Donnerstag, 10. Mai 2007

Europäischer Gerichtshof muss Sportwettenmonopol beurteilen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Neben mehreren Sportwettenverfahren aus Italien, einer zweiten Vorlage aus Deutschland (Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 7. Mai 2007) zur Zulässigkeit des Sportwettenmonopols in Deutschland muss der Europäische Gerichtshof (EuGH) auch Vorlagefragen auch Portugal entscheiden (Rechtssache C-42/07).

Ein portugiesisches Gericht, das Tribunal de Pequena Instância Criminal do Porto, legte zwei Fragen den EuGH vor. Klägerinnen in dem Ausgangsverfahren sind die Liga Portuguesa de Futebol Profissional (C.A/L.P.F.P) und Baw International Ltd (ein zum bwin-Konzern gehördender Buchmacher). Beklagter ist das Departamento de Jogos da Santa Casa da Misericórdia de Lisboa (der bisherige Monopolanbieter).

Das Gericht aus Porto legte dem EuGH folgende Vorlagefragen vor:

1. Stellt die Exklusivregelung zugunsten von Santa Casa da Misericórdia de Lisboa, wenn sie auf Baw International Ltd, d. h. einen Dienstleister, der in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringt, niedergelassen ist und keine Betriebsstätte in Portugal hat, angewandt wird, eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs unter Verstoß gegen die Grundsätze der Dienstleistungs-, der Niederlassungs- und der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß den Art. 49, 43 und 56 des EG-Vertrags dar?

2. Stehen das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die erwähnten Grundsätze einer nationalen Regelung wie der hier fraglichen entgegen, die hinsichtlich des kommerziellen Betriebs von Lotterien und Wetten einerseits eine Exklusivregelung
zugunsten einer einzigen Einrichtung errichtet und diese Regelung andererseits auf das „gesamte Staatsgebiet einschließlich … des Internets“ ausdehnt?

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