Mittwoch, 21. Februar 2007

Hessisches Finanzgericht: Umsätze aus der grenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten unterliegen nicht der Umsatzsteuer

Das Hessische Finanzgericht hat kürzlich die Umsatzsteuerpflicht von Sportwettenvermittlern geklärt (Urteil vom 6. Dezember 2006, Az. 6 K 3480/01). Umsätze aus der Vermittlung von Sportwetten sind demnach gegenüber einen im Ausland ansässigen Unternehmer im Inland nicht steuerbar, wenn der Vermittler nicht nur bloße Hilfsperson ist.

Dem Fall betraf einen Sportwettenvermittler, der Wetten an einen in der Isle of Man zugelassenen Buchmacher vermittelt hatte. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Wettumsätze der Umsatzsteuer in Deutschland unterlägen. Eine sonstige Leistung werde zwar gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibe, werde aber die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gelte gemäß Satz 2 der Vorschrift die Betriebsstätte als Ort der sonstigen Leistung. Der Vermittler sei als bloße Hilfsperson des Buchmachers tätig geworden, so dass die Wettumsätze im Inland erbracht worden seien. Unter Berücksichtigung der der 6. EG-Richtlinie zu Grunde liegenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise sei es deshalb erforderlich, als Ort der Wettumsätze Deutschland anzunehmen. Da die Vermittlung von Wettumsätzen im Inland keiner Steuerbefreiung unterfalle, seien diese der Regelbesteuerung zu unterwerfen.

Der Kläger machte geltend, er sei ausschließlich als Vermittler für den Buchmacher tätig geworden. In der Richtlinie 2002/38 EG des Rates vom 7. Mai 2002 werde der Ort der Besteuerung für elektronische Dienstleistungen, zu denen auch Glücksspiele und Lotterien gehörten, geregelt.

Das Finanzgericht entschied, dass die vom Kläger erbrachten Umsätze aus Vermittlungen von Sportwetten nicht steuerbar sind, da sie nicht im Inland erbracht worden sind. Der Vermittler habe keine Sportwetten veranstaltet, wobei es auf die einschlägige Rechtsprechung verwies:

„Als Veranstalter einer Wette gilt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BFH-Beschluss vom 22. März 2005 II B 14/04, BFH/NV 2005, 1379 und BFH-Urteil vom 10. Dezember 1970 V R50/67, BStBl II 1971, 193 m.w.N.) derjenige, der die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt. Eine Lotterie, Ausspielung oder Sportwette setzt derjenige ins Werk, der Inhaber der entsprechenden Genehmigung ist, aufgrund dieser Genehmigung die Abhaltung von Glücksspielen ermöglicht und das Spiel- oder Wettgeschehen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht maßgebend gestaltet. Diese maßgebliche Gestaltung wird bei Sportwetten in erster Linie durch den bestimmt, der die Wettquoten festsetzt, denn die Quote ist letztendlich verantwortlich für den unternehmerischen Erfolg oder Misserfolg des Veranstalters. Die Begriffsbestimmung des Veranstalters dient insbesondere zur Abgrenzung gegenüber Personen, die lediglich als Helfer tätig sind.“

Auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 13. Juli 2006, Rs. C-89/05) ergebe sich, dass nicht der Kläger, sondern der Buchmacher mit Sitz auf der Isle of Man die Wettumsätze erbracht habe. Der Buchmacher trage nämlich das Risiko des Erfolgs oder Misserfolgs der Wetten.

Die vom Kläger erbrachten Umsätze aus Vermittlungen von Sportwetten sind damit nicht steuerbar, da sie nicht im Inland erbracht worden sind. Gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG wird eine sonstige Leistung grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Nur wenn die Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt wird, gilt die Betriebsstätte als Ort der sonstigen Leistung. Bei den Wettbüros des Klägers handele es sich jedoch nicht um Niederlassungen oder Betriebsstätten im Sinne der 6. EG-Richtlinie. Das Finanzgericht begründet dies damit, dass der Kläger nicht als bloße nicht selbständige Hilfsperson des Buchmachers anzusehen sei und deshalb seine im Inland belegenen Wettannahmebüros weder Niederlassungen des Buchmacher im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie noch diesen im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung diesen gleichzusetzende Betriebsstätten des Buchmachers seien.

aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 66

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