten Beträge verringerten, was darauf hinweist, dass die Spieler ihr Verhalten entsprechend ihren Gewinnen und Verlusten anpassten und damit "rationales" Wettverhalten an den Tag legten", erklärt Howard Shaffer, PH.D., Associate Professor, Harvard Medical School, Director der Division on Addictions, Cambridge Health Alliance, ein Teaching Affiliate der Harvard Medical School.
Das Durchschnittsalter des Samples betrug 27,9 Jahre, und fast 95 % davon waren Männer. Der typische User war seit rund sechseinhalb Monaten aktiver Pokerspieler und nahm im Durchschnitt alle drei Tage an einer Pokersitzung teil. Gesetzt wurden im Schnitt 13 Euro pro Sitzung und die Durchschnittskosten des Pokerspiels betrugen 1,80 Euro pro Sitzung. - Das Spielverhalten der aktivsten Pokerspieler zeigte, dass diese Gruppe, die 5 % aller Spieler ausmachte, 18,5 Monate lang aktiv war und an zehn Pokersitzungen pro Woche teilnahm. - Diese Untergruppe von 5 % verzeichnete einen geringeren Prozentsatz an Verlusten als die Mehrheit des Samples, was darauf hindeutet, dass Können ein Faktor beim Pokerspiel ist und Spieler in der Lage sind, ihre Leistung zu verbessern, was bei reinem Glücksspiel nicht der Fall wäre. - Bei der Untersuchung der aktivsten Spieler, die mehr Zeit und Geld in ihr Spiel investierten, fand die Studie heraus, dass auch diese User genau wie der Rest des Samples die Kosten pro Sitzung und den Gesamteinsatz reduzierten, wenn ihr Verlust anstieg.
"Im Zuge unserer Bemühungen, Mutmaßungen durch wissenschaftliche Belege zu ersetzen, bringt uns diese Studie einen großen Schritt näher an unser Ziel, das Verhalten von Online-Pokerspielern zu verstehen. Letztendlich möchten wir Algorithmen entwickeln, die in der Lage sind, Verhaltens- oder Risikomuster zu erkennen, die in Verbindung mit Spielproblemen auftreten", erklärt Manfred Bodner, Co-CEO von bwin.
Die Studie wird in Kürze im Journal Computers in Human Behavior veröffentlicht.
Für weitere Informationen über die Studie besuchen Sie bitte www.divisiononaddictions.org
Pressekontakt: Kevin O'Neal, Pressesprecher bwin Interactive Entertainment AG Börsegasse 11, 1010 Wien, Österreich Tel.: +43 (0)50 858-24010 E-Mail: press@bwin.com www.bwin.org
Quelle: bwin Interactive Entertainment AG
Die Partnerschaft zwischen bwin und der Division on Addictions wurde im Jahr 2005 mit dem Ziel gegründet, eine wissenschaftliche Basis zur Beurteilung von auffälligem Spielverhalten und dessen Konsequenzen für verantwortungsvolles Spielen zu schaffen. Zwei wesentliche Erkenntnisse, die sich aus der Forschungsinitiative abzeichnen, sind:
1) Der Mythos, dass Online-Gaming eine starke Verführungskraft besitzt, wurde empirisch widerlegt. Online-Gaming weist kein höheres Problempotenzial als Offline-Gaming auf.
2) Maßnahmen im Bereich Responsible Gaming zeigen Wirkung. Die aktuelle Forschungsarbeit, die das Verhalten von Online-Pokerspielern über den Zeitraum von zwei Jahren untersuchte, ist die weltweit größte Longitudinalstudie und die erste epidemiologische Studie ihrer Art.
Spielerverhalten ist rational
"Diese Forschungsarbeit förderte weitere Beweise zu Tage, die unsere früheren Untersuchungen untermauern, nämlich, dass die meisten User, die im Internet spielen, ein gemäßigtes Spielverhalten haben. Korrelationsanalysen zeigten, dass sich bei höheren Verlusten die Dauer und Anzahl der Spielsitzungen sowie die insgesamt gesetzten Beträge verringerten, was darauf hinweist, dass die Spieler ihr Verhalten entsprechend ihren Gewinnen und Verlusten anpassten und damit "rationales" Wettverhalten an den Tag legten", erklärt Howard Shaffer, PH.D., Associate Professor, Harvard Medical School, Director der Division on Addictions, Cambridge Health Alliance, ein Teaching Affiliate der Harvard Medical School.
Das Durchschnittsalter des Samples betrug 27,9 Jahre, und fast 95 % davon waren Männer. Der typische User war seit rund sechseinhalb Monaten aktiver Pokerspieler und nahm im Durchschnitt alle drei Tage an einer Pokersitzung teil. Gesetzt wurden im Schnitt 13 Euro pro Sitzung und die Durchschnittskosten des Pokerspiels betrugen 1,80 Euro pro Sitzung. - Das Spielverhalten der aktivsten Pokerspieler zeigte, dass diese Gruppe, die 5 % aller Spieler ausmachte, 18,5 Monate lang aktiv war und an zehn Pokersitzungen pro Woche teilnahm. - Diese Untergruppe von 5 % verzeichnete einen geringeren Prozentsatz an Verlusten als die Mehrheit des Samples, was darauf hindeutet, dass Können ein Faktor beim Pokerspiel ist und Spieler in der Lage sind, ihre Leistung zu verbessern, was bei reinem Glücksspiel nicht der Fall wäre. - Bei der Untersuchung der aktivsten Spieler, die mehr Zeit und Geld in ihr Spiel investierten, fand die Studie heraus, dass auch diese User genau wie der Rest des Samples die Kosten pro Sitzung und den Gesamteinsatz reduzierten, wenn ihr Verlust anstieg.
"Im Zuge unserer Bemühungen, Mutmaßungen durch wissenschaftliche Belege zu ersetzen, bringt uns diese Studie einen großen Schritt näher an unser Ziel, das Verhalten von Online-Pokerspielern zu verstehen. Letztendlich möchten wir Algorithmen entwickeln, die in der Lage sind, Verhaltens- oder Risikomuster zu erkennen, die in Verbindung mit Spielproblemen auftreten", erklärt Manfred Bodner, Co-CEO von bwin.
Die Studie wird in Kürze im Journal Computers in Human Behavior veröffentlicht.
Für weitere Informationen über die Studie besuchen Sie bitte www.divisiononaddictions.org
Pressekontakt: Kevin O'Neal, Pressesprecher bwin Interactive Entertainment AG Börsegasse 11, 1010 Wien, Österreich Tel.: +43 (0)50 858-24010 E-Mail: press@bwin.com www.bwin.org
Quelle: bwin Interactive Entertainment AG
Staatliche Lotterieverwaltung weist Vorwürfe von ver.di zurück
Zur Medieninformation von ver.di Bayern von heute (20.04.2009): Staatliche Lotterieverwaltung weist Vorwürfe von ver.di zurück
Standortsicherung und Attraktivitätssteigerung bei den beiden Standorten Bad Steben und Bad Kötzting sind das Ziel
"Trotz der unstrittig vorhandenen Probleme stehen wir zu den beiden Spielbankstandorten Bad Kötzting und Bad Steben. Deshalb stehen die Standortsicherung und die Steigerung der Attraktivität dieser Standorte für uns im Vordergrund", betonte der Präsident der Staatlichen Lotterieverwaltung Erwin Horak heute (20.04.2009).
In Betriebsversammlungen Ende März wurde nicht nur der Personalrat, sondern auch das gesamte Personal über die Situation und die anstehenden Maßnahmen umfassend informiert. "Soweit von den Maßnahmen Personal – bis zu zwölf Mitarbeiter pro Spielbank – betroffen ist, wird es keine betriebsbedingten Kündigungen geben. Wir werden die Mitarbeiter vorrangig an andere Spielbankstandorte in Bayern versetzen oder mit ihnen über finanzielle Lösungen reden", erläuterte Horak.
Die schwierigen Rahmenbedingungen, insbesondere das Rauchverbot seit 01.01.2008 mit einer verstärkten Abwanderung der Gäste ins nahegelegene Ausland, aber auch die drastische Ausweitung des Glücksspiels in den gewerblichen Spielhallen seit der Änderung der Spielverordnung zum 01.01.2006 und die nahezu durchgängige Ausweisung dieser Spielhallen als Raucherclubs sowie die zunehmende illegale Konkurrenz durch das Glücksspiel im Internet haben zu einer äußerst negativen Besucher- und Ertragsentwicklung der Bayerischen Spielbanken geführt. Der Bruttospielertrag hat sich im letzten Jahr (2008) bundesweit um rund 22 Prozent, bayernweit um rund 28 Prozent vermindert. Bei den Spielbanken Bad Kötzting und Bad Steben liegt der Rückgang bei deutlich über 30 Prozent. Auch die aktuelle schwierige wirtschaftliche Lage wird derzeitig zu keiner spürbaren Verbesserung beitragen. Deshalb hat der Bayerische Oberste Rechnungshof im Rahmen einer Prüfung der Bayerischen Spielbanken bei weiterhin anhaltender negativer Entwicklung die beiden Standorte der Spielbanken Bad Steben und Bad Kötzting problematisiert.
"Wir kalkulieren aber gerade nicht nur betriebswirtschaftlich, sondern kommen unserem ordnungspolitischen Auftrag zum Schutz der Spielgäste selbstverständlich nach. Wir wollen die Arbeitsplätze weitestgehend sichern und gezielt und engagiert am Erhalt der Standorte arbeiten", betonte Horak.
Deshalb soll die Steigerung der Attraktivität der Spielbanken mit zahlreichen organisatorischen und baulichen Maßnahmen erreicht werden. Danach ist vorgesehen, die bisher aus rechtlichen Gründen vorgeschriebene Trennung zwischen klassischem und Automatenspiel aufzuheben. In Erwartung der Lockerung des absoluten Rauchverbots in Bayern zur Jahresmitte werden ein Raucher- und ein Nichtraucherbereich geschaffen. Für den Spielgast wird sich der Spielbereich dann als ein großer Spielsaal darstellen. Dadurch wird das Spielangebot mit American-Roulette-Spieltischen, sowie Kartentischen und modernsten Automaten in seiner ganzen Vielfalt künftig dem Spielgast als attraktive Einheit angeboten. Eine Hinwendung zum reinen Automatenspiel wird es nicht geben.
Quelle: Spielbanken Bayern
Standortsicherung und Attraktivitätssteigerung bei den beiden Standorten Bad Steben und Bad Kötzting sind das Ziel
"Trotz der unstrittig vorhandenen Probleme stehen wir zu den beiden Spielbankstandorten Bad Kötzting und Bad Steben. Deshalb stehen die Standortsicherung und die Steigerung der Attraktivität dieser Standorte für uns im Vordergrund", betonte der Präsident der Staatlichen Lotterieverwaltung Erwin Horak heute (20.04.2009).
In Betriebsversammlungen Ende März wurde nicht nur der Personalrat, sondern auch das gesamte Personal über die Situation und die anstehenden Maßnahmen umfassend informiert. "Soweit von den Maßnahmen Personal – bis zu zwölf Mitarbeiter pro Spielbank – betroffen ist, wird es keine betriebsbedingten Kündigungen geben. Wir werden die Mitarbeiter vorrangig an andere Spielbankstandorte in Bayern versetzen oder mit ihnen über finanzielle Lösungen reden", erläuterte Horak.
Die schwierigen Rahmenbedingungen, insbesondere das Rauchverbot seit 01.01.2008 mit einer verstärkten Abwanderung der Gäste ins nahegelegene Ausland, aber auch die drastische Ausweitung des Glücksspiels in den gewerblichen Spielhallen seit der Änderung der Spielverordnung zum 01.01.2006 und die nahezu durchgängige Ausweisung dieser Spielhallen als Raucherclubs sowie die zunehmende illegale Konkurrenz durch das Glücksspiel im Internet haben zu einer äußerst negativen Besucher- und Ertragsentwicklung der Bayerischen Spielbanken geführt. Der Bruttospielertrag hat sich im letzten Jahr (2008) bundesweit um rund 22 Prozent, bayernweit um rund 28 Prozent vermindert. Bei den Spielbanken Bad Kötzting und Bad Steben liegt der Rückgang bei deutlich über 30 Prozent. Auch die aktuelle schwierige wirtschaftliche Lage wird derzeitig zu keiner spürbaren Verbesserung beitragen. Deshalb hat der Bayerische Oberste Rechnungshof im Rahmen einer Prüfung der Bayerischen Spielbanken bei weiterhin anhaltender negativer Entwicklung die beiden Standorte der Spielbanken Bad Steben und Bad Kötzting problematisiert.
"Wir kalkulieren aber gerade nicht nur betriebswirtschaftlich, sondern kommen unserem ordnungspolitischen Auftrag zum Schutz der Spielgäste selbstverständlich nach. Wir wollen die Arbeitsplätze weitestgehend sichern und gezielt und engagiert am Erhalt der Standorte arbeiten", betonte Horak.
Deshalb soll die Steigerung der Attraktivität der Spielbanken mit zahlreichen organisatorischen und baulichen Maßnahmen erreicht werden. Danach ist vorgesehen, die bisher aus rechtlichen Gründen vorgeschriebene Trennung zwischen klassischem und Automatenspiel aufzuheben. In Erwartung der Lockerung des absoluten Rauchverbots in Bayern zur Jahresmitte werden ein Raucher- und ein Nichtraucherbereich geschaffen. Für den Spielgast wird sich der Spielbereich dann als ein großer Spielsaal darstellen. Dadurch wird das Spielangebot mit American-Roulette-Spieltischen, sowie Kartentischen und modernsten Automaten in seiner ganzen Vielfalt künftig dem Spielgast als attraktive Einheit angeboten. Eine Hinwendung zum reinen Automatenspiel wird es nicht geben.
Quelle: Spielbanken Bayern
Abonnieren
Posts (Atom)