Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluß vom 7. Mai 2007 zwei Fragen zur Zulässigkeit des staatlichen Monopols für Sportwetten dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt (Az. 10 E 13/07).
Der EuGH muss im Wege des Vorlageverfahrens nach § 234 EG-Vertrag zwei Fragen klären:
- Zum einen hat er zu entscheiden, ob das Sportwettmonopol schon deshalb als gemeinschaftsrechtswidrig anzusehen ist, weil die Behörden zur Teilnahme an Lotterien ermuntern und andere Glücksspiele mit gleichem oder mutmaßlich höherem Gefährdungspotential wie Pferdewetten, Spielautomaten und Casinos durch private Unternehmen angeboten werden dürfen.
- Zum anderen ist zu klären, ob Veranstalter aus anderen EG-Mitgliedstaaten ihre Dienstleistungen auf der Grundlage ihrer ausländischen Konzessionen in Deutschland anbieten dürfen, weil ein den EG-rechtlichen Anforderungen genügendes Zulassungsverfahren in Deutschland nicht vorgesehen ist.
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