PRESSEMITTEILUNG vom 26. Januar 2015
Verband setzt Zeichen für Jugendschutz und Integrität im Sport. Dialog mit Sport und Behörden soll intensiviert werden.
Berlin. Der Deutsche Sportwettenverband (DSWV) empfiehlt allen Sportwettenanbietern auf Wettangebote in deutschen Fußball-Amateur-Ligen zu verzichten. Dies sieht ein Beschluss des Verbands vom vergangenen Donnerstag vor.
DSWV-Präsident Mathias Dahms sagte: „Mit dieser Empfehlung wollen wir ein Zeichen setzen, um den Dialog mit dem Sport und den Regulierungsbehörden anzustoßen.“ Hintergrund ist die ungeklärte Rechtslage im deutschen Sportwettenmarkt, die eine effiziente Zusammenarbeit zwischen Sport, Behörden und Wettanbietern derzeit erschwert.
Die Ministerpräsidenten der Länder hatten im Dezember 2011 beschlossen, den Sportwettenmarkt zu ordnen und 20 Sportwettenlizenzen zu erteilen. Mehr als drei Jahre nach der Grundsatzentscheidung ist jedoch nicht abzusehen, wann Lizenzen erteilt werden.
„Jugendschutz und die Integrität des sportlichen Wettbewerbs haben für uns höchste Priorität“, sagte Dahms weiter. „Um diese für den deutschen Wettmarkt gewährleisten zu können, benötigen wir ein funktionierendes Lizenzsystem und den Austausch zwischen Sport, Behörden und Wettanbietern.“
Mit Hinblick auf das Lizenzvergabeverfahren plädierte Dahms: „Da das Lizenzverfahren vor den Gerichten ins Stocken geraten ist, muss jetzt dringend gemeinsam eine politische Lösung gefunden werden."
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Montag, 26. Januar 2015
Donnerstag, 27. November 2014
OVG Koblenz: Verkauf von Losgutscheinen der "Aktion Mensch" ist keine Glücksspielvermittlung
Das OVG Koblenz hat entschieden, dass es für den Verkauf von Losgutscheinen der Fernsehlotterie "Aktion Mensch" durch die Handelsketten REWE und dm keiner glücksspielrechtlichen Vermittlungserlaubnis bedarf.
Der Kläger, der die ZDF-Fernsehlotterie "Aktion Mensch" veranstaltet, beabsichtigt, Losgutscheine über die Handelsketten REWE und dm zu vertreiben. Nach dem Kauf eines Losgutscheins an der Kasse eines REWE- bzw. dm-Markts muss der Erwerber oder ein Dritter den Losgutschein auf telefonischem Weg oder über das Internet in ein Los umwandeln und dabei eine Volljährigkeitsüberprüfung durchlaufen, um damit an der Lotterie "Aktion Mensch" teilnehmen zu können. Erfolgt eine solche Umwandlung des Gutscheins in ein Los nicht, fließt der gezahlte Kaufpreis der "Aktion Mensch" als Spende zu.
Das beklagte Land lehnte die Erteilung einer Erlaubnis zum Losgutscheinvertrieb – eine sogenannte glücksspielrechtliche Vertriebserlaubnis – über die Handelsketten REWE und dm mit der Begründung ab, es handele sich bei dem geplanten Verkauf der Losgutscheine über REWE und dm um eine erlaubnispflichtige Glücksspielvermittlung, nämlich um eine gewerbliche Spielvermittlung, da die Vermittlung angesichts des Imagegewinns für die beiden Handelsketten mit einem monetären Gewinn verbunden sei. Weder REWE noch dm verfügten jedoch über eine entsprechende glücksspielrechtliche Vermittlungserlaubnis.
Auf die Klage des Klägers hob das Verwaltungsgericht den Ablehnungsbescheid auf und verpflichtete das beklagte Land, über die Erteilung der Vertriebserlaubnis erneut zu entscheiden.
Das OVG Koblenz bestätigte diese Entscheidung im Wesentlichen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat das beklagte Land die begehrte Vertriebserlaubnis ermessensfehlerhaft abgelehnt. Der geplante Losgutscheinverkauf durch die Handelsketten REWE und dm stelle keine Glücksspielvermittlung und erst recht keine gewerbliche Spielvermittlung dar, so dass die Handelsketten REWE und dm für den Verkauf von Losgutscheinen der Lotterie "Aktion Mensch" keine glücksspielrechtliche Vermittlungserlaubnis benötigten. Denn mit einem Losgutschein nehme der Loskäufer nicht an einem Glücksspiel teil. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt habe, könne der Erwerb eines Losgutscheins nicht mit dem Kauf eines Loses gleichgestellt werden. Während das Los unmittelbar am Glücksspiel teilnehme, müsse der Losgutschein zunächst in ein Los umgewandelt werden, um eine Gewinnchance entstehen zu lassen. Erst mit der Umwandlung (Einlösung) des Gutscheins in ein Los unter Bestehen der Altersverifizierung werde ein Spielvertrag abgeschlossen. Für eine gewerbliche Spielvermittlung fehle es zudem an der hierfür erforderlichen Absicht, hierdurch nachhaltig Gewinn zu erzielen. Da die Handelsketten REWE und dm die Losgutscheine des Klägers unentgeltlich und provisionsfrei zu verkaufen bereit seien, liege ein möglicher Vorteil für diese Handelsketten allenfalls in dem Imagegewinn, den sie durch den ohne Gegenleistung erfolgenden Losgutscheinverkauf für eine Fernsehlotterie erzielen können. Ein solcher Imagegewinn könne jedoch nicht als nachhaltiger Gewinn angesehen werden. Der Beklagte werde demnach über den Antrag des Klägers auf Erteilung der Vertriebserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des OVG Koblenz erneut nach Ermessen zu entscheiden haben.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Koblenz
Der Kläger, der die ZDF-Fernsehlotterie "Aktion Mensch" veranstaltet, beabsichtigt, Losgutscheine über die Handelsketten REWE und dm zu vertreiben. Nach dem Kauf eines Losgutscheins an der Kasse eines REWE- bzw. dm-Markts muss der Erwerber oder ein Dritter den Losgutschein auf telefonischem Weg oder über das Internet in ein Los umwandeln und dabei eine Volljährigkeitsüberprüfung durchlaufen, um damit an der Lotterie "Aktion Mensch" teilnehmen zu können. Erfolgt eine solche Umwandlung des Gutscheins in ein Los nicht, fließt der gezahlte Kaufpreis der "Aktion Mensch" als Spende zu.
Das beklagte Land lehnte die Erteilung einer Erlaubnis zum Losgutscheinvertrieb – eine sogenannte glücksspielrechtliche Vertriebserlaubnis – über die Handelsketten REWE und dm mit der Begründung ab, es handele sich bei dem geplanten Verkauf der Losgutscheine über REWE und dm um eine erlaubnispflichtige Glücksspielvermittlung, nämlich um eine gewerbliche Spielvermittlung, da die Vermittlung angesichts des Imagegewinns für die beiden Handelsketten mit einem monetären Gewinn verbunden sei. Weder REWE noch dm verfügten jedoch über eine entsprechende glücksspielrechtliche Vermittlungserlaubnis.
Auf die Klage des Klägers hob das Verwaltungsgericht den Ablehnungsbescheid auf und verpflichtete das beklagte Land, über die Erteilung der Vertriebserlaubnis erneut zu entscheiden.
Das OVG Koblenz bestätigte diese Entscheidung im Wesentlichen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat das beklagte Land die begehrte Vertriebserlaubnis ermessensfehlerhaft abgelehnt. Der geplante Losgutscheinverkauf durch die Handelsketten REWE und dm stelle keine Glücksspielvermittlung und erst recht keine gewerbliche Spielvermittlung dar, so dass die Handelsketten REWE und dm für den Verkauf von Losgutscheinen der Lotterie "Aktion Mensch" keine glücksspielrechtliche Vermittlungserlaubnis benötigten. Denn mit einem Losgutschein nehme der Loskäufer nicht an einem Glücksspiel teil. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt habe, könne der Erwerb eines Losgutscheins nicht mit dem Kauf eines Loses gleichgestellt werden. Während das Los unmittelbar am Glücksspiel teilnehme, müsse der Losgutschein zunächst in ein Los umgewandelt werden, um eine Gewinnchance entstehen zu lassen. Erst mit der Umwandlung (Einlösung) des Gutscheins in ein Los unter Bestehen der Altersverifizierung werde ein Spielvertrag abgeschlossen. Für eine gewerbliche Spielvermittlung fehle es zudem an der hierfür erforderlichen Absicht, hierdurch nachhaltig Gewinn zu erzielen. Da die Handelsketten REWE und dm die Losgutscheine des Klägers unentgeltlich und provisionsfrei zu verkaufen bereit seien, liege ein möglicher Vorteil für diese Handelsketten allenfalls in dem Imagegewinn, den sie durch den ohne Gegenleistung erfolgenden Losgutscheinverkauf für eine Fernsehlotterie erzielen können. Ein solcher Imagegewinn könne jedoch nicht als nachhaltiger Gewinn angesehen werden. Der Beklagte werde demnach über den Antrag des Klägers auf Erteilung der Vertriebserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des OVG Koblenz erneut nach Ermessen zu entscheiden haben.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Koblenz
Montag, 27. Oktober 2014
EuGH: Durch die Besteuerung von Gewinnen bei Glücksspielen in anderen Mitgliedstaaten und die Steuerbefreiung solcher Gewinne, wenn sie aus dem Inland stammen, beschränken italienische Rechtsvorschriften die Dienstleistungsfreiheit
Gerichtshof der Europäischen Union
PRESSEMITTEILUNG Nr. 139/14
PRESSEMITTEILUNG Nr. 139/14
Nach Auffassung des Gerichtshofs ist diese Beschränkung nicht durch die Bekämpfung der Geldwäsche und der Spielsucht gerechtfertigt
In Italien unterliegen Gewinne aus Spielkasinos der Einkommensteuer. Gewinne aus Spielkasinos in Italien sind jedoch von dieser Steuer befreit, da die Einbehaltung auf die von diesen Kasinos ausgezahlten Gewinne in der Vergnügungssteuer enthalten ist. Letztendlich fließen für in Italien ansässige Personen nur die Gewinne aus Spielkasinos im Ausland in die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer ein.
Cristiano Blanco und Pier Paolo Fabretti wird von der italienischen Finanzverwaltung zur Last gelegt, mehrere Gewinne, die aus Kasinos im Ausland stammen, nicht angegeben zu haben. Beide machen geltend, dass die gegen sie ergangenen Steuerbescheide gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstießen, da aus Italien stammende Gewinne von der Steuer befreit seien. Die italienischen Behörden sind ihrerseits der Ansicht, dass die nationalen Vorschriften auf die Verhinderung der Geldwäsche im Ausland und die Begrenzung der Verbringung von Kapital ungewissen Ursprungs ins Ausland (oder seiner Einfuhr nach Italien) abzielten.
Die mit der Sache befasste Commissione tributaria provinciale di Roma (Finanzgericht der Provinz Rom) fragt den Gerichtshof, ob erstens nationale Vorschriften Gewinne bei Glücksspielen in anderen Mitgliedstaaten der Einkommensteuer unterwerfen können, während dies für solche Gewinne, wenn sie aus dem Inland stammen, nicht der Fall ist (Vorliegen einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs) und ob zweitens Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen können.
In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die italienischen Vorschriften durch die Befreiung nur der aus Glücksspielen in Italien stammenden Gewinne von der Einkommensteuer eine unterschiedliche Steuerregelung geschaffen haben, je nachdem, ob die Gewinne aus Italien oder anderen Mitgliedstaaten stammen. Eine solche steuerliche Ungleichbehandlung hält Spieler davon ab, sich in andere Mitgliedstaaten zu begeben und dort an Glücksspielen teilzunehmen. Die Tatsache, dass die in Italien ansässigen Anbieter von Spielen vergnügungssteuerpflichtig sind, nimmt den italienischen Vorschriften nicht ihren offensichtlich diskriminierenden Charakter, da diese Steuer nicht der Einkommensteuer entspricht1. Folglich geht von den italienischen Vorschriften eine diskriminierende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit aus.
Hinsichtlich der möglichen Rechtfertigung einer solchen Diskriminierung weist der Gerichtshof darauf hin, dass eine diskriminierende Beschränkung nur dann gerechtfertigt werden kann, wenn sie Ziele der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit verfolgt. Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof erstens fest, dass die Behörden eines Mitgliedstaats nicht allgemein und unterschiedslos davon ausgehen dürfen, dass Einrichtungen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, kriminelle Handlungen begehen2. Außerdem geht der durch Italien eingeführte generelle Ausschluss von dieser Befreiung über das hinaus, was zur Bekämpfung der Geldwäsche erforderlich ist. Zweitens ist es widersprüchlich, wenn ein Mitgliedstaat, der die Spielsucht bekämpfen möchte, einerseits die Verbraucher, die an Glücksspielen in anderen Mitgliedstaaten teilnehmen, besteuert, und andererseits dieselben Verbraucher von der Steuer befreit, wenn sie an Glücksspielen in Italien teilnehmen. Eine solche Befreiung kann nämlich für die Verbraucher einen Anreiz zur Teilnahme am Glücksspiel darstellen und ist daher nicht geeignet, die Verwirklichung dieses Ziels zu gewährleisten. Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass eine solche Beschränkung nicht gerechtfertigt ist.
HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.
_________
1 Vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 13. November 2003, Lindman (C-42/02).
2 Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2009, Kommission/Spanien (C-153/08).
Montag, 20. Oktober 2014
Tipp24 plant Umbenennung in ZEAL Network SE
(London, 20. Oktober 2014) Die Tipp24 SE geht den nächsten Schritt in ihrer Unternehmensentwicklung und wird sich in ZEAL Network SE umbenennen. Die geplante Namensänderung spiegelt die breitere strategische Ausrichtung von Tipp24 wider, nachdem das Unternehmen seine Tätigkeit in den vergangenen Jahren über das ursprüngliche Endkundengeschäft hinaus ausgeweitet hat.
Derzeit ist die Tipp24 SE in drei Geschäftsfeldern aktiv: Erstens konsolidiert das Unternehmen Umsätze aus dem etablierten Zweitlotterieangebot für Endverbraucher unter der Marke Tipp24.com. Zweitens bietet die Tipp24 SE lizenzierten Lotterieanbietern wie Staatslotterien und privaten Organisationen Business-to-Business-Dienstleistungen unter den Marken Lottovate und Lotto Network an. Drittens betreibt Tipp24 eigene Lotto-Spiele, unter anderem das Ende September in Großbritannien gestartete innovative GeoLotto.
Dr. Hans Cornehl, Chief Executive Officer der Tipp24 SE: "Die Umfirmierung der Gesellschaft in ZEAL ist der nächste logische Schritt in der Entwicklung unseres Unternehmens: Sie spiegelt die breitere Ausrichtung unseres Unternehmens wider und steht für unsere Vision einer Welt mit besseren Lotterien."
Tipp24 hat seine Aktionäre zu einer außerordentlichen Hauptversammlung am 19. November 2014 in London eingeladen. Einziger Tagesordnungspunkt wird die Umfirmierung des Unternehmens in ZEAL Network SE sein. Sofern die Aktionäre mit der erforderlichen Mehrheit zustimmen, wird die neue Firmierung wenige Tage später wirksam.
Pressemitteilung der Tipp24 SE
Derzeit ist die Tipp24 SE in drei Geschäftsfeldern aktiv: Erstens konsolidiert das Unternehmen Umsätze aus dem etablierten Zweitlotterieangebot für Endverbraucher unter der Marke Tipp24.com. Zweitens bietet die Tipp24 SE lizenzierten Lotterieanbietern wie Staatslotterien und privaten Organisationen Business-to-Business-Dienstleistungen unter den Marken Lottovate und Lotto Network an. Drittens betreibt Tipp24 eigene Lotto-Spiele, unter anderem das Ende September in Großbritannien gestartete innovative GeoLotto.
Dr. Hans Cornehl, Chief Executive Officer der Tipp24 SE: "Die Umfirmierung der Gesellschaft in ZEAL ist der nächste logische Schritt in der Entwicklung unseres Unternehmens: Sie spiegelt die breitere Ausrichtung unseres Unternehmens wider und steht für unsere Vision einer Welt mit besseren Lotterien."
Tipp24 hat seine Aktionäre zu einer außerordentlichen Hauptversammlung am 19. November 2014 in London eingeladen. Einziger Tagesordnungspunkt wird die Umfirmierung des Unternehmens in ZEAL Network SE sein. Sofern die Aktionäre mit der erforderlichen Mehrheit zustimmen, wird die neue Firmierung wenige Tage später wirksam.
Pressemitteilung der Tipp24 SE
Donnerstag, 16. Oktober 2014
Glücksspiele: Kommission verklagt Schweden wegen Verstoß gegen EU-Recht vor dem Gerichtshof
Brüssel, 16 Oktober. 2014
Die Europäische Kommission hat heute in zwei getrennten Verfahren beschlossen, Schweden wegen seiner Rechtsvorschriften über Glücksspieldienstleistungen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen.
Im November 2013 hatte die Kommission Schweden aufgefordert, seine nationalen Vorschriften in den Bereichen Online-Wett- und Online-Pokerdienste mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen (IP 13/1101). Die Kommission hält die Reaktion Schwedens auf diese Aufforderungen nicht für zufriedenstellend.
Folglich wird Schweden wegen der Beschränkung der Organisation und Bewerbung von Online-Wettdiensten in einer mit EU-Recht nicht zu vereinbarenden Weise vor dem Gerichtshof verklagt. Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die Art und Weise, wie das schwedische Rechtssystem für Sportwetten, das ein Exklusivrecht vorsieht, ausgestaltet ist, nicht zur Verwirklichung der Ziele des Gemeinwohls, d. h. zur Prävention von problematischem Spielverhalten und kriminellen Aktivitäten, beiträgt und es an der nötigen staatlichen Kontrolle mangelt. Änderungen der schwedischen Glücksspielgesetzgebung mit dem Ziel, diese mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen, sind seit langem vorgesehen, wurden aber nie vollzogen.
In der zweiten Rechtssache geht es um Beschränkungen bei der Erbringung und Bewerbung von Online-Pokerspielen. Die Kommission ist der Auffassung, dass der Inhaber des Exklusivrechts keiner angemessenen Kontrolle durch die schwedischen Behörden unterliegt und die restriktive Politik im Bereich Pokerspiele nicht konsequent ist, da die schwedischen Behörden die ungenehmigte Bereitstellung und Bewerbung von Pokerspielen tolerieren.
Hintergrund
Zur Erreichung von Zielen des öffentlichen Interesses, wie dem Verbraucherschutz oder der Prävention von Betrug und anderen Straftaten, können die Mitgliedstaaten die grenzüberschreitende Erbringung aller oder bestimmter Arten von Glücksspieldienstleistungen einschränken oder begrenzen. Sie müssen allerdings nachweisen, dass die jeweiligen restriktiven Maßnahmen angemessen und erforderlich sind. Insbesondere müssen sie darlegen, dass im Zusammenhang mit dem betreffenden Ziel des öffentlichen Interesses ein echtes Problem besteht und die Ziele des öffentlichen Interesses kohärent und systematisch verfolgt werden. Die Mitgliedstaaten dürfen keine Maßnahmen ergreifen, erleichtern oder tolerieren, die der Verwirklichung dieser Ziele zuwiderlaufen würden.
In ihrer Mitteilung „Ein umfassender europäischer Rahmen für das Online-Glücksspiel“ vom 23. Oktober 2012 (IP/12/1135) kündigte die Kommission an, den Abschluss ihrer Bewertung der nationalen Glücksspielvorschriften voranzutreiben und erforderlichenfalls Maßnahmen zu ergreifen.
Zu den Vertragsverletzungsverfahren im Oktober, siehe MEMO/14/589.
Zum allgemeinen Vertragsverletzungsverfahren, siehe MEMO/12/12.
Weitere Informationen zu Vertragsverletzungsverfahren:
http://ec.europa.eu/eu_law/infringements/infringements_de.htm
http://ec.europa.eu/eu_law/infringements/infringements_de.htm
Weitere Informationen zu Glücksspielen:
http://ec.europa.eu/internal_market/gambling/index_de.htm
http://ec.europa.eu/internal_market/gambling/index_de.htm
Pressemitteilung der Europäischen Kommission
Mittwoch, 15. Oktober 2014
Buchmacherkongress am 17. Oktober 2014
Der Österreichische Buchmacherverband veranstaltet seinen diesjährigen Kongress am Freitag, den 17. Oktober 2014, in Anif bei Salzburg. Neben österreichischen Themen wird auch die Situation in Deutschland behandelt. Rechtsanwalt Martin Arendts berichtet unter dem Titel „Das Sportwetten-Konzessionierungsverfahren in Deutschland: weiterhin eine unendliche Geschichte“ u.a. über aktuelle Gerichtsentscheidungen und die aktuelle Vorlage an den EuGH (Rechtssache Ince).
Eine Anmeldung beim Österreichischen Buchmacherverband ist erforderlich:
Tel: +43 1 713 45 78-43
Fax: +43 1 713 94 80
Mail: buchmacherverband@buchmacherverband.at
Internet: www.buchmacherverband.at
Eine Anmeldung beim Österreichischen Buchmacherverband ist erforderlich:
Tel: +43 1 713 45 78-43
Fax: +43 1 713 94 80
Mail: buchmacherverband@buchmacherverband.at
Internet: www.buchmacherverband.at
Buchmacherkongress 2014 des Österreichischen Buchmacherverbands am 17. Oktober 2014
https://de.slideshare.net/arendts/einladung-kongress-2014" title="Einladung Kongress 2014" target="_blank">Einladung Kongress 2014
from http://www.slideshare.net/arendts" target="_blank">Martin Arendts
Eine Anmeldung ist erforderlich. Herr Rechtsanwalt Martin Arendts spricht zu der Situation in Deutschland: Das Sportwetten-Konzessionierungsverfahren in Deutschland: weiterhin eine „unendliche Geschichte“
Donnerstag, 25. September 2014
Deutscher Sportwettenverband (DSWV) in Berlin gegründet
Berlin - Zusammenschluss führender Sportwetten-Anbieter fordert klare Regeln für staatliche und private Wettbewerber. DSWV sagt Spielmanipulation, Spielsucht und Schwarzmarkt den Kampf an.
Führende europäische Sportwetten-Anbieter haben in Berlin den Deutschen Sportwettenverband (DSWV) gegründet. Wichtigstes Anliegen des DSWV ist eine rechtssichere Regulierung von Sportwetten in Deutschland. Zudem will der Verband entschieden gegen Spielmanipulation, Spielsucht und Schwarzmarkt vorgehen.
Peter Ramsauer (CSU), Vorsitzender des Ausschusses für Wirtschaft und Energie im Deutschen Bundestag, begrüßt die Gründung des DSWV: "Der Verband ist eine Bereicherung. Denn wir brauchen starke Verbündete im Kampf gegen illegales Glücksspiel und Spielsucht."
Bei der Verbandsgründung im Haus der Bundespressekonferenz kritisierte DSWV-Präsident Mathias Dahms die derzeitige Rechtsunsicherheit: "Diese Situation ist unhaltbar. Unser Ziel ist, die Rechtslage zu befrieden und die Sportwette sicher zu machen. Sicher für Verbraucher und Anbieter." Unterstützt wird Dahms dabei von FDP-Vize Wolfgang Kubicki: "Der Druck muss erhöht werden. Sonst wird es keine Bewegung geben. Je mehr sich gemeinsam aus der Branche melden, umso besser ist es."
Abkehr vom staatlichen Wettmonopol
Hintergrund der Verbandsgründung ist die Öffnung des deutschen Sportwettenmarktes für private Anbieter. Die Abkehr vom staatlichen Wettmonopol in Deutschland wurde maßgeblich durch Urteile des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs in den Jahren 2006 und 2010 angestoßen.
In den meisten EU-Staaten verfügen private Anbieter bereits über Sportwetten-Lizenzen. In Deutschland scheiterten entsprechende Versuche bisher. Bundesweit rechtswirksame Sportwetten-Lizenzen wurden bisher nicht erteilt. Leidtragende sind laut DSWV nicht nur Anbieter und Verbraucher, sondern auch der deutsche Sport, dem dadurch erhebliche Sponsoring- und Werbeerträge entgehen.
In Deutschland werden jährlich mindestens vier Milliarden Euro an Wetteinsätzen getätigt. Laut einer Studie der Firma Goldmedia rund 55 Prozent online, rund 45 Prozent in Wettshops. Innerhalb der EU zählen Online-Glücksspiele mit einem durchschnittlichen Wachstum von 15% jährlich zu den am schnellsten wachsenden Dienstleistungen im europäischen Binnenmarkt.
Staatlich geprüft
Zu den Gründungsmitgliedern des DSWV zählen Admiral, Bet365, Betfair, Betterbet, Cashpoint, Deutsche Sportwettengesellschaft, Happybet, Mybet, Ladbrokes, Stanleybet und Tipico.
Alle Verbandsmitglieder wurden einer behördlichen Zuverlässigkeitsprüfung in Deutschland unterzogen. Sie besitzen bereits Lizenzen für Sportwetten in Schleswig-Holstein und/oder befinden sich in der letzten Runde des bundesweiten Sportwetten-Konzessionsverfahrens, das vom Bundesland Hessen vorgenommen wird.
Alle DSWV-Mitglieder zahlen in Deutschland Steuern. Grundlage dafür ist das zum 1. Juli 2012 neu gefasste Rennwett- und Lotteriegesetz. Neben den üblichen Unternehmenssteuern führen die Anbieter eine Sportwettsteuer in Höhe von fünf Prozent auf die Spieleinsätze ab. Laut Bundesministerium der Finanzen zahlten Wettanbieter im laufenden Jahr (bis einschließlich August 2014) rund 150 Millionen Euro Wettsteuern.
Zum Thema Sportwetten sieht sich der DSWV als zentraler Ansprechpartner für die Öffentlichkeit, insbesondere für Politik, Sport und Medien.
Stimmen zur Gründung des DSWV:
Peter Harry Carstensen (CDU), ehemaliger Ministerpräsident Schleswig-Holstein: "Endlich kommt es dazu, dass es einen Verband gibt, dass sich Sportwettenanbieter zusammenschließen und mit einer Stimme sprechen. Im Moment ist der Glücksspielstaatsvertrag ein Schutz für ein Monopol für einige, die schon früher in Deutschland Glücksspiel angeboten haben. Wenn der neue Verband dazu führt, dass wir dabei ein paar Schritte vorwärts kommen - dann ist das gut so."
Michael Vesper, Generaldirektor Deutscher Olympischer Sportbund: "Wir haben ein genuines Interesse daran, dass die Integrität des sportlichen Wettbewerbs gewahrt bleibt. Da treffen wir uns mit den Sportwettenanbietern."
Professor Martin Nolte, Leiter Institut für Sportrecht Deutsche Sporthochschule Köln "Der DSWV vertritt die Positionen der Sportwetten-Veranstalter und -Vermittler in Deutschland. Damit sorgt er für Transparenz, für Information und sicher auch für die Verbesserung der Regulierung des Sportwettenmarktes."
Donnerstag, 18. September 2014
mybet Holding SE: Hängebeschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden verzögert Ausgabe von Sportwettkonzessionen
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
Kiel, 18. September 2014 - Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (5L 1428/14.WI) verzögert die vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport für frühestens heute angekündigte Ausgabe von Sportwettkonzessionen. Von dieser Verzögerung ist auch die Konzerngesellschaft der mybet Holding SE betroffen, die zu den 20 ausgewählten Wettanbietern gehört, die eine Konzession erhalten sollen (vgl. dazu Ad hoc-Mitteilung vom 2. September 2014).
Alle Verfahrensbeteiligten können gegen den Beschluss Beschwerde einlegen, woraufhin das Oberverwaltungsgericht (OVG) den Hängebeschluss aufheben kann.
Zu welchem Zeitpunkt die Konzessionen nun vergeben werden, ist für die mybet Holding SE nicht absehbar.
Ein von der Behörde im Rahmen des sogenannten Auswahlverfahrens abgelehnter Bewerber um eine Konzession hatte beim Verwaltungsgericht Wiesbaden einen Antrag auf Eilrechtsschutz eingereicht. Das Verwaltungsgericht erließ am gestrigen Tage in dieser Sache nun einen sogenannten Hängebeschluss, mit welchem dem Innenministerium gerichtlich aufgegeben wird, bis zum Abschluss des anhängigen Eilverfahrens die Konzessionsvergabe auszusetzen.
Kiel, 18. September 2014 - Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (5L 1428/14.WI) verzögert die vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport für frühestens heute angekündigte Ausgabe von Sportwettkonzessionen. Von dieser Verzögerung ist auch die Konzerngesellschaft der mybet Holding SE betroffen, die zu den 20 ausgewählten Wettanbietern gehört, die eine Konzession erhalten sollen (vgl. dazu Ad hoc-Mitteilung vom 2. September 2014).
Alle Verfahrensbeteiligten können gegen den Beschluss Beschwerde einlegen, woraufhin das Oberverwaltungsgericht (OVG) den Hängebeschluss aufheben kann.
Zu welchem Zeitpunkt die Konzessionen nun vergeben werden, ist für die mybet Holding SE nicht absehbar.
Ein von der Behörde im Rahmen des sogenannten Auswahlverfahrens abgelehnter Bewerber um eine Konzession hatte beim Verwaltungsgericht Wiesbaden einen Antrag auf Eilrechtsschutz eingereicht. Das Verwaltungsgericht erließ am gestrigen Tage in dieser Sache nun einen sogenannten Hängebeschluss, mit welchem dem Innenministerium gerichtlich aufgegeben wird, bis zum Abschluss des anhängigen Eilverfahrens die Konzessionsvergabe auszusetzen.
Montag, 8. September 2014
Einstieg der Deutschen Telekom AG in das Sportwettengeschäft
Wie wir bereits vor einem Jahr gemeldet hatten, siehe http://wettrecht.blogspot.de/2013/09/steigt-deutsche-telekom-in-das-deutsche.html, hat sich die Deutsche Telekom AG an einem Antragsteller in dem seit mehr als zwei Jahren laufenden Sportwetten-Konzessionierungsverfahren beteiligt. Die Deutsche Sportwetten GmbH (DSW), Hannover, ist von dem mit der Konzessionserteilung beauftragten Hessischen Innenministerium nunmehr unter den 20 erstplatzierten Antragstellern aufgeführt und hat damit eine Chance, eine der 20 Konzessionen zu erhalten (sofern die Vergabe nicht gerichtlich gestoppt wird).
An der erst im August 2012 gegründeten DSW war zuvor alleine die Österreichische Sportwetten G.m.b.H., Wien, beteiligt. Diese ist wiederum ein Tochterunternehmen der Casinos Austria AG, die bislang (vor einer Neuausschreibung) sämtliche Spielbanken in Österreich betrieben hatte und über die Österreichischen Sportwetten G.m.b.H. unter der Marke „Tipp3“ Sportwetten anbietet.
Die Deutsche Telekom AG hatte bei der Hauptversammlung am 24. Mai 2012 den Geschäftsweck des Unternehmens ausdrücklich auch auf "Unterhaltung (einschließlich Glücksspiel- oder Wettgeschäft)" ausgedehnt und damit den Brancheneinstieg vorbereitet. Die Deutsche Telekom AG hatte im letzten Jahr eine Mehrheitsübernahme der DSW beim Bundeskartellamt angemeldet (Aktenzeichen B6-72/13).
An der erst im August 2012 gegründeten DSW war zuvor alleine die Österreichische Sportwetten G.m.b.H., Wien, beteiligt. Diese ist wiederum ein Tochterunternehmen der Casinos Austria AG, die bislang (vor einer Neuausschreibung) sämtliche Spielbanken in Österreich betrieben hatte und über die Österreichischen Sportwetten G.m.b.H. unter der Marke „Tipp3“ Sportwetten anbietet.
Die Deutsche Telekom AG hatte bei der Hauptversammlung am 24. Mai 2012 den Geschäftsweck des Unternehmens ausdrücklich auch auf "Unterhaltung (einschließlich Glücksspiel- oder Wettgeschäft)" ausgedehnt und damit den Brancheneinstieg vorbereitet. Die Deutsche Telekom AG hatte im letzten Jahr eine Mehrheitsübernahme der DSW beim Bundeskartellamt angemeldet (Aktenzeichen B6-72/13).
Mittwoch, 3. September 2014
mybet Holding SE: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport kündigt Erteilung einer Sportwettkonzession an Konzerngesellschaft der mybet Holding SE an
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
Kiel, 2. September 2014 - Das Hessisches Ministerium des Innern und für Sport hat heute ihre Absicht angekündigt, der Personal Exchange International Ltd., einer Konzerngesellschaft der mybet Holding SE, eine Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten in Deutschland zu erteilen. Die Konzessionserteilung soll frühestens am 18.09.2014 erfolgen. Bis dahin können die Antragsteller, deren Lizenzantrag abgelehnt wurde, Rechtsschutz in Anspruch nehmen, was Auswirkungen auf die Erteilung der Lizenz an Personal Exchange International Ltd. haben kann.
Kiel, 2. September 2014 - Das Hessisches Ministerium des Innern und für Sport hat heute ihre Absicht angekündigt, der Personal Exchange International Ltd., einer Konzerngesellschaft der mybet Holding SE, eine Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten in Deutschland zu erteilen. Die Konzessionserteilung soll frühestens am 18.09.2014 erfolgen. Bis dahin können die Antragsteller, deren Lizenzantrag abgelehnt wurde, Rechtsschutz in Anspruch nehmen, was Auswirkungen auf die Erteilung der Lizenz an Personal Exchange International Ltd. haben kann.
Pressemitteilung von Tipico: Vergabe der Sportwetten-Konzessionen
Frankfurt am Main / Wiesbaden, 02.09.2014
Das Glücksspielkollegium der Länder hat per Mehrheitsbeschluss die Vergabe der Sportwetten-Konzessionen bekannt gegeben. Tipico, Deutschlands führendem Anbieter für Sportwetten, wurde keine Konzession zugeteilt.
Fragwürdige Vergabeentscheidung
„Natürlich halten wir diese Entscheidung für dringend fragwürdig, messen ihr aber keine große Bedeutung bei. Auf unser operatives Geschäft hat diese Entscheidung aktuell keinen Einfluss, da wir nun den vorgegebenen Rechtsweg beschreiten werden und uns hierbei deutliche Erfolgsaussichten ausrechnen“, kommentierte Jan Bolz, Vorstandsvorsitzender von Tipico Sportwetten. „Im laufenden Verfahren werden wir uns zu den Prozessinhalten vorerst nicht weiter äußern.“
Aus Sicht des Unternehmens ist schon die Beschränkung auf 20 vergebene Konzessionen europarechtswidrig. Darüber hinaus ist explizit die Zulässigkeit einer derartigen Vergabeentscheidung durch das Glücksspielkollegium äußerst fragwürdig.
Tipico wird form- und fristgerecht Rechtsmittel gegen die Konzessionsvergabe einlegen. Bis zur letztinstanzlichen oder rechtskräftigen Entscheidung werden die Konzessionen nicht wirksam.
Das Glücksspielkollegium der Länder hat per Mehrheitsbeschluss die Vergabe der Sportwetten-Konzessionen bekannt gegeben. Tipico, Deutschlands führendem Anbieter für Sportwetten, wurde keine Konzession zugeteilt.
Fragwürdige Vergabeentscheidung
„Natürlich halten wir diese Entscheidung für dringend fragwürdig, messen ihr aber keine große Bedeutung bei. Auf unser operatives Geschäft hat diese Entscheidung aktuell keinen Einfluss, da wir nun den vorgegebenen Rechtsweg beschreiten werden und uns hierbei deutliche Erfolgsaussichten ausrechnen“, kommentierte Jan Bolz, Vorstandsvorsitzender von Tipico Sportwetten. „Im laufenden Verfahren werden wir uns zu den Prozessinhalten vorerst nicht weiter äußern.“
Aus Sicht des Unternehmens ist schon die Beschränkung auf 20 vergebene Konzessionen europarechtswidrig. Darüber hinaus ist explizit die Zulässigkeit einer derartigen Vergabeentscheidung durch das Glücksspielkollegium äußerst fragwürdig.
Tipico wird form- und fristgerecht Rechtsmittel gegen die Konzessionsvergabe einlegen. Bis zur letztinstanzlichen oder rechtskräftigen Entscheidung werden die Konzessionen nicht wirksam.
Hans-Jörn Arp und Wolfgang Kubicki zur Sportwettenlizenzvergabe: Hessen hat das Scheitern des Glücksspielstaatsvertrages eingeräumt – jetzt muss Ministerpräsident Albig das Schleswig-Holsteinische Modell durchsetzen
Nach dem Eingeständnis des Hessischen Innenministeriums, wonach der Glücksspielstaatsvertrag das Ziel nicht befördert, das illegale Sportwettenspiel einzudämmen, haben der schleswig-holsteinische Glücksspielexperte Hans-Jörn Arp und der FDP-Fraktionschef Wolfgang Kubicki Ministerpräsident Torsten Albig aufgefordert, nun das Schleswig-Holsteinische Modell auf Bundesebene durchzusetzen:
„Das Bundesland, das vom Glücksspielkollegium mit der Vergabe der 20 Konzessionen beauftragt wurde, hat die Fahnen gestreckt. Deutlicher als der Hessische Innenminister in der Antwort auf eine Kleine Anfrage zur Verfahrensgestaltung und Verfahrensdauer (Drucksache 19/446) kann man das Scheitern dieses Vertrages nicht formulieren“, erklärte Arp heute (03. September) in Kiel.
In der Drucksache heißt es (auf Seite 3):
„Die zahlenmäßige Begrenzung der Konzessionen hat sich als höchst kompliziert, streitanfällig und langwierig erwiesen. Vor allem hat es jedoch das Ziel nicht befördert, das illegale Sportwettenspiel einzudämmen, sondern im Gegenteil diesem Ziel geschadet. Durch das aufwendige, außerordentlich zeitintensive und juristisch vielfach angegriffene System der begrenzten Konzession wird zwischenzeitlich das Sportwettenspiel im illegalen Bereich immer umfangreicher, ohne dass hiergegen ernsthaft eingeschritten werden kann.“
„Mir tun die hessischen Beamten nur noch leid. Sie versuchen seit mehr als zwei Jahren im Auftrag der 16 Bundesländer vergeblich, diesen Unsinn rechtmäßig umzusetzen. Aber das ist offenkundig unmöglich“, erklärte Kubicki.
Das Hessische Innenministerium habe bereits im Juli verkündet, dass es für die nun zum 18. September beabsichtigte Vergabe der 20 Konzessionen Klagen der 21 unterlegenen Bewerber erwartet. Damit werde die Lizenzvergabe noch einmal verzögert.
Aus diesem Grund sei auch der bereits zuvor verschobene Evaluationstermin für den November nicht zu halten.
„Wie wollen die Ministerpräsidenten einen Vertrag bewerten, wenn sie nach über zwei Jahren noch nicht einmal Lizenzen vergeben können?“, fragte der schleswig-holsteinische FDP-Fraktionschef.
Die Antwort des hessischen Innenministeriums bestätige alle von den Ministerpräsidenten in den Wind geschlagenen Warnungen.
„Der Glücksspielstaatsvertrag ist nur ein Konjunkturprogramm für illegale Anbieter. Wir haben von Anfang an gesagt, dass damit kein besserer Spielerschutz erreicht wird“, so Arp.
Arp und Kubicki forderten die Ministerpräsidenten einmal mehr auf, nun endlich das Modell Schleswig-Holsteins zu übernehmen:
„Unser Weg ist einfacher, von den ehrlichen Anbietern akzeptiert, bekämpft die Illegalen und die Geldwäsche und ist von der EU-Kommission geprüft worden. Er funktioniert, schützt die Spieler und sorgt für staatliche Einnahmen.“
Die Fraktionen von CDU und FDP unterstützten ausdrücklich die Position der Fraktion der Grünen im Hessischen Landtag. Diese sprechen sich dafür aus, nicht nur die zahlenmäßige Begrenzung der Konzessionen aufzuheben und durch qualitative Elemente der Konzessionsvergabe zu ersetzen, sondern dieses Prinzip auch auf Casinospiele und Poker auszuweiten:
„Damit unterstützen die hessischen Grünen praktisch unser Schleswig-Holsteinisches Modell. Die Grünen in Schleswig-Holstein täten gut daran, diesem vernünftigen Vorschlag zu folgen.“
Link zur Antwort der Hessischen Landesregierung: http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/6/00446.pdf
„Das Bundesland, das vom Glücksspielkollegium mit der Vergabe der 20 Konzessionen beauftragt wurde, hat die Fahnen gestreckt. Deutlicher als der Hessische Innenminister in der Antwort auf eine Kleine Anfrage zur Verfahrensgestaltung und Verfahrensdauer (Drucksache 19/446) kann man das Scheitern dieses Vertrages nicht formulieren“, erklärte Arp heute (03. September) in Kiel.
In der Drucksache heißt es (auf Seite 3):
„Die zahlenmäßige Begrenzung der Konzessionen hat sich als höchst kompliziert, streitanfällig und langwierig erwiesen. Vor allem hat es jedoch das Ziel nicht befördert, das illegale Sportwettenspiel einzudämmen, sondern im Gegenteil diesem Ziel geschadet. Durch das aufwendige, außerordentlich zeitintensive und juristisch vielfach angegriffene System der begrenzten Konzession wird zwischenzeitlich das Sportwettenspiel im illegalen Bereich immer umfangreicher, ohne dass hiergegen ernsthaft eingeschritten werden kann.“
„Mir tun die hessischen Beamten nur noch leid. Sie versuchen seit mehr als zwei Jahren im Auftrag der 16 Bundesländer vergeblich, diesen Unsinn rechtmäßig umzusetzen. Aber das ist offenkundig unmöglich“, erklärte Kubicki.
Das Hessische Innenministerium habe bereits im Juli verkündet, dass es für die nun zum 18. September beabsichtigte Vergabe der 20 Konzessionen Klagen der 21 unterlegenen Bewerber erwartet. Damit werde die Lizenzvergabe noch einmal verzögert.
Aus diesem Grund sei auch der bereits zuvor verschobene Evaluationstermin für den November nicht zu halten.
„Wie wollen die Ministerpräsidenten einen Vertrag bewerten, wenn sie nach über zwei Jahren noch nicht einmal Lizenzen vergeben können?“, fragte der schleswig-holsteinische FDP-Fraktionschef.
Die Antwort des hessischen Innenministeriums bestätige alle von den Ministerpräsidenten in den Wind geschlagenen Warnungen.
„Der Glücksspielstaatsvertrag ist nur ein Konjunkturprogramm für illegale Anbieter. Wir haben von Anfang an gesagt, dass damit kein besserer Spielerschutz erreicht wird“, so Arp.
Arp und Kubicki forderten die Ministerpräsidenten einmal mehr auf, nun endlich das Modell Schleswig-Holsteins zu übernehmen:
„Unser Weg ist einfacher, von den ehrlichen Anbietern akzeptiert, bekämpft die Illegalen und die Geldwäsche und ist von der EU-Kommission geprüft worden. Er funktioniert, schützt die Spieler und sorgt für staatliche Einnahmen.“
Die Fraktionen von CDU und FDP unterstützten ausdrücklich die Position der Fraktion der Grünen im Hessischen Landtag. Diese sprechen sich dafür aus, nicht nur die zahlenmäßige Begrenzung der Konzessionen aufzuheben und durch qualitative Elemente der Konzessionsvergabe zu ersetzen, sondern dieses Prinzip auch auf Casinospiele und Poker auszuweiten:
„Damit unterstützen die hessischen Grünen praktisch unser Schleswig-Holsteinisches Modell. Die Grünen in Schleswig-Holstein täten gut daran, diesem vernünftigen Vorschlag zu folgen.“
Link zur Antwort der Hessischen Landesregierung: http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/6/00446.pdf
Quelle: CDU- und FDP-Fraktionen im Schleswig-Holsteinischen Landtag
Dienstag, 2. September 2014
Vorlage an den EuGH: Rechtssache 336/14 - Ince
https://de.slideshare.net/arendts/eugh-vorlagebeschluss-rs-33614-ince" title="EuGH Vorlagebeschluss Rs. 336/14 - Ince" target="_blank">EuGH Vorlagebeschluss Rs. 336/14 - Ince
from http://www.slideshare.net/arendts" target="_blank">Martin Arendts
Neue Sportwetten-Vorlage aus Deutschland an den EuGH: Rechtssache 336/14 (Ince)
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L-HSG
Das Amtsgericht Sonthofen hat - wie berichtet - in zwei verbundenen Strafverfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Vereinbarkeit der glücksspielrechtlichen Regelungen und der strafrechtlichen Sanktionierung mit Europarecht vorgelegt (konkretisierter Vorlagebeschluss vom 6. März 2014, Az. 1 Ds 400 Js 17155/11). Diese Vorlage wird vom EuGH als Rechtssache (Rs.) 336/14 bearbeitet. Der EuGH hat nunmehr die Beteiligten, die EU-Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten zu dem Vorlagebeschluss Stellung zu nehmen.
Das deutsche Gericht hat dem EuGH insbesondere Fragen zur Dienstleistungsfreiheit gestellt (siehe unten unter 1)). Eine Frage (Nr. 2) betrifft die Notifizierungspflicht nach der EG-Richtlinie 98/34/EG. Mehrere Fragen betreffen die zum 1. Juli 2012 in Kraft getretene Neuregelung durch den Glücksspieländerungsstaatsvertrag, der im Rahmen einer sog. Experimentierklausel die Konzessionierung von bis zu 20 Wettanbietern vorsieht (die das Hessische Innenministerium nach nunmehr mehr als zwei Jahren Konzessionierungsverfahren vergeben will). Hierzu stellt das Amtsgericht unter Nr. 3 Fragen zur Ausgestaltung eines derartigen Konzessionierungsverfahrens nach Unionsrecht. So hatte das Hessische Innenministerium die Mindestanforderungen für die Konzessionsvergabe nicht veröffentlicht und sich der Kanzlei CBH bedient, die die Landeslotteriegesellschaften vertritt und berät.
Die Vorlagefragen im Einzelnen:
- Zum ersten Tatvorwurf (Januar 2012) und zum zweiten Tatvorwurf bis Ende Juni 2012:
1 a) Ist Artikel 56 AEUV dahin auszulegen, dass den Strafverfolgungsbehörden untersagt ist, die ohne deutsche Erlaubnis erfolgte Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland lizenzierte Wettveranstalter zu sanktionieren, wenn die Vermittlung auch eine deutsche Erlaubnis des Veranstalters voraussetzt, den nationalen Stellen aber durch eine unionsrechtswidrige Gesetzeslage („Sportwettenmonopol“) verboten ist, nichtstaatlichen Wettveranstaltern eine Erlaubnis zu erteilen?
1 b) Ändert sich die Beantwortung der Frage 1. a), wenn in einem der 15 deutschen Bundesländer, die das staatliche Sportwettenmonopol gemeinsam errichtet haben und gemeinsam vollziehen, staatliche Stellen in Verbots- oder Strafverfahren behaupten, das gesetzliche Verbot, privaten Anbietern eine Erlaubnis zu erteilen, werde bei einem eventuellen Antrag auf eine Veranstalter- oder Vermittlungserlaubnis für dieses Bundesland nicht angewendet?
1 c) Sind die unionsrechtlichen Grundsätze, insbesondere die Dienstleistungsfreiheit sowie das Urteil des Gerichtshofs in der Rs. C-186/11 dahin auszulegen, dass sie einer dauerhaften, als „präventiv“ bezeichneten Untersagung oder Sanktionierung der grenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten entgegenstehen, wenn dies damit begründet wird, dass für die Untersagungsbehörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht „offensichtlich, d.h. ohne weitere Prüfung erkennbar war“, dass die Vermittlungstätigkeit alle materiellen Erlaubnisvoraussetzungen – abgesehen von dem monopolistischen Staatsvorbehalt – erfüllt?
2. Ist die Richtlinie 98/34/EG dahin auszulegen, dass sie der Untersagung und/oder Sanktionierung der ohne deutsche Erlaubnis erfolgten Vermittlung von Sportwetten über einen Wettautomaten an einen im EU-Ausland lizenzierten Wettveranstalter entgegensteht, wenn die staatlichen Eingriffe auf einem nicht an die EU-Kommission notifizierten Gesetz eines einzelnen Bundeslandes beruhen, das den ausgelaufenen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen (GlüStV) zum Inhalt hat?
- Zum zweiten Tatvorwurf für die Zeit ab Juli 2012
3. Sind die Artikel 56 AEUV, das Transparenzgebot, der Gleichheitssatz und das unionsrechtliche Verbot der Günstlingswirtschaft dahin auszulegen, dass sie der Untersagung oder Sanktionierung der Vermittlung von Sportwetten ohne deutsche Erlaubnis an einen im EU-Ausland lizenzierten Wettveranstalter in einem Fall entgegenstehen, der durch ein für neun Jahre angelegtes monopolistisches Sportwettenregime (Glückspieländerungsstaatsvertrag, „GlüÄndStV“) mit einer „Experimentierklausel für Sportwetten“ gekennzeichnet ist, die für sieben Jahre die theoretische Möglichkeit vorsieht, maximal 20 Konzessionen auch an nicht staatliche Wettveranstalter mit Legalisierungswirkung für alle deutschen Bundesländer als notwendige Voraussetzung für eine Vermittlungserlaubnis zu vergeben, wenn
a) das Konzessionsverfahren und in diesem Zusammenhang geführte Rechtsstreitigkeiten von der Konzessionsstelle gemeinsam mit derjenigen Rechtsanwaltskanzlei betrieben werden, die die Mehrzahl der Bundesländer und ihre Lotterieunternehmen im Zusammenhang mit dem unionsrechtswidrigen Sportwettenmonopol regelmäßig beraten und vor nationalen Gerichten gegen private Wettanbieter vertreten hat und mit der Vertretung der staatlichen Stellen in den Vorabentscheidungsverfahren Markus Stoß, Carmen Media und Winner Wetten beauftragt war,
b) aus der am 8. August 2012 im Amtsblatt der EU veröffentlichten Konzessionsausschreibung keine Details zu den Mindestanforderungen an die vorzulegenden Konzepte, zum Inhalt der übrigen verlangten Erklärungen und Nachweise sowie zur Auswahl der maximal 20 Konzessionäre hervorgingen, Details vielmehr erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist mit einem so genannten „Informationsmemorandum“ und zahlreichen weiteren Dokumenten nur Bewerbern mitgeteilt wurden, die sich für eine „zweite Stufe“ des Konzessionsverfahrens qualifiziert hatten,
c) die Konzessionsstelle acht Monate nach Beginn des Verfahrens entgegen der Ausschreibung nur 14 Konzessionsbewerber zur persönlichen Präsentation ihrer Sozial- und Sicherheitskonzepte einlädt, weil diese die Mindestvoraussetzungen für eine Konzession zu 100 % erfüllt hätten, 15 Monate nach Beginn des Verfahrens aber mitteilt, kein einziger Bewerber habe die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen in prüffähiger Form nachgewiesen,
d) der aus einem Zusammenschluss der staatlichen Lotteriegesellschaften bestehende staatlich beherrschte Konzessionsbewerber (Ods; Ods Deutschland Sportwetten GmbH) zu den 14 Bewerbern gehört, die zur Präsentation ihrer Konzepte bei der Konzessionsstelle eingeladen wurden, wegen ihrer organisatorischen Verflechtung mit Veranstaltern von Sportereignissen aber wohl nicht konzessionsfähig ist, weil die Gesetzeslage (§ 21 Abs. 3 GlüÄndStV) eine strikte Trennung des aktiven Sports und der ihn organisierenden Vereinigungen von der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten verlangt,
e) für die Erteilung einer Konzession unter anderem die Darlegung „der rechtmäßigen Herkunft der für die Veranstaltung des beabsichtigten Sportwettenangebotes erforderlichen Mittel“ verlangt wird,
f) die Konzessionsstelle und das über die Vergabe von Konzessionen entscheidende Glücksspielkollegium, das aus Vertretern der Bundesländer besteht, von der Möglichkeit der Konzessionsvergabe an private Wettveranstalter keinen Gebrauch machen, während staatliche Lotterieunternehmen bis ein Jahr nach der eventuellen Konzessionsvergabe Sportwetten, Lotterien und andere Glücksspiele ohne Konzession veranstalten und über ihr flächendeckendes Netz gewerblicher Annahmestellen vertreiben und bewerben dürfen?
Das Amtsgericht Sonthofen hat - wie berichtet - in zwei verbundenen Strafverfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Vereinbarkeit der glücksspielrechtlichen Regelungen und der strafrechtlichen Sanktionierung mit Europarecht vorgelegt (konkretisierter Vorlagebeschluss vom 6. März 2014, Az. 1 Ds 400 Js 17155/11). Diese Vorlage wird vom EuGH als Rechtssache (Rs.) 336/14 bearbeitet. Der EuGH hat nunmehr die Beteiligten, die EU-Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten zu dem Vorlagebeschluss Stellung zu nehmen.
Das deutsche Gericht hat dem EuGH insbesondere Fragen zur Dienstleistungsfreiheit gestellt (siehe unten unter 1)). Eine Frage (Nr. 2) betrifft die Notifizierungspflicht nach der EG-Richtlinie 98/34/EG. Mehrere Fragen betreffen die zum 1. Juli 2012 in Kraft getretene Neuregelung durch den Glücksspieländerungsstaatsvertrag, der im Rahmen einer sog. Experimentierklausel die Konzessionierung von bis zu 20 Wettanbietern vorsieht (die das Hessische Innenministerium nach nunmehr mehr als zwei Jahren Konzessionierungsverfahren vergeben will). Hierzu stellt das Amtsgericht unter Nr. 3 Fragen zur Ausgestaltung eines derartigen Konzessionierungsverfahrens nach Unionsrecht. So hatte das Hessische Innenministerium die Mindestanforderungen für die Konzessionsvergabe nicht veröffentlicht und sich der Kanzlei CBH bedient, die die Landeslotteriegesellschaften vertritt und berät.
Die Vorlagefragen im Einzelnen:
- Zum ersten Tatvorwurf (Januar 2012) und zum zweiten Tatvorwurf bis Ende Juni 2012:
1 a) Ist Artikel 56 AEUV dahin auszulegen, dass den Strafverfolgungsbehörden untersagt ist, die ohne deutsche Erlaubnis erfolgte Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland lizenzierte Wettveranstalter zu sanktionieren, wenn die Vermittlung auch eine deutsche Erlaubnis des Veranstalters voraussetzt, den nationalen Stellen aber durch eine unionsrechtswidrige Gesetzeslage („Sportwettenmonopol“) verboten ist, nichtstaatlichen Wettveranstaltern eine Erlaubnis zu erteilen?
1 b) Ändert sich die Beantwortung der Frage 1. a), wenn in einem der 15 deutschen Bundesländer, die das staatliche Sportwettenmonopol gemeinsam errichtet haben und gemeinsam vollziehen, staatliche Stellen in Verbots- oder Strafverfahren behaupten, das gesetzliche Verbot, privaten Anbietern eine Erlaubnis zu erteilen, werde bei einem eventuellen Antrag auf eine Veranstalter- oder Vermittlungserlaubnis für dieses Bundesland nicht angewendet?
1 c) Sind die unionsrechtlichen Grundsätze, insbesondere die Dienstleistungsfreiheit sowie das Urteil des Gerichtshofs in der Rs. C-186/11 dahin auszulegen, dass sie einer dauerhaften, als „präventiv“ bezeichneten Untersagung oder Sanktionierung der grenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten entgegenstehen, wenn dies damit begründet wird, dass für die Untersagungsbehörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht „offensichtlich, d.h. ohne weitere Prüfung erkennbar war“, dass die Vermittlungstätigkeit alle materiellen Erlaubnisvoraussetzungen – abgesehen von dem monopolistischen Staatsvorbehalt – erfüllt?
2. Ist die Richtlinie 98/34/EG dahin auszulegen, dass sie der Untersagung und/oder Sanktionierung der ohne deutsche Erlaubnis erfolgten Vermittlung von Sportwetten über einen Wettautomaten an einen im EU-Ausland lizenzierten Wettveranstalter entgegensteht, wenn die staatlichen Eingriffe auf einem nicht an die EU-Kommission notifizierten Gesetz eines einzelnen Bundeslandes beruhen, das den ausgelaufenen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen (GlüStV) zum Inhalt hat?
- Zum zweiten Tatvorwurf für die Zeit ab Juli 2012
3. Sind die Artikel 56 AEUV, das Transparenzgebot, der Gleichheitssatz und das unionsrechtliche Verbot der Günstlingswirtschaft dahin auszulegen, dass sie der Untersagung oder Sanktionierung der Vermittlung von Sportwetten ohne deutsche Erlaubnis an einen im EU-Ausland lizenzierten Wettveranstalter in einem Fall entgegenstehen, der durch ein für neun Jahre angelegtes monopolistisches Sportwettenregime (Glückspieländerungsstaatsvertrag, „GlüÄndStV“) mit einer „Experimentierklausel für Sportwetten“ gekennzeichnet ist, die für sieben Jahre die theoretische Möglichkeit vorsieht, maximal 20 Konzessionen auch an nicht staatliche Wettveranstalter mit Legalisierungswirkung für alle deutschen Bundesländer als notwendige Voraussetzung für eine Vermittlungserlaubnis zu vergeben, wenn
a) das Konzessionsverfahren und in diesem Zusammenhang geführte Rechtsstreitigkeiten von der Konzessionsstelle gemeinsam mit derjenigen Rechtsanwaltskanzlei betrieben werden, die die Mehrzahl der Bundesländer und ihre Lotterieunternehmen im Zusammenhang mit dem unionsrechtswidrigen Sportwettenmonopol regelmäßig beraten und vor nationalen Gerichten gegen private Wettanbieter vertreten hat und mit der Vertretung der staatlichen Stellen in den Vorabentscheidungsverfahren Markus Stoß, Carmen Media und Winner Wetten beauftragt war,
b) aus der am 8. August 2012 im Amtsblatt der EU veröffentlichten Konzessionsausschreibung keine Details zu den Mindestanforderungen an die vorzulegenden Konzepte, zum Inhalt der übrigen verlangten Erklärungen und Nachweise sowie zur Auswahl der maximal 20 Konzessionäre hervorgingen, Details vielmehr erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist mit einem so genannten „Informationsmemorandum“ und zahlreichen weiteren Dokumenten nur Bewerbern mitgeteilt wurden, die sich für eine „zweite Stufe“ des Konzessionsverfahrens qualifiziert hatten,
c) die Konzessionsstelle acht Monate nach Beginn des Verfahrens entgegen der Ausschreibung nur 14 Konzessionsbewerber zur persönlichen Präsentation ihrer Sozial- und Sicherheitskonzepte einlädt, weil diese die Mindestvoraussetzungen für eine Konzession zu 100 % erfüllt hätten, 15 Monate nach Beginn des Verfahrens aber mitteilt, kein einziger Bewerber habe die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen in prüffähiger Form nachgewiesen,
d) der aus einem Zusammenschluss der staatlichen Lotteriegesellschaften bestehende staatlich beherrschte Konzessionsbewerber (Ods; Ods Deutschland Sportwetten GmbH) zu den 14 Bewerbern gehört, die zur Präsentation ihrer Konzepte bei der Konzessionsstelle eingeladen wurden, wegen ihrer organisatorischen Verflechtung mit Veranstaltern von Sportereignissen aber wohl nicht konzessionsfähig ist, weil die Gesetzeslage (§ 21 Abs. 3 GlüÄndStV) eine strikte Trennung des aktiven Sports und der ihn organisierenden Vereinigungen von der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten verlangt,
e) für die Erteilung einer Konzession unter anderem die Darlegung „der rechtmäßigen Herkunft der für die Veranstaltung des beabsichtigten Sportwettenangebotes erforderlichen Mittel“ verlangt wird,
f) die Konzessionsstelle und das über die Vergabe von Konzessionen entscheidende Glücksspielkollegium, das aus Vertretern der Bundesländer besteht, von der Möglichkeit der Konzessionsvergabe an private Wettveranstalter keinen Gebrauch machen, während staatliche Lotterieunternehmen bis ein Jahr nach der eventuellen Konzessionsvergabe Sportwetten, Lotterien und andere Glücksspiele ohne Konzession veranstalten und über ihr flächendeckendes Netz gewerblicher Annahmestellen vertreiben und bewerben dürfen?
Montag, 1. September 2014
Malta will Gutachten des EuGH zur Definition "illegaler Sportwetten"
Antrag der Republik Malta auf ein Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV
(Gutachten 1/14)
Verfahrenssprache: alle Amtssprachen
Antragstellerin
Republik Malta (Bevollmächtigte: A. Buhagiar, P. Grech)
Dem Gerichtshof vorgelegte Frage
Ist der Entwurf eines Übereinkommens des Europarats in Bezug auf die Manipulation von Sportwettbewerben, soweit es Sportwetten regelt und „illegale Sportwetten“ in Art. 3 Abs. 5 Buchst. a definiert als „jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Sportwetten, deren Art oder Veranstalter nach dem geltenden Recht des Staates, in dem sich der Verbraucher befindet, nicht zulässig ist“, in Verbindung mit den Art. 9 und 11 dieses Übereinkommens, die so definierte „illegale Sportwetten“ betreffen, mit den Verträgen, insbesondere mit den Art. 18, 49 und 56 AEUV, vereinbar?
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