- BGH konkretisiert Beschluss des OLG Düsseldorf
- Gebietsabsprachen der Lottogesellschaften sind rechtswidrig
- Zu erteilende Genehmigungen dürfen nicht zu wettbewerbswidrigen Zwecken missbraucht werden
Die im so genannten "Blockvertrag" geregelte Absprache der deutschen Lottogesellschaften, ihr Vertriebsgebiet auf ihr Bundesland zu beschränken, verstößt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gegen geltendes Kartellrecht.
In dem erst heute zugestellten Beschluss vom 8. Mai 2007 konkretisiert der BGH die Entscheidung des OLG Düsseldorf, das die Beschwerde der Lottogesellschaften gegen sofort vollziehbare Anordnungen des Bundeskartellamts am 23.10.2006 abgewiesen hatte. Die Lottogesellschaften hatten daraufhin gegen einen Teil des Beschlusses Beschwerde beim BGH eingereicht. Zweck dieser Teilbeschwerde war, die sofort vollziehbare Anordnung der überregionalen Öffnung ihrer Internetangebote erneut überprüfen zu lassen. Die Mehrheit der Lottogesellschaften hatte sich zuvor entschlossen, ihre Onlineangebote bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung abzuschalten.
Der BGH hat nun klargestellt, dass eine Lottogesellschaft eines Bundeslandes grundsätzlich die Möglichkeit hat, ihr Angebot auch in anderen Bundesländern zu entfalten, auch wenn diese Tätigkeit unter dem Vorbehalt der Erlaubnis des jeweiligen Bundeslandes steht. Eine solche Erlaubnis zu beantragen müsse ihr jedoch offen stehen, sie dürfe nur aus ordnungsrechtlichen, nicht jedoch zum Zwecke der Regulierung des Wettbewerbs versagt werden, so der BGH. Das Bundeskartellamt dürfe die Gründe einer Ablehnung überprüfen. Dagegen spreche auch nicht die Lotteriehoheit der Länder. Der von den Lottogesellschaften stets ins Feld geführte Konflikt zwischen Ordnungsrecht, Strafrecht und Kartellrecht bestehe nicht.
Der BGH geht davon aus, dass die bisherige Praxis, den Internetvertrieb auf die Bürger eines Bundeslandes zu beschränken kartellrechtswidrig ist. Die Lottogesellschaften sind daher ab sofort verpflichtet, die in ihren Konzessionen enthaltenen Beschränkungen in Bezug auf den Internetvertrieb unberücksichtigt zu lassen.
Rainer Jacken, Vorstandssprecher der FLUXX AG: "Damit hat der BGH ein weiteres Mal klargestellt, dass Kartellrecht und Ordnungsrecht beachtet werden müssen. Der Willkür der Ordnungsbehörden bei der Versagung von Erlaubnissen ist damit endlich ein Riegel vorgeschoben. Ein Genehmigungsvorbehalt ohne Rechtsanspruch, wie ihn der geplante Glücksspielstaatsvertrag vorsieht und der das Aus für gewerbliche Spielvermittler bedeuten würde, ist damit vom Tisch."
Mit dem Nebeneinander von Ordnungsrecht und Wettbewerbsrecht muss der Vertrieb von Lotto, inklusive aller Annahmestellen, unter Beachtung ordnungsrechtlicher Vorgaben diskriminierungsfrei organisiert werden. Daraus folgt, dass die Lottoannahmestellen in einem offenen Verfahren ausgeschrieben werden müssen. FLUXX rechnet sich hier gute Chancen aus, in den verschiedenen Bundesländern in Zukunft größere Kontingente von Annahmestellen zu betreiben.
Rainer Jacken: "Die Kernbotschaft des BGH ist die Bestätigung des Vorgehens des Bundeskartellamtes, staatliche Maßnahmen am Gemeinschaftsrecht zu prüfen und gegebenenfalls zu verfügen, diese eingeschränkt anzuwenden. Das wird auch der Maßstab sein, an dem sich ein neuer Glücksspielstaatsvertrag messen lassen muss. Der BGH-Beschluss ist auch ein Sieg für alle Lottospieler in Deutschland: Ab heute gibt es keinen Grund mehr, Lotto aus dem Internet zu verbannen."
Pressemitteilung FLUXX AG vom 22. Juni 2007
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