Beschluss vom 18. Dezember 2006, Az. 4 B 1019/06
GewArch 2007, 288
Leitsätze:
1. Die Ordnungsbehörde kann dem Betreiber einer Spielhalle die Durchführung einer sog. Jackpot-Verlosung untersagen.
2. Dies gilt auch dann, wenn die Verlosung von einem Dritten durchgeführt wird und jedermann unentgeltlich daran teilnehmen kann.
Das OVG begründet dies damit, dass die Verlosung ein "Element der Betriebsführung" des Spielhallenbetreibers sei. Es führt aus:
"Unabhängig davon stört die erwähnte Art der Betriebsführung in jedem Fall die öffentliche Ordnung i.S.d. § 14 Abs. 1 OBG. Ungeachtet der Tatsache, dass sich das Verbot in § 9 Abs. 2 SpielV u.a. nur an den Aufsteller von Spielegeräten richtet, ist der Vorschrift eine allgemeine Wertentscheidung dahingehend zu entnehmen, dass diese Form der Betriebsführung mit den Regeln über ein geordnetes menschliches Zusammenleben nicht zu vereinbaren ist. (...) Die Durchführung der Jackpot-Verlosung in der Spielhalle der Antragstellerin durch die Firma X-GmbH ist mit § 9 Abs. 2 SpielV nicht zu vereinbaren und stellt deshalb eine Störung der öffentlichen Ordnung dar. Nach dieser Vorschrift darf der Aufsteller eines Spielgeräts oder der Veranstalter eines anderen Spiels dem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß §§ 33c und 33d GewO zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht stellen und keine Zahlungen oder sonstigen finanzielle Vergünstigungen gewähren. (...) Spieler i.S.d. § 9 Abs. 2 SpielV ist (...) jede Person, die sich in der Spielhalle aufhält und deshalb als potrentieller Spieler in Betracht kommt."
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
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