Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 01.02.2007 im einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen LOTTO Niedersachsen und RTL entschieden, dass der TV-Sender es zu unterlassen habe, auf dem Gebiet der elf alten Bundesländer Sportwetten zu bewerben, die nicht durch dasjenige Bundesland behördlich erlaubt sind, auf dessen Gebiet die Sportwetten beworben werden.
Nachdem das Landgericht Hannover noch den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt hatte, sahen die Richter des Oberlandesgerichts in Celle den Straftatbestand des § 284 Abs. 4 StGB in vollem Umfang erfüllt. Nach § 284 Abs. 4 StGB wird bestraft, wer für ein unerlaubtes öffentliches Glücksspiel - und auch das sind Sportwetten - öffentlich wirbt. RTL konnte sich auch nicht auf das Rechtsinstitut des sogenannten "entschuldbaren Verbotsirrtums" berufen, da nach Auffassung des OLG Celle aufgrund der obergerichtlichen Rechtssprechung und der Beschlussverfügung des Landgerichts Hamburg, RTL hätte deutlich sein müssen, dass ihr Handeln unzulässig sei.
Die Geschäftsführung von LOTTO Niedersachsen ist über diesen Urteilsspruch hoch befriedigt, stellt er doch nunmehr sicher, dass - nachdem die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bereits die Werbung für private Sportwetten aufgegeben haben - nun-mehr auch die privaten Fernsehveranstalter davon ausgehen müssen, dass ihre bislang vorgenommene Werbung für bwin, starbet u.a. strafrechtlich relevant ist.
Die Entscheidung - so die Geschäftsführung - helfe mit, den Markt der illegalen Sportwettenanbieter weiter aktiv bekämpfen zu können und gibt darüber hinaus zumindest auch den Ordnungsbehörden der elf alten Bundesländern weitere Handhabe, um gegen die illegalen Sportwettenanbieter vorzugehen.
Dr. Rolf Stypmann, Geschäftführer
Quelle: Presseinformation LOTTO Niedersachsen
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